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  6. AVO Sek I M-V

§ 11 AVO Sek I M-V

  • Weitergeleitet von „11 Abs. 1 und 3 AVO Sek I M-V“
  • sophme
  • 31. Mai 2026 um 21:29
  • 3. Juni 2026 um 08:12
  • 57 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Mündliche Prüfung

    (1) Die mündliche Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife wird nach Wahl des Prüflings in mindestens einem und höchstens drei weiteren Fächern durchgeführt, die im Abschlussjahrgang oder in der Qualifikationsphase gemäß § 31 Abs. 1 AVO Sek I M-V erteilt wurden. Grundsätzlich ausgenommen sind die Fächer der schriftlichen Prüfung sowie des Wahlpflichtunterrichts. Im Einzelfall und mit dem Ziel der Leistungsverbesserung können auf Beschluss der Prüfungskommission oder nach Wahl des Prüflings auch in Unterrichtsfächern der schriftlichen Prüfungen mündliche Prüfungen erfolgen.

    (2) Die mündliche Prüfung wird vor dem Fachprüfungsausschuss abgelegt und ist eine Einzelprüfung. Ausnahmen können durch die Prüfungskommission festgelegt werden. Die eigenständige Leistung des einzelnen Prüflings muss erkennbar und bewertbar sein. Die oberste Schulbehörde kann zur Durchführung der mündlichen Prüfungen fächergruppen- und fachspezifische Regelungen erlassen.

    (3) Prüflinge entscheiden sich, sofern noch nicht volljährig in Absprache mit ihren Erziehungsberechtigten, nach Bekanntgabe der Jahresnoten, spätestens bis zum Ablauf des darauffolgenden Werktages, in welchem Fach sie mündlich geprüft werden möchten. Streben sie gemäß Absatz 1 in weiteren Fächern eine mündliche Prüfung an, ist dies der Prüfungskommission im Anschluss an die Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse, spätestens bis zum Ablauf des darauffolgenden Werktages, anzuzeigen. Ihre schriftlich zu fassende Entscheidung wird zu den Prüfungsunterlagen genommen.

    (4) Der Prüfling erhält zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung die ihm von der Fachprüfungsleitung zugeteilte schriftlich formulierte Aufgabenstellung. Die aufsichtführende Lehrkraft stellt sicher, dass der Prüfling während der Vorbereitungszeit ungestört arbeiten kann und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Sie führt ein Protokoll, aus dem Beginn und Ende der Vorbereitungszeit für den einzelnen Prüfling hervorgehen und besondere Vorkommnisse festzuhalten sind. Die Form des Protokolls wird von der Prüfungskommission festgelegt. Während der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung kann sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen.

    (5) Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfling 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn zur Lösung von Prüfungsaufgaben Experimente erforderlich sind, kann die Vorbereitungszeit um höchstens 15 Minuten verlängert werden. Erscheint der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum festgesetzten Beginn der Vorbereitungszeit, kann er eine Verschiebung der mündlichen Prüfung nicht beanspruchen.

    (6) Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Sie besteht aus zwei Teilen. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, fachbezogene, kommunikative und sprachliche Kompetenzen in allen drei Anforderungsbereichen nachzuweisen. Dazu wird die gestellte Aufgabe durch den Prüfling - anhand der Aufzeichnungen aus der Vorbereitungszeit - im ersten Teil durch einen mindestens 10- und maximal 15-minütigen Vortrag gelöst. Im zweiten Prüfungsteil findet ein mindestens 10- und maximal 15-minütiges Prüfungsgespräch statt, das weitere fachbezogene Schwerpunkte zum Gegenstand hat. Der zweite Prüfungsteil soll den Charakter eines Fachgespräches besitzen und sich nicht nur auf das Abfragen von Kenntnissen beschränken. Die mündliche Prüfung darf keine Wiederholung einer schriftlichen Prüfung sein. Ein praktischer Teil kann die mündliche Prüfung ergänzen.

    (7) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist durch ein Mitglied des Fachprüfungsausschusses ein Protokoll anzufertigen, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Prüfling die Aufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte. Die Leistungsbewertung muss dabei ersichtlich und nachvollziehbar sein. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:

    1. den Namen des Prüflings,
    2. die Bezeichnung des Faches,
    3. Datum, Beginn und Ende der Prüfung,
    4. das Prüfungsthema mit Hinweisen auf die Prüfungsleistungen,
    5. die für die gezeigte Leistung erteilte Note und
    6. die Namen und Unterschriften aller Mitglieder des Fachprüfungsausschusses.

    (8) Nach jeder mündlichen Prüfung ist vom Fachprüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Fachlehrkraft die Prüfungsnote für das jeweilige Fach festzulegen. Für jeden Prüfling werden die Ergebnisse in allen Prüfungsfächern als Dezimalwert mit einer Differenzierung zum Zwecke der Leistungsabstufung entweder mit n,0 oder n,3 oder n,7 festgelegt sowie in das Protokoll und die Notenliste eingetragen. Sowohl der festgelegte Dezimalwert als auch die Prüfungsnote werden dem Prüfling unmittelbar nach Abschluss der jeweiligen mündlichen Prüfung mitgeteilt. Auf Verlangen des Prüflings werden die wesentlichen Gründe der Bewertung der Prüfungsleistung erläutert. Bringt der Prüfling im Anschluss an die Prüfung begründete Einwände vor, ist auf diese einzugehen. Einer schriftlichen Begründung bedarf es nicht.

    • Schulabschluss
    • Schulabschlussverordnung
    • § 11 AVO Sek I M-V
    • mündliche Prüfung

Mündliche Prüfung

(1) Für den Erwerb der Mittleren Reife muss mindestens eine und dürfen höchstens drei mündliche Prüfungen abgelegt werden. Die Prüflinge wählen die Prüfungsfächer selbst aus. Die mündlichen Prüfungen können nur in Fächern stattfinden, die im Abschlussjahrgang oder in der Qualifikationsphase unterrichtet wurden. Grundsätzlich sind die Fächer der schriftlichen Prüfung sowie die Fächer des Wahlpflichtunterrichts von der Wahl ausgeschlossen.

Zur Verbesserung der Leistungen kann jedoch in Einzelfällen auch in einem schriftlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung stattfinden. Dies kann auf Wunsch des Prüflings oder durch Beschluss der Prüfungskommission erfolgen.

(2) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung vor dem zuständigen Fachprüfungsausschuss durchgeführt. Ausnahmen kann die Prüfungskommission zulassen. Dabei muss jedoch immer erkennbar sein, welche Leistung die einzelne Person erbracht hat. Die oberste Schulbehörde kann für einzelne Fächer oder Fächergruppen besondere Regelungen festlegen.

(3) Nach Bekanntgabe der Jahresnoten müssen die Prüflinge entscheiden, in welchem Fach sie mündlich geprüft werden möchten. Sind sie noch nicht volljährig, erfolgt die Entscheidung in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten. Die Entscheidung muss spätestens bis zum Ende des nächsten Werktages getroffen werden.

Möchte ein Prüfling zusätzlich in weiteren Fächern mündlich geprüft werden, muss dies nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen ebenfalls spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Werktages mitgeteilt werden.

Die Entscheidung wird schriftlich festgehalten und zu den Prüfungsunterlagen genommen.

(4) Zur Vorbereitung erhält der Prüfling eine schriftlich formulierte Aufgabenstellung.

Während der Vorbereitungszeit sorgt die Aufsicht dafür, dass:

  • ungestört gearbeitet werden kann und
  • keine unerlaubten Hilfsmittel verwendet werden.

Über die Vorbereitungszeit wird ein Protokoll geführt. Darin werden Beginn und Ende der Vorbereitung sowie besondere Vorkommnisse dokumentiert. Während der Vorbereitung darf der Prüfling Notizen anfertigen und diese später in der Prüfung verwenden.

(5) Für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung stehen grundsätzlich 20 Minuten zur Verfügung. Sind zur Bearbeitung der Aufgabe Experimente erforderlich, kann die Vorbereitungszeit um bis zu 15 Minuten verlängert werden. Wer die Vorbereitungszeit aus selbst zu vertretenden Gründen versäumt, hat keinen Anspruch auf eine Verschiebung der Prüfung.

(6) Die mündliche Prüfung dauert zwischen 20 und 30 Minuten.

Sie besteht aus zwei Teilen:

  • Erster Teil: Vortrag des Prüflings (10 bis 15 Minuten)
  • Zweiter Teil: Prüfungsgespräch (10 bis 15 Minuten)

Im Vortrag bearbeitet der Prüfling die gestellte Aufgabe mithilfe seiner Notizen aus der Vorbereitungszeit.

Im anschließenden Fachgespräch werden weitere fachliche Themen behandelt. Dabei sollen nicht nur Kenntnisse abgefragt werden, sondern auch die Fähigkeit zum fachlichen Austausch gezeigt werden. Die Prüflinge sollen fachliche, kommunikative und sprachliche Kompetenzen in unterschiedlichen Anforderungsbereichen nachweisen.

Eine mündliche Prüfung darf keine Wiederholung einer schriftlichen Prüfung sein.

Zusätzlich kann ein praktischer Prüfungsteil durchgeführt werden.

(7) Über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll erstellt. Darin wird festgehalten, in welchem Umfang der Prüfling die Aufgaben selbstständig oder mit Unterstützung lösen konnte. Die Bewertung muss nachvollziehbar dokumentiert werden.

Das Protokoll enthält insbesondere:

  • den Namen des Prüflings,
  • das Prüfungsfach,
  • Datum sowie Beginn und Ende der Prüfung,
  • das Prüfungsthema und die erbrachten Leistungen,
  • die erteilte Note sowie
  • die Namen und Unterschriften aller Mitglieder des Fachprüfungsausschusses.

(8) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung legt der Fachprüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Lehrkraft die Prüfungsnote fest.

Die Ergebnisse werden als Dezimalwerte mit den Abstufungen:

  • n,0,
  • n,3 oder
  • n,7

festgelegt und in die Prüfungsunterlagen eingetragen.

Der Prüfling erhält unmittelbar nach der Prüfung sowohl den festgelegten Dezimalwert als auch die Prüfungsnote. Auf Wunsch werden die wesentlichen Gründe für die Bewertung erläutert. Bringt der Prüfling begründete Einwände gegen die Bewertung vor, müssen diese geprüft und besprochen werden. Eine schriftliche Begründung ist jedoch nicht erforderlich.

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