(1) Für den Erwerb der Berufsreife sowie der Mittleren Reife sind, abweichend von § 11 Abs. 1 und 3 AVO Sek I M-V, drei mündliche Prüfungen abzulegen. Diese werden durchgeführt in:
- einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach - wahlweise in Geschichte, Geographie, Philosophie, Religion oder Sozialkunde,
- einem naturwissenschaftlichen Fach - wahlweise in Biologie, Chemie oder Physik sowie
- einem technisch-wirtschaftlichen Fach - wahlweise in Arbeit-Wirtschaft-Technik oder Informatik und Medienbildung.
(2) Bei der Prüfung sind Anforderungen zu stellen, denen ein Prüfling genügen muss, um ein Abschlusszeugnis der Regionalen Schule über die Berufsreife oder die Mittlere Reife in Mecklenburg-Vorpommern zu erlangen, und die Bezug auf dessen Lebens- und Berufserfahrungen nehmen. Das Anforderungsniveau der Prüfungsaufgaben hat dem jeweils durch den Prüfling angestrebten Abschluss zu entsprechen.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder die Stellvertretung nimmt stimmberechtigt an der überwiegenden Anzahl mündlicher Prüfungen teil und darf während der Prüfung jederzeit Fragen stellen.