(1) Die Volkshochschule stellt gemäß § 32 SchulG M-V (des Schulgesetzes) bei der zuständigen unteren Schulbehörde in digitaler Form einen Antrag auf Genehmigung zur Durchführung schulischer Abschlüsse des Sekundarbereichs I (Qualifikationsphase).
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn:
- die Einrichtung von Vorbereitungskursen (zwei bis vier Qualifikationssemester) in den Fächern
- a) Deutsch,
- b) Mathematik und
- c) Englisch
- sowie weiterer Kurse, über deren Anzahl die Volkshochschule aufgrund ihrer jeweiligen personellen und sächlichen Gegebenheiten entscheidet, in den Lernbereichen oder Gegenstandsbereichen
- d) Gesellschaftswissenschaften (Sozialkunde, Geografie, Geschichte) und Religion oder Philosophie,
- e) Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie),
- f) Arbeit-Wirtschaft-Technik, Informatik und Medienbildung, Kunst und Gestaltung, Musik
- gesichert ist,
- sich mindestens acht Bewerberinnen und Bewerber für den Bildungsgang angemeldet haben und gemäß § 32 AVO Sek I M-V zugelassen werden können,
- die beschäftigten Lehrkräfte eine fachliche und pädagogische Ausbildung nachweisen können, die der Qualifikation der Lehrkräfte an den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft gleichwertig ist, wobei die zuständige untere Schulbehörde Ausnahmen zulassen kann, und
- unter Beachtung geltender Sicherheitsbestimmungen geeignete Unterrichtsräume sowie Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen.
(3) Die Vorbereitungskurse in der Qualifikationsphase sind im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Schulbehörde zu gestalten. Insbesondere ist das Rahmenkonzept der Volkshochschulen für erwachsenengerechtes Lernen mit den Rahmenplänen der jeweiligen Bildungsgänge abzustimmen.