Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen Titel nach § 794 ZPO (der Zivilprozessordnung) festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612a BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.
Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit
Muss ein Elternteil weiterhin Unterhalt zahlen, kann er sich gegen die Vollstreckung eines bestehenden Unterhaltstitels nicht allein damit verteidigen, dass das Kind inzwischen volljährig geworden ist.
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Praxis-Beispiel: Ein Vater wurde durch Gerichtsbeschluss verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes stellt er die Zahlungen ein und beruft sich darauf, dass das Kind nun volljährig sei. Solange der Unterhaltstitel weiterhin besteht und Unterhalt geschuldet wird, kann er diesen Einwand nicht einfach gegen die Vollstreckung verwenden.