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Medienrecht I ZR 41/24 - Keine Gewinnherausgabe wegen des Buchs "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle", aber Verbot weiterer Passagen daraus

  • sophme
  • 25. Juni 2026 um 17:49
  • 25. Juni 2026 um 17:54
  • 259 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über Ansprüche der Witwe von Dr. Helmut Kohl gegen einen Autor und den Verlag des Buchs "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" entschieden.

    Die von der Klägerin gegen beide Beklagten verfolgten Ansprüche auf Auskunft und Gewinnherausgabe bestehen nicht. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung des Autors und des Verlags zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung bestimmter Passagen des Buchs hat der Bundesgerichtshof bestätigt. Jedoch hat er die Abweisung der Klage hinsichtlich eines Teils der beanstandeten Passagen aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Sachverhalt:

    Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl (Erblasser). Die Beklagten sind ein Autor (Beklagter zu 1) und der Verlag (Beklagte zu 3) des im Oktober 2014 erschienenen Buchs "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" (nachfolgend: Buch). Das Buch enthält eine Vielzahl angeblicher Äußerungen von Dr. Helmut Kohl, die anlässlich der gemeinsamen Arbeit an dessen Memoiren getätigt und auf Tonband aufgezeichnet worden sein sollen, sowie begleitende Kommentare des Autors.

    Die Klägerin sieht in der Buchveröffentlichung einen Verstoß gegen Geheimhaltungsverpflichtungen und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Dr. Helmut Kohl. Sie hat die Beklagten bereits zuvor erfolgreich auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung zahlreicher Passagen des Buchs in Anspruch genommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18) und begehrt nunmehr Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen. Zudem verlangt sie unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft über den mit dem Buch erzielten Gewinn und sodann Schadensersatz in Form der Gewinnherausgabe. Diese Zahlungsansprüche macht sie kumulativ zu - inzwischen rechtskräftig abgewiesenen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 258/18) - Ansprüchen auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Beeinträchtigung der ideellen Bestandteile des (postmortalen) allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat der Klägerin gegenüber dem beklagten Autor den Unterlassungsanspruch teilweise und den Auskunftsanspruch vollständig zugesprochen sowie die gegen den Verlag gerichtete Klage vollständig abgewiesen.

    Auf die Berufungen der Klägerin und des Autors hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Mit Blick auf den Autor hat es einige weitere Passagen verboten und andere vom Verbot ausgenommen. Den Verlag hat es hinsichtlich einzelner Passagen zur Unterlassung verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen.

    Die Klägerin und der Autor haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Der Verlag hat seine Verurteilung zur Unterlassung hingenommen.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung als unwirksam und die Revisionen der Klägerin sowie des Autors als unbeschränkt zulässig angesehen.

    Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen Dr. Helmut Kohl und dem Autor angenommen, aus der eine Geheimhaltungspflicht des Autors folgt.

    Die Revision der Klägerin ist insoweit begründet, als sie sich gegen die teilweise Abweisung des Unterlassungsantrags gegen den Autor richtet. Das Berufungsgericht hat die Reichweite des vertraglichen Unterlassungsanspruchs der Klägerin rechtsfehlerhaft bestimmt. Noch zutreffend hat es ohnehin bekannte Umstände von der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht des Autors ausgenommen. Jedoch kann § 242 BGB kein vom Zweck der Veröffentlichung oder Verbreitung unabhängiges Recht des Autors zu einer detailarmen Darstellung von der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Umständen entnommen werden, die im Zug seiner gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Klägerin der Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Dies würde zu einer - unter Umständen fortschreitenden - Aushöhlung des vertraglichen Schutzes führen.

    Aufgrund eines Verfahrensfehlers des Berufungsgerichts (Erlass eines unzulässigen Teilurteils) war die Aufhebung und Zurückverweisung insoweit auch auf das Rechtsverhältnis der Klägerin zum Verlag zu erstrecken. Die Passagen, bei denen das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag der Klägerin gegen den Autor abgewiesen hat, wird es für beide Beklagten neu zu prüfen haben.

    Die Revision des Autors ist begründet, soweit er sich gegen seine Verurteilung zur Auskunftserteilung auf der ersten Stufe der Stufenklage richtet. Der Autor hat - ebenso wie der Verlag - nicht in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Dr. Helmut Kohl eingegriffen, indem er Tonbandaufnahmen mit dessen Stimme für die Erstellung des Buchs inhaltlich ausgewertet hat. Der Schutzbereich der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst allein Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis, die Stimme und den Namen, nicht aber die Äußerungen einer Person. Eine Auswertung der Stimme von Dr. Helmut Kohl hat der Autor für das Buch nicht vorgenommen. Es fehlt - anders im Fall einer Veröffentlichung der Tonbandaufnahmen selbst - daran, dass die Stimme als Ausprägung der Persönlichkeit für das angesprochene Publikum zugänglich gemacht worden ist. Die wirtschaftliche Auswertung zielte vielmehr auf den gedanklichen Inhalt des tatsächlich oder vermeintlich Gesprochenen. Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt. Gleiches gilt für die Lebensgeschichte eines Menschen oder Details daraus. Äußerungen einer Person können als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt sein, wenn sie die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegeln, indem sie dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringen. Dass urheberrechtlich geschützte Zitate von Dr. Helmut Kohl für das Buch verwendet worden wären, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

    Der Bundesgerichtshof hat nicht nur den Auskunftsantrag der Stufenklage gegen den Autor, sondern diese insgesamt abgewiesen. Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs. Es fehlt mangels Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber bereits dem Grunde nach an einem auf Gewinnabschöpfung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen der Veröffentlichung des Buchs. Auf Gewinnabschöpfung gerichtete Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Autor - oder den Verlag - bestehen auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage.

    BGH-Urteil vom 23. April 2026 - I ZR 41/24 - BGH PM 70/2026

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    Landgericht Köln - Urteil vom 11. Dezember 2019 - 28 O 11/18

    Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 6. März 2024 - 15 U 314/19

    • Persönlichkeitsrecht
    • BGH
    • Herausgabe
    • Helmut Kohl
    • Verbot
    • Gewinnabschöpfung
    • Gewinn
    • Buch
    • Kohl-Protokolle

Keine Gewinnabschöpfung wegen Veröffentlichung der „Kohl-Protokolle“

Worum ging es?

Die Klägerin, Witwe und Alleinerbin des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl, ging gegen den Autor und den Verlag des Buches „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ vor.

Das Buch enthält zahlreiche angebliche Äußerungen Helmut Kohls aus Tonbandaufzeichnungen, die im Rahmen der gemeinsamen Arbeit an seinen Memoiren entstanden sein sollen.

Die Klägerin verlangte zum einen die Unterlassung der Veröffentlichung weiterer Passagen des Buches. Zum anderen begehrte sie Auskunft über die mit dem Buch erzielten Gewinne und anschließend deren Herausgabe wegen einer Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof bestätigte die bereits ausgesprochenen Unterlassungsansprüche weitgehend und verwies einen Teil der beanstandeten Passagen zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurück.

Die Ansprüche auf Auskunft und Gewinnherausgabe wies der Bundesgerichtshof hingegen vollständig ab.

Begründung

Zwischen Helmut Kohl und dem Autor bestand nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine vertragliche Beziehung, aus der sich eine Geheimhaltungspflicht ergab. Deshalb können bestimmte Passagen des Buches wegen eines Verstoßes gegen diese Verschwiegenheitspflicht untersagt werden.

Soweit das Berufungsgericht einzelne Passagen von der Unterlassung ausgenommen hatte, beanstandete der Bundesgerichtshof dessen Auslegung. Allein der Umstand, dass bestimmte Informationen im Laufe gerichtlicher Auseinandersetzungen bekannt geworden sind, führt nicht dazu, dass der Autor sie unabhängig vom Veröffentlichungszweck weiter verwenden darf.

Die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Gewinnherausgabe hatten dagegen keinen Erfolg. Zwar schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch vermögenswerte Bestandteile wie Name, Bild oder Stimme. Geschützt sind jedoch nicht die bloßen Äußerungen einer Person oder deren Lebensgeschichte.

Der Autor hatte die Tonbandaufnahmen lediglich inhaltlich ausgewertet und gerade nicht die Stimme Helmut Kohls selbst veröffentlicht oder wirtschaftlich genutzt. Gegenstand der Verwertung war ausschließlich der Inhalt der Äußerungen. Dieser fällt nicht unter die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Kernaussage

Die inhaltliche Auswertung verschriftlichter Äußerungen einer Person begründet keinen Eingriff in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Deshalb bestehen insoweit weder Auskunfts- noch Gewinnherausgabeansprüche. Verstöße gegen vertragliche Geheimhaltungspflichten können jedoch Unterlassungsansprüche begründen.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht
→ Zu den vermögenswerten Bestandteilen gehören insbesondere Name, Bild und Stimme, nicht jedoch der bloße Inhalt persönlicher Äußerungen.

AGB-/Vertragsrecht (§ 242 BGB)
→ Vertragliche Geheimhaltungspflichten können Unterlassungsansprüche begründen; eine nachträgliche öffentliche Bekanntheit führt nicht ohne Weiteres zu deren Wegfall.

Unterlassungsanspruch
→ Bei Verstößen gegen vertragliche Verschwiegenheitspflichten kann die Veröffentlichung bestimmter Inhalte untersagt werden.

Stufenklage (§ 254 ZPO)
→ Ein Auskunftsanspruch besteht nur, wenn ein möglicher Leistungsanspruch dem Grunde nach in Betracht kommt.

Urheberrecht
→ Persönliche Äußerungen können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Ein solcher Schutz war im Streitfall jedoch weder geltend gemacht noch ersichtlich.

BGH, Urteil vom 23.04.2026 – I ZR 41/24 – BGH PM 70/2026

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