(1) Die mündliche Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife wird nach Wahl des Prüflings in mindestens einem und höchstens drei weiteren Fächern durchgeführt, die im Abschlussjahrgang oder in der Qualifikationsphase gemäß § 31 Abs. 1 AVO Sek I M-V erteilt wurden. Grundsätzlich ausgenommen sind die Fächer der schriftlichen Prüfung sowie des Wahlpflichtunterrichts. Im Einzelfall und mit dem Ziel der Leistungsverbesserung können auf Beschluss der Prüfungskommission oder nach Wahl des Prüflings auch in Unterrichtsfächern der schriftlichen Prüfungen mündliche Prüfungen erfolgen.
(2) Die mündliche Prüfung wird vor dem Fachprüfungsausschuss abgelegt und ist eine Einzelprüfung. Ausnahmen können durch die Prüfungskommission festgelegt werden. Die eigenständige Leistung des einzelnen Prüflings muss erkennbar und bewertbar sein. Die oberste Schulbehörde kann zur Durchführung der mündlichen Prüfungen fächergruppen- und fachspezifische Regelungen erlassen.
(3) Prüflinge entscheiden sich, sofern noch nicht volljährig in Absprache mit ihren Erziehungsberechtigten, nach Bekanntgabe der Jahresnoten, spätestens bis zum Ablauf des darauffolgenden Werktages, in welchem Fach sie mündlich geprüft werden möchten. Streben sie gemäß Absatz 1 in weiteren Fächern eine mündliche Prüfung an, ist dies der Prüfungskommission im Anschluss an die Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse, spätestens bis zum Ablauf des darauffolgenden Werktages, anzuzeigen. Ihre schriftlich zu fassende Entscheidung wird zu den Prüfungsunterlagen genommen.
(4) Der Prüfling erhält zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung die ihm von der Fachprüfungsleitung zugeteilte schriftlich formulierte Aufgabenstellung. Die aufsichtführende Lehrkraft stellt sicher, dass der Prüfling während der Vorbereitungszeit ungestört arbeiten kann und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Sie führt ein Protokoll, aus dem Beginn und Ende der Vorbereitungszeit für den einzelnen Prüfling hervorgehen und besondere Vorkommnisse festzuhalten sind. Die Form des Protokolls wird von der Prüfungskommission festgelegt. Während der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung kann sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen.
(5) Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfling 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn zur Lösung von Prüfungsaufgaben Experimente erforderlich sind, kann die Vorbereitungszeit um höchstens 15 Minuten verlängert werden. Erscheint der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum festgesetzten Beginn der Vorbereitungszeit, kann er eine Verschiebung der mündlichen Prüfung nicht beanspruchen.
(6) Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Sie besteht aus zwei Teilen. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, fachbezogene, kommunikative und sprachliche Kompetenzen in allen drei Anforderungsbereichen nachzuweisen. Dazu wird die gestellte Aufgabe durch den Prüfling - anhand der Aufzeichnungen aus der Vorbereitungszeit - im ersten Teil durch einen mindestens 10- und maximal 15-minütigen Vortrag gelöst. Im zweiten Prüfungsteil findet ein mindestens 10- und maximal 15-minütiges Prüfungsgespräch statt, das weitere fachbezogene Schwerpunkte zum Gegenstand hat. Der zweite Prüfungsteil soll den Charakter eines Fachgespräches besitzen und sich nicht nur auf das Abfragen von Kenntnissen beschränken. Die mündliche Prüfung darf keine Wiederholung einer schriftlichen Prüfung sein. Ein praktischer Teil kann die mündliche Prüfung ergänzen.
(7) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist durch ein Mitglied des Fachprüfungsausschusses ein Protokoll anzufertigen, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Prüfling die Aufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte. Die Leistungsbewertung muss dabei ersichtlich und nachvollziehbar sein. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
- den Namen des Prüflings,
- die Bezeichnung des Faches,
- Datum, Beginn und Ende der Prüfung,
- das Prüfungsthema mit Hinweisen auf die Prüfungsleistungen,
- die für die gezeigte Leistung erteilte Note und
- die Namen und Unterschriften aller Mitglieder des Fachprüfungsausschusses.
(8) Nach jeder mündlichen Prüfung ist vom Fachprüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Fachlehrkraft die Prüfungsnote für das jeweilige Fach festzulegen. Für jeden Prüfling werden die Ergebnisse in allen Prüfungsfächern als Dezimalwert mit einer Differenzierung zum Zwecke der Leistungsabstufung entweder mit n,0 oder n,3 oder n,7 festgelegt sowie in das Protokoll und die Notenliste eingetragen. Sowohl der festgelegte Dezimalwert als auch die Prüfungsnote werden dem Prüfling unmittelbar nach Abschluss der jeweiligen mündlichen Prüfung mitgeteilt. Auf Verlangen des Prüflings werden die wesentlichen Gründe der Bewertung der Prüfungsleistung erläutert. Bringt der Prüfling im Anschluss an die Prüfung begründete Einwände vor, ist auf diese einzugehen. Einer schriftlichen Begründung bedarf es nicht.