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  6. SchulG M-V

§ 034 SchulG M-V

  • juristi.Red
  • 8. August 2023 um 18:28
  • 3. September 2025 um 11:49
  • 523 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Sonderpädagogische Förderung, Verordnungsermächtigung

    (1) Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Schülerinnen und Schülern, die so beeinträchtigt sind, dass sie in der Schule oder während ihrer praktischen Ausbildung in beruflichen Vollzeitbildungsgängen ohne sonderpädagogische Förderung nicht hinreichend unterstützt werden können.

    (2) Sonderpädagogische Förderbedarfe werden durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie diagnostiziert und durch die zuständige Schulbehörde durch Bescheid festgestellt. Schülerinnen und Schüler, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, haben nach § 53 Abs. 1 SchulG M-V Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der allgemein bildenden und beruflichen Schule. Diese wird erforderlichenfalls ergänzt um individuelle Hilfen im Benehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

    (3) Sonderpädagogischer Förderbedarf kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten, der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers, der allgemein bildenden Schule oder der beruflichen Schule in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung oder Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler festgestellt werden. Grundlage ist ein sonderpädagogisches Gutachten, das vom Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie erstellt wird. Die Erziehungsberechtigten, die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler haben einen Anspruch auf umfassende Beratung.

    (4) Die Erziehungsberechtigten entscheiden darüber, ob ihr Kind eine allgemein bildende Schule nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst a bis e SchulG M-V oder eine allgemein bildende Schule nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst f SchulG M-V in Verbindung mit § 36 Abs. 1 SchulG M-V besucht, die in ihrer schulorganisatorischen Ausrichtung dem Förderschwerpunkt entspricht, der vom Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie als Hauptförderschwerpunkt festgestellt wurde. Bei besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache kann eine Lerngruppe gemäß § 4 Abs. 10 SchulG M-V, bei sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung kann eine Lerngruppe gemäß § 4 Abs. 11 SchulG M-V und bei besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen kann eine Lerngruppe gemäß § 4 Abs. 12 SchulG M-V von den Erziehungsberechtigten als Förderort gewählt werden. Die zuständige Schulbehörde muss der Entscheidung der Erziehungsberechtigten widersprechen, wenn an der gewählten allgemein bildenden Schule (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst a bis e SchulG M-V) die sächlichen oder personellen Voraussetzungen für eine angemessene sonderpädagogische Förderung nicht gegeben sind. Halten die Erziehungsberechtigten an ihrer Entscheidung fest, entscheidet die zuständige Schulbehörde. Ziel ist ein frühestmöglicher Wechsel in eine allgemein bildende Schule (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst a bis e SchulG M-V). Die Erziehungsberechtigten haben einen Anspruch auf umfassende Beratung.

    (5) Bei Gewährleistung der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen findet möglichst wohnortnah gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf statt.

    (6) Gemeinsamer Unterricht in allgemein bildenden Schulen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst a bis e SchulG M-V) oder in beruflichen Schulen umfasst sonderpädagogische Beratung und bei Bedarf zusätzliche sonderpädagogische Förderung, die im Rahmen innerer oder äußerer Differenzierung erfolgt.

    (7) Zeigt die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der allgemein bildenden Schule (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst a bis e SchulG M-V) oder beruflichen Schule, dass eine hinreichende Förderung nicht möglich ist oder die Förderung anderer Schülerinnen und Schüler erheblich beeinträchtigt wird, ist eine Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie angezeigt.

    (8) Die Regelungen des § 34 Abs. 1 bis 4 und 7 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend.

    (9) Die oberste Schulbehörde regelt durch Rechtsverordnung

    1. das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes,
    2. die Entscheidung über den Förderort (§ 34 Abs. 4),
    3. die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Orte der sonderpädagogischen Förderung sowie die Förderschwerpunkte der Förderschulen,
    4. die erreichbaren Abschlüsse an den Förderschulen, die Durchführung von Haus- oder Krankenhausunterricht.

    Fassung ab 01. Aug 2025

    ________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    § 34 SchulG M-V Sonderpädagogische Förderung

    [ohne weitere Änderung]

    • Ermächtigungsgrundlage
    • § 34 SchulG M-V
    • sonderpädagogische
    • Förderschulen
    • Förderbedarf
    • Sonderpädagogik
    • Förderschwerpunkt

Sonderpädagogische Förderung und ihre Regelungen

  1. Wer braucht Unterstützung?
    Manche Schüler*innen haben so große Schwierigkeiten, dass sie ohne spezielle Hilfe in der Schule oder während ihrer Ausbildung nicht gut zurechtkommen.
  2. Wie wird das festgestellt?
    Das Team für Diagnostik und Schulpsychologie schaut sich die Schülerinnen genau an und die Schulbehörde entscheidet dann, ob jemand Förderbedarf hat. Wenn das der Fall ist, haben die Schülerinnen Anspruch auf besondere Unterstützung in der Schule – egal ob allgemeinbildend oder beruflich. Oft gibt's auch zusätzliche Hilfen, die in Absprache mit der Jugendhilfe organisiert werden.
  3. Wer kann einen Antrag stellen?
    Die Eltern oder die volljährigen Schüler*innen können einen Antrag auf Förderung stellen. Dabei geht es um verschiedene Bereiche wie Lernen, Sprache, soziale und emotionale Entwicklung und mehr. Ein Gutachten vom Diagnostik-Team ist nötig, und die Eltern haben das Recht auf eine umfassende Beratung.
  4. Welche Schule ist die richtige?
    Die Eltern entscheiden, ob ihr Kind eine bestimmte Schule besucht, die zur festgestellten Förderung passt. Wenn es um spezielle Förderbedarfe geht, können die Eltern sogar entscheiden, in welche Lerngruppe ihr Kind kommt. Die Schulbehörde kann aber auch widersprechen, wenn die gewählte Schule nicht die nötigen Bedingungen bietet. Wenn die Eltern weiterhin an ihrer Wahl festhalten, entscheidet die Schulbehörde.
  5. Gemeinsamer Unterricht:
    Wenn alles passt, können Schüler*innen mit und ohne Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, und zwar möglichst in der Nähe ihres Wohnorts.
  6. Was bedeutet gemeinsamer Unterricht?
    Das bedeutet, dass es spezielle Beratung und eventuell zusätzliche Förderung für die Schüler*innen gibt, die das brauchen, um gut lernen zu können.
  7. Wenn's nicht klappt:
    Wenn sich zeigt, dass die Unterstützung in der Schule nicht ausreicht oder andere Schüler*innen dadurch gestört werden, wird der Förderbedarf erneut überprüft.
  8. Gilt auch für private Schulen:
    Die gleichen Regeln gelten auch für Schulen, die von anderen Trägern geführt werden.
  9. Regelungen durch die Schulbehörde:
    Die Schulbehörde legt fest, wie der Förderbedarf festgestellt wird, wo die Schüler*innen gefördert werden, wie die Schulen organisiert sind und welche Abschlüsse möglich sind, auch wenn Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus nötig ist.
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