(1) Die Berufsreife erwerben Schülerinnen und Schüler sowie Kursteilnehmende, wenn sie in allen Unterrichtsfächern gemäß § 62 Abs. 4 SchulG M-V (des Schulgesetzes) mindestens ausreichende Leistungen erzielen. Mangelhafte Leistungen dürfen in höchstens zwei Fächern vorliegen und müssen gemäß § 9 Abs. 2 und 3 SchulVersetzBerRV MV (der Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges an den allgemein bildenden Schulen) ausgeglichen werden.
(2) Aus den Jahresnoten aller Fächer wird der Durchschnittswert gebildet und das Gesamtprädikat entsprechend § 19 Abs. 4 AVO Sek I M-V ermittelt.