(1) Die Berufsreife erwerben Schülerinnen und Schüler sowie Kursteilnehmende, wenn sie in allen Unterrichtsfächern gemäß § 62 Abs. 4 SchulG M-V (des Schulgesetzes) mindestens ausreichende Leistungen erzielen.
Gemäß § 36 Abs. 2 SchulG M-V (des Schulgesetzes) gelten die Bestimmungen zum Erwerb von Schulabschlüssen dieser Verordnung für die Bildungsgänge der Schularten nach Satz 1 entsprechend für Förderschulen, wenn diese nach den Rahmenplänen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen arbeiten.
(2) Nichtschülerinnen und Nichtschüler können gemäß § 33 SchulG M-V (des Schulgesetzes) durch Prüfung die Berufsreife und die Mittlere Reife nach Maßgabe dieser Verordnung erwerben. Die genannten Abschlüsse entsprechen denen der Jahrgangsstufe 9 beziehungsweise 10 des Regelschulsystems.
(3) Kursteilnehmende an Volkshochschulen können am Ende der Qualifikationsphase gemäß § 31 Abs. 1 AVO Sek I M-V nach Maßgabe dieser Verordnung die Berufsreife erlangen und durch Prüfung die Mittlere Reife erwerben. Die Anforderungen in den Vorbereitungskursen entsprechen denen der Jahrgangsstufe 9 beziehungsweise 10 des Regelschulsystems.
(4) Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen können nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß § 131 Nr. 4 SchulG M-V (des Schulgesetzes) am Ende der Jahrgangsstufe 12 die Berufsreife erlangen und durch Prüfung die Mittlere Reife erwerben. Die genannten Abschlüsse entsprechen denen der Jahrgangsstufe 9 beziehungsweise 10 gemäß Absatz 1.