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Haftungsrecht VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23 - Kein Anspruch auf vorzeitiges "Verbrenner-Aus"

  • sophme
  • 11. Juni 2026 um 15:28
  • 147 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Privatpersonen nicht von Kraftfahrzeugherstellern verlangen können, das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor vor Ablauf der durch die EU-Pkw-Emissionsverordnung gesetzten Fristen zu unterlassen. Er hat die Revisionen der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe zurückgewiesen und die klageabweisenden Berufungsurteile damit bestätigt.

    Sachverhalt:

    Die Kläger sind Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe e.V. Die Beklagten sind weltweit tätige Automobilhersteller. Bei der Beklagten im Fall VI ZR 334/23 handelt es sich um die Bayerische Motoren Werke AG, bei der Beklagten im Fall VI ZR 365/23 um die Mercedes-Benz AG. Die Beklagten halten alle gesetzlichen Klimaschutzvorgaben ein.

    Die Kläger sind unter Berufung auf den sog. Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 157, 30) der Auffassung, dass von den Beklagten nur noch ein bestimmtes CO2-Budget verbraucht werden dürfe, um die im Pariser Klimaabkommen festgelegten Klimaziele zu erreichen. Wenn die Regelungen im Bundes-Klimaschutzgesetz zu den global und national zulässigen Mengen von CO2-Emissionen eingriffsähnlich in die Freiheit der Beschwerdeführer vorwirken könnten, müsse dies auch für den schnellen Verbrauch ihres CO2-Budgets durch global tätige Unternehmen wie die Beklagten gelten. Durch die Aufzehrung eines zu großen Teils des verbleibenden CO2-Budgets griffen die Beklagten rechtswidrig in die intertemporale Dimension des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger ein, da infolge dieser Aufzehrung die politischen Handlungsspielräume beschränkt und zu einem späteren Zeitpunkt weitreichende, die Freiheitsrechte der Kläger einschränkende Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig würden. Die Beklagten hafteten als mittelbare Handlungsstörer auch für die in der Nutzungsphase der Fahrzeuge entstehenden Emissionen.

    Die Kläger haben in erster Linie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,

    nach dem 31. Oktober 2030 neue Pkw mit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern diese bei ihrer Nutzung bestimmte Treibhausgase emittieren,

    bis zum 31. Oktober 2030 neue Pkw mit einem Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, sofern die seit dem 1. Januar 2022 durch die Beklagten in Verkehr gebrachten Pkw bei ihrer Nutzung bereits in der Summe mehr als 604 Millionen Tonnen CO2 (Beklagte im Verfahren VI ZR 334/23) bzw. 516 Millionen Tonnen CO2 (Beklagte im Verfahren VI ZR 365/23) emittieren.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Die Landgerichte haben die Klagen abgewiesen. Die Oberlandesgerichte haben die Berufungen der Kläger zurückgewiesen.

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:

    Die vom Senat zugelassenen Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg. Den Klägern stehen die geltend gemachten vorbeugenden Unterlassungsansprüche nicht zu.

    Die Kläger sind durch die angegriffene Wirtschaftsweise der Beklagten nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung wird auch nicht dadurch vorwirkend ausgelöst, dass die den Beklagten zuzurechnenden CO2-Emissionen in der Zukunft zwangsläufig zu einer restriktiven Klimagesetzgebung und damit einhergehenden Freiheitsbeschränkungen führten. Denn eine solche rechtlich vermittelte Zwangsläufigkeit würde die Vorgabe eines bestimmten CO2-Restbudgets für die Beklagten voraussetzen. Eine solches Emissionsbudget lässt sich aus dem Pariser Übereinkommen und dem Bundes-Klimaschutzgesetz jedoch nur global und für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt herleiten, nicht jedoch für einzelne Akteure oder auch nur den Verkehrssektor. Dadurch unterscheiden sich die vorliegenden Fälle maßgeblich von der dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 157, 30) zugrundeliegenden Konstellation, bei der der nationale Gesetzgeber in die Verantwortung für die Einhaltung des bestehenden nationalen Emissionsbudgets genommen wurde.

    Der von den Klägern befürchtete künftige Erlass radikaler Klimagesetze ließe sich den Beklagten im Übrigen nicht zurechnen. Die Beklagten wären insoweit nicht als (mittelbare) Handlungsstörer verantwortlich. Der EU-Gesetzgeber hat mit der Pkw-Emissionsverordnung eine ausdrücklich den Pariser Klimazielen verpflichtete Regelung zum Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor getroffen. Diese und weitere Regelungen werden von den Beklagten eingehalten. Die Beklagten unterliegen insoweit keinen darüber hinausgehenden Verkehrs(sicherungs)pflichten. Auch liegt die Verantwortung für die etwaige Notwendigkeit zukünftiger Klimagesetzgebung beim Gesetzgeber. Allein die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen. Die Aushandlung dieses komplexen und in das europäische und internationale Mehrebenensystem eingebundenen Ausgleichs konfligierender ökologischer, sozialer, gesellschaftlicher, ökonomischer, fiskalischer und sonstiger politischer Kollektiv- und Individualinteressen und damit die Aufteilung der Emissionsvermeidungslast erfordert schwierige Abwägungs- und Allokationsentscheidungen, für die dem Gesetzgeber auch nach Art. 20a GG ein erheblicher Gestaltungspielraum zukommt. Demgegenüber ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten.

    BGH-Urteile vom 23. März 2026 - VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23 - BGH PM 54/2026

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    VI ZR 334/23

    Landgericht München I - Urteil vom 7. Februar 2023 - 3 O 12581/21

    Oberlandesgericht München - Urteil vom. 12. Oktober 2023 - 32 U 936/23 e

    und

    VI ZR 365/23

    Landgericht Stuttgart - Urteil vom 13. September 2022 - 17 O 789/21

    Oberlandesgericht Stuttgart - Beschluss vom 8. November 2023 - 12 U 170/22

    • Schadenersatz
    • BGH
    • Unterlassungsanspruch
    • Inverkehrbringen
    • Verbrenner-Aus
    • Autos
    • Kraftfahrzeughersteller
    • Verbrennungsmotor

BGH weist Klimaklagen gegen Autohersteller ab

Worum ging es?

Die Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe verklagten BMW und Mercedes-Benz.

Sie verlangten, dass die Hersteller bereits vor den gesetzlichen EU-Fristen keine neuen Pkw mit Verbrennungsmotor mehr in Verkehr bringen dürfen. Zur Begründung beriefen sie sich auf den Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts und argumentierten, die Unternehmen verbrauchten durch ihre Fahrzeuge einen zu großen Teil des verbleibenden CO₂-Budgets.

Die Hersteller hielten sämtliche geltenden Klimaschutzvorgaben ein.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH weist die Klagen ab.

👉 Privatpersonen können von Autoherstellern nicht verlangen, den Verkauf von Verbrennerfahrzeugen vor Ablauf der gesetzlich festgelegten Fristen einzustellen.

Begründung

Der BGH stellt klar:

  • Ein individuelles CO₂-Budget für einzelne Unternehmen lässt sich weder aus dem Pariser Klimaabkommen noch aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz ableiten.
  • Die dort vorgesehenen Emissionsbudgets gelten nur auf staatlicher Ebene, nicht für einzelne Unternehmen oder Branchen.
  • Deshalb fehlt bereits die Grundlage für die von den Klägern verlangten Unterlassungsansprüche.

Außerdem:

  • Die Hersteller halten die geltenden gesetzlichen Vorgaben ein.
  • Die Verantwortung für die Verteilung von Emissionsminderungen liegt beim Gesetzgeber.
  • Gerichte dürfen nicht selbst konkrete Emissionsgrenzen oder CO₂-Budgets für einzelne Unternehmen festlegen.

Der BGH betont zudem:

👉 Der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts betrifft die Verantwortung des Staates für die Einhaltung nationaler Klimaziele, nicht die unmittelbare Haftung einzelner Unternehmen.

Auch eine mögliche zukünftige Verschärfung von Klimaschutzgesetzen ist den Herstellern nicht zurechenbar.

Kernaussage

Klimaschutzvorgaben und die Verteilung von Emissionslasten sind in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts lassen sich keine individuellen Unterlassungsansprüche gegen Autohersteller herleiten, solange diese die geltenden gesetzlichen Vorgaben einhalten.

  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht
    → Prüfung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs wegen behaupteter zukünftiger Freiheitsbeeinträchtigungen.
  • § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB
    → Klassische Anspruchsgrundlage für vorbeugende Unterlassungsansprüche bei drohenden Rechtsgutsverletzungen.
  • Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
    → Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
  • Klimabeschluss des BVerfG (BVerfGE 157, 30)
    → Abgrenzung zwischen staatlicher Klimaschutzverantwortung und privatrechtlicher Haftung einzelner Unternehmen.
  • Art. 20a GG
    → Staatsziel Umweltschutz; keine unmittelbare Grundlage für konkrete Emissionsgrenzen einzelner Unternehmen.
  • Störerhaftung
    → Voraussetzungen der mittelbaren Handlungsstörerhaftung.
  • Zurechnungszusammenhang
    → Besonders examensrelevant: Zukünftige gesetzgeberische Maßnahmen sind grundsätzlich nicht einzelnen Unternehmen zurechenbar.
  • Verkehrs- und Verkehrssicherungspflichten
    → Keine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Klimaschutzpflichten für Unternehmen, die geltendes Recht einhalten.
  • Pariser Klimaabkommen
    → Keine unmittelbare Zuweisung individueller CO₂-Budgets an einzelne Unternehmen.
  • Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)
    → Emissionsziele gelten auf staatlicher bzw. sektoraler Ebene, nicht für einzelne Marktteilnehmer.
  • EU-Pkw-Emissionsverordnung
    → Der Gesetzgeber hat die zulässigen Emissionsgrenzen und Ausstiegsfristen bereits normiert.
  • Gewaltenteilung
    → Der BGH betont die Gestaltungsfreiheit des demokratischen Gesetzgebers bei der Verteilung von Emissionslasten.
  • Typische Klausurfrage
    → Können Privatpersonen aus Grundrechten oder dem Klimabeschluss des BVerfG zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegen private Unternehmen herleiten?
  • Examensklassiker
    → § 1004 BGB analog, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Störerhaftung, Klimaschutzrecht, Art. 20a GG und die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung.
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juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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