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  6. SchulG M-V

§ 033 SchulG M-V

  • Weitergeleitet von „33 SchulG M-V“
  • juristi.Red
  • 8. August 2023 um 18:17
  • 3. September 2025 um 11:41
  • 352 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Nichtschülerprüfungen, Verordnungsermächtigung

    Durch eine Prüfung können Nichtschülerinnen und Nichtschüler die durch oder aufgrund dieses Gesetzes geregelten Abschlüsse und Berechtigungen aller allgemein bildenden Schulen und, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der beruflichen Schulen erwerben. Bei der Zulassung und der Prüfung sind die Lebens- und Berufserfahrung der Prüflinge angemessen zu berücksichtigen. Zuzulassen zur Prüfung sind in der Regel nur Nichtschüler mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Mecklenburg-Vorpommern. Das Nähere zu den Voraussetzungen der Zulassung und zur Prüfung regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung.

    Fassung ab 01. Aug 2025

    _______________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    § 33 SchulG M-V Nichtschülerprüfungen

    Durch eine Prüfung können Nichtschüler die durch oder aufgrund dieses Gesetzes geregelten Abschlüsse und Berechtigungen aller allgemein bildenden Schulen und, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der beruflichen Schulen erwerben. Bei der Zulassung und der Prüfung sind die Lebens- und Berufserfahrung der Prüflinge angemessen zu berücksichtigen. Zuzulassen zur Prüfung sind in der Regel nur Nichtschüler mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Mecklenburg-Vorpommern. Das Nähere zu den Voraussetzungen der Zulassung und zur Prüfung regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung.

    • § 33 SchulG M-V
    • Nichtschülerprüfung

Nichtschülerprüfungen, Verordnungsermächtigung

wenn ihr nicht zur Schule geht, könnt ihr trotzdem Prüfungen ablegen, um die Abschlüsse und Berechtigungen zu bekommen, die normalerweise an den Schulen vergeben werden. Das gilt für alle allgemein bildenden Schulen und, wenn die Voraussetzungen stimmen, auch für die beruflichen Schulen. Bei der Anmeldung und der Prüfung wird auch drauf geachtet, was ihr im Leben und Job schon erlebt habt. Normalerweise dürfen nur die Nichtschüler mit Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern zur Prüfung antreten. Weitere Infos zu den Zulassungsvoraussetzungen und zur Prüfung selbst gibt's von der obersten Schulbehörde.

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