(1) Die Schülerinnen und Schüler steigen von Jahrgangsstufe 5 bis 9 ohne Versetzung am Schuljahresende in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 10 gelten die Versetzungsbestimmungen der jeweiligen Schulart.
(2) Ab der Jahrgangsstufe 7 erfolgt die Einstufung der Schülerinnen und Schüler in Anspruchsebenen sowie im Falle äußerer Fachleistungsdifferenzierung in entsprechende Kurse:
- obere Anspruchsebene (Gymnasialkurs),
- mittlere Anspruchsebene (Erweiterungskurs),
- untere Anspruchsebene (Basiskurs).
(3) Für die Einstufung gilt:
- Bei nicht ausreichenden Leistungen in der oberen Anspruchsebene erfolgt die Umstufung in die nächstniedrigere Anspruchsebene.
- Bei mindestens guten Leistungen in einer niedrigeren Anspruchsebene erfolgt die Umstufung in die nächsthöhere Anspruchsebene, wenn aufgrund des Leistungsstandes und der Lernhaltung eine bessere Förderung der Schülerin oder des Schülers in dieser Anspruchsebene erwartet werden kann.
- Bei Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen erfolgt die Einstufung in eine obere und eine untere Anspruchsebene. Dazu werden die mittlere und untere Anspruchsebene im Sinne von Absatz 2 zusammengefasst.
- Ein- und Umstufungen erfolgen in der Regel am Ende eines Schuljahres.
(4) Stellt sich im Laufe des Schuljahres heraus, dass eine Schülerin oder ein Schüler in einer anderen Anspruchsebene erfolgreicher mitarbeiten und besser gefördert werden kann, sind Umstufungen auch innerhalb des Schuljahres möglich.