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SchulVersetzBerRV MV - gültig bis 31. Jul 2026
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  5. SchulVersetzBerRV MV - gültig bis 31. Jul 2026

§ 16 SchulVersetzBerRV MV

  • sophme
  • 12. Juni 2026 um 17:47
  • 60 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Versetzung und Einstufung an der Integrierten Gesamtschule

    (1) Die Schülerinnen und Schüler steigen von Jahrgangsstufe 5 bis 9 ohne Versetzung am Schuljahresende in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 10 gelten die Versetzungsbestimmungen der jeweiligen Schulart.

    (2) Ab der Jahrgangsstufe 7 erfolgt die Einstufung der Schülerinnen und Schüler in Anspruchsebenen sowie im Falle äußerer Fachleistungsdifferenzierung in entsprechende Kurse:

    1. obere Anspruchsebene (Gymnasialkurs),
    2. mittlere Anspruchsebene (Erweiterungskurs),
    3. untere Anspruchsebene (Basiskurs).

    (3) Für die Einstufung gilt:

    1. Bei nicht ausreichenden Leistungen in der oberen Anspruchsebene erfolgt die Umstufung in die nächstniedrigere Anspruchsebene.
    2. Bei mindestens guten Leistungen in einer niedrigeren Anspruchsebene erfolgt die Umstufung in die nächsthöhere Anspruchsebene, wenn aufgrund des Leistungsstandes und der Lernhaltung eine bessere Förderung der Schülerin oder des Schülers in dieser Anspruchsebene erwartet werden kann.
    3. Bei Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen erfolgt die Einstufung in eine obere und eine untere Anspruchsebene. Dazu werden die mittlere und untere Anspruchsebene im Sinne von Absatz 2 zusammengefasst.
    4. Ein- und Umstufungen erfolgen in der Regel am Ende eines Schuljahres.

    (4) Stellt sich im Laufe des Schuljahres heraus, dass eine Schülerin oder ein Schüler in einer anderen Anspruchsebene erfolgreicher mitarbeiten und besser gefördert werden kann, sind Umstufungen auch innerhalb des Schuljahres möglich.

    • Versetzung
    • Integrierte Gesamtschule
    • Schulrecht
    • Einstufung
    • Versetzungsverordnung
    • § 16 SchulVersetzBerRV MV

Versetzung und Einstufung an der Integrierten Gesamtschule

(1) Schülerinnen und Schüler steigen von der Jahrgangsstufe 5 bis zur Jahrgangsstufe 9 ohne Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.

Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 10 gelten jedoch die Versetzungsregelungen der jeweiligen Schulart.

(2) Ab der Jahrgangsstufe 7 werden die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer Leistungen verschiedenen Anspruchsebenen beziehungsweise Kursen zugeordnet:

  • obere Anspruchsebene (Gymnasialkurs),
  • mittlere Anspruchsebene (Erweiterungskurs),
  • untere Anspruchsebene (Basiskurs).

(3) Für die Ein- und Umstufung gelten folgende Grundsätze:

  • Werden in der oberen Anspruchsebene keine ausreichenden Leistungen erzielt, erfolgt in der Regel eine Umstufung in die nächstniedrigere Anspruchsebene.
  • Werden in einer niedrigeren Anspruchsebene mindestens gute Leistungen erreicht und ist zu erwarten, dass die Schülerin oder der Schüler dort erfolgreicher gefördert werden kann, erfolgt eine Umstufung in die nächsthöhere Anspruchsebene.
  • Wird nur auf zwei Anspruchsebenen differenziert, gelten die mittlere und die untere Anspruchsebene als eine gemeinsame untere Anspruchsebene.
  • Ein- und Umstufungen werden grundsätzlich zum Ende eines Schuljahres vorgenommen.

(4) Ergibt sich bereits während des Schuljahres, dass eine Schülerin oder ein Schüler in einer anderen Anspruchsebene erfolgreicher lernen und besser gefördert werden kann, ist eine Umstufung auch während des laufenden Schuljahres möglich.

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