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  6. AVO Sek I M-V

§ 02 AVO Sek I M-V

  • Weitergeleitet von „2 Abs. 1 und 4 AVO Sek I M-V“
  • sophme
  • 31. Mai 2026 um 18:00
  • 3. Juni 2026 um 09:55
  • 163 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Erwerb von Schulabschlüssen

    (1) Die Berufsreife erwerben Schülerinnen und Schüler sowie Kursteilnehmende, wenn sie in allen Unterrichtsfächern gemäß § 62 Abs. 4 SchulG M-V (des Schulgesetzes) mindestens ausreichende Leistungen erzielen.

    Gemäß § 36 Abs. 2 SchulG M-V (des Schulgesetzes) gelten die Bestimmungen zum Erwerb von Schulabschlüssen dieser Verordnung für die Bildungsgänge der Schularten nach Satz 1 entsprechend für Förderschulen, wenn diese nach den Rahmenplänen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen arbeiten.

    (2) Nichtschülerinnen und Nichtschüler können gemäß § 33 SchulG M-V (des Schulgesetzes) durch Prüfung die Berufsreife und die Mittlere Reife nach Maßgabe dieser Verordnung erwerben. Die genannten Abschlüsse entsprechen denen der Jahrgangsstufe 9 beziehungsweise 10 des Regelschulsystems.

    (3) Kursteilnehmende an Volkshochschulen können am Ende der Qualifikationsphase gemäß § 31 Abs. 1 AVO Sek I M-V nach Maßgabe dieser Verordnung die Berufsreife erlangen und durch Prüfung die Mittlere Reife erwerben. Die Anforderungen in den Vorbereitungskursen entsprechen denen der Jahrgangsstufe 9 beziehungsweise 10 des Regelschulsystems.

    (4) Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen können nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß § 131 Nr. 4 SchulG M-V (des Schulgesetzes) am Ende der Jahrgangsstufe 12 die Berufsreife erlangen und durch Prüfung die Mittlere Reife erwerben. Die genannten Abschlüsse entsprechen denen der Jahrgangsstufe 9 beziehungsweise 10 gemäß Absatz 1.

    • Erwerb
    • Schulabschluss
    • Schulabschlussverordnung
    • § 2 AVO Sek I M-V

Erwerb von Schulabschlüssen

(1) Schülerinnen und Schüler sowie Teilnehmende an entsprechenden Kursen erwerben die Berufsreife, wenn sie in allen Unterrichtsfächern mindestens die Note „ausreichend“ erreichen. Die Bewertung erfolgt nach § 62 Abs. 4 SchulG M-V (Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

Für Förderschulen gelten diese Regelungen ebenfalls, sofern dort nach den Rahmenplänen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen unterrichtet wird.

(2) Nichtschülerinnen und Nichtschüler können die Berufsreife oder die Mittlere Reife durch eine Prüfung erwerben. Die Anforderungen entsprechen den Abschlüssen der 9. beziehungsweise 10. Klassenstufe des Regelschulsystems.

(3) Teilnehmende an Kursen der Volkshochschulen können nach der Qualifikationsphase die Berufsreife erwerben. Die Mittlere Reife kann durch eine Prüfung erlangt werden.

Die Anforderungen der Vorbereitungskurse entsprechen denen der 9. beziehungsweise 10. Klassenstufe des Regelschulsystems.

(4) Schülerinnen und Schüler an Freien Waldorfschulen können am Ende der 12. Klassenstufe die Berufsreife erwerben und durch eine Prüfung die Mittlere Reife erlangen.

Diese Abschlüsse entsprechen den Abschlüssen der 9. beziehungsweise 10. Klassenstufe des Regelschulsystems.

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