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Haftungsrecht VI ZR 335/24 - Mögliche Ansprüche einer gegen das Corona-Virus geimpften Person wegen behaupteter Impfschäden gegen den Hersteller des Impfstoffs

  • sophme
  • 21. April 2026 um 18:23
  • 107 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der für Ansprüche aus dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erstmalig über Auskunfts- und Haftungsansprüche entschieden, die eine gegen das Corona-Virus geimpfte Person wegen behaupteter Impfschäden gegen den Hersteller des Impfstoffs geltend macht. Der Senat hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Sachverhalt:

    Die Beklagte ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Ihr wurde von der Europäischen Kommission am 29. Januar 2021 eine zunächst bedingte Zulassung für den SARS-Cov-2-Impfstoff Vaxzevria erteilt. Die bedingte Zulassung des Impfstoffs wurde Anfang 2022 verlängert. Mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 31. Oktober 2022 erhielt der Impfstoff eine Standardzulassung. Die Standardzulassung wurde auf Antrag der Beklagten mit Wirkung vom 7. Mai 2024 widerrufen.

    Die Klägerin wurde am 5. März 2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria geimpft. Nach der Impfung traten bei ihr verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen auf. Unter anderem wurde drei Tage nach der Impfung ein kompletter Hörverlust auf einem Ohr festgestellt. Die Klägerin behauptet, ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen seien auf die Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten zurückzuführen. Sie wirft der Beklagten vor, der Impfstoff habe kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufgewiesen. Zudem hätten die Produktinformationen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen. Sie begehrt von der Beklagten Auskunft über die der Beklagten bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen, gemeldeten Verdachtsfälle sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs Vaxzevria von Bedeutung sein können, soweit sie bestimmte von der Klägerin aufgeführte Gesundheitsbeeinträchtigungen betreffen, und nimmt sie auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht - unter Zulassung der Revision - die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das Berufungsgericht ist von zu engen Voraussetzungen für das Bestehen eines arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruchs ausgegangen. Nach § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG muss, wer Auskunft begehrt, Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Plausibilität setzt in diesem Zusammenhang nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Sie kann auch vorliegen, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht. Die Feststellung der Indiztatsachen und die darauf aufbauende Plausibilitätsprüfung durch das Berufungsgericht beruhen zudem auf Verfahrensfehlern. Im Übrigen ist der Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 AMG nicht auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen und Erkenntnisse beschränkt, die sich auf das beim jeweiligen Anspruchsteller individuell vorhandene Krankheitsbild beziehen.

    Die fehlerhafte Verneinung des Auskunftsanspruchs durch das Berufungsgericht schlägt auch auf seine Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Haftungsansprüche durch. Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin im Fall einer Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung weitere Tatsachen zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche vorbringen kann.

    BGH-Urteil vom 9. März 2026 - VI ZR 335/24 - BGH PM 45/2026

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    Landgericht Mainz - Urteil vom 21. August 2023 - 1 O 192/22

    Oberlandesgericht Koblenz - Urteil vom 18. September 2024 - 5 U 1139/23

    • BGH
    • Auskunft
    • Hersteller
    • Corona
    • Haftungsrecht
    • Impfung
    • AMG
    • Impfschäden
    • Corona-Virus
    • Impfstoffhersteller
    • Vaxzevria

BGH: Geringere Anforderungen an Auskunft bei behaupteten Impfschäden


Worum ging es?
Eine Frau macht gesundheitliche Schäden (u. a. Hörverlust) nach einer Corona-Impfung geltend und verklagt den Impfstoffhersteller.

Sie verlangt:

  • Auskunft über bekannte Nebenwirkungen und Erkenntnisse
  • sowie Schadensersatz

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.


Die Entscheidung des BGH
Der BGH hebt das Urteil auf und verweist den Fall zurück.

Der Fall muss also erneut geprüft werden.


Begründung
Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an den Auskunftsanspruch zu hoch angesetzt.

Der BGH stellt klar:

  • Es genügt, wenn ein Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden plausibel erscheint
  • Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich
  • Selbst wenn mehr gegen den Zusammenhang spricht, kann ein Auskunftsanspruch bestehen

Außerdem:

  • Die Auskunft ist nicht nur auf das konkrete Krankheitsbild beschränkt
  • Sie kann auch allgemeinere Erkenntnisse zum Impfstoff umfassen

Die Auskunft kann der Klägerin helfen, ihren Schadensersatzanspruch besser zu begründen.


Kernaussage
Betroffene sollen leichter an Informationen kommen, um mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu können.

  • § 84a Abs. 1 AMG (Auskunftsanspruch)
    → zentrale Norm der Entscheidung
    → Voraussetzung: Plausibilität der Kausalität
  • § 84 AMG (Gefährdungshaftung)
    → Haftung des Herstellers für Impfschäden
  • § 823 Abs. 1 BGB (Gesundheitsverletzung)
    → allgemeine deliktische Anspruchsgrundlage
  • § 253 Abs. 2 BGB (Schmerzensgeld)
    → für immaterielle Schäden
  • Zusammenspiel AMG und BGB
    → AMG als Spezialregelung, § 823 BGB daneben relevant
  • Darlegungs- und Beweisproblematik
    → Informationsasymmetrie zwischen Hersteller und Geschädigtem
    → Auskunft dient der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs
  • Wichtiger Klausuraufbau (Anspruchsstufen)
    1. Auskunftsanspruch (§ 84a AMG)
    2. Haftung (§ 84 AMG / § 823 BGB)
  • Typische Klausurfalle
    → Verwechslung von „Plausibilität“ und „Wahrscheinlichkeit“ bei der Kausalität
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