Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen, die Verträge über Websites oder Apps mit Verbraucherinnen und Verbrauchern abschließen, einen Widerrufs-Button bereitstellen. Damit soll der Widerruf genauso einfach werden wie der Vertragsabschluss.
Was bedeutet das konkret?
✅ Gut sichtbare und leicht zugängliche Widerrufsfunktion
✅ Widerruf direkt über die Website oder App möglich
✅ Gilt für Waren, Dienstleistungen und auch Finanzdienstleistungen
✅ Verbraucher erhalten eine elektronische Bestätigung ihres Widerrufs
Der Widerrufs-Button wird im neuen § 356a BGB geregelt. Die Vorschrift tritt am 19. Juni 2026 in Kraft und verpflichtet Unternehmer, bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen.
Rechtsgrundlage: Mit dem neuen § 356a BGB wird der sog. Widerrufs-Button eingeführt. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen Online-Verträge künftig genauso einfach widerrufen können, wie sie diese abgeschlossen haben. Unternehmen müssen dafür ab dem 19. Juni 2026 eine leicht zugängliche elektronische Widerrufsfunktion auf ihrer Website oder App bereitstellen.
Mit der Neuregelung setzt Deutschland europäische Vorgaben zum Verbraucherschutz um. Ziel ist es, digitale Vertragsabschlüsse transparenter und verbraucherfreundlicher zu gestalten.
💡 Der neue Widerrufs-Button zeigt einmal mehr: Verbraucherrechte enden nicht beim Kaufabschluss – sie müssen auch bei der Vertragsbeendigung einfach und digital nutzbar sein.
Für Unternehmen bedeutet das: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, Online-Shops, Kundenportale und digitale Vertragsstrecken auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Denn Verstöße können nicht nur Abmahnungen nach sich ziehen – unter Umständen verlängert sich auch die Widerrufsfrist erheblich.