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§ 25 IfSG

  • Weitergeleitet von „25 Abs. 3 IfSG“
  • sophme
  • 29. März 2026 um 17:01
  • 22. April 2026 um 12:22
  • 636 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Ermittlungen

    (1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. Das Gesundheitsamt kann auch Ermittlungen anstellen, wenn sich ergibt oder anzunehmen ist, dass jemand durch eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

    (2) Für die Durchführung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 IfSG sowie Absatz 2, 3, 5 und 8 entsprechend. Das Gesundheitsamt kann eine im Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit erforderliche Befragung in Bezug auf die Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine dritte Person, insbesondere an den behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung der betroffenen Person oder der nach § 16 Abs. 5 IfSG verpflichteten Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist; die dritte Person ist in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 IfSG zur Auskunft verpflichtet.

    (3) Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden,

    1. Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie
    2. das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.

    Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Abs. 5 IfSG gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

    (4) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige Behörde soll gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.

    (5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (des Grundgesetzes)), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (des Grundgesetzes)) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG (des Grundgesetzes)) werden insoweit eingeschränkt.

    __________________________

    § 25 Abs. 1: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 60 Abs. 4 Polizeigesetz (PolG BW) idF d. G v. 20.11.2012 GBl. BW 2012, 625 mWv 29.11.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 2726)
    § 25 Abs. 1 bis 3: Bremen - Abweichung durch § 2 des Gesetzes zur Behandlungseinleitung bei Infektionen mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte (BremBlüKDG) v. 24.3.2015 Brem. GBl. S. 118 mWv 26.3.2015 (vgl. BGBl. I 2015, 700)

    • Ermittlungen
    • Infektionsschutzgesetz
    • übertragbare Krankheit
    • Bekämpfung
    • § 25 IfSG

Ermittlungen

(1) Wenn der Verdacht besteht, dass jemand an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist oder war, muss das Gesundheitsamt Nachforschungen anstellen. Dabei wird z. B. geklärt:

• welche Krankheit vorliegt
• woher sie kommt
• wie sie sich verbreitet hat

Das gilt auch, wenn jemand möglicherweise durch eine Impfung oder Prophylaxe geschädigt wurde.

(2) Das Gesundheitsamt darf zur Aufklärung auch andere Personen befragen, z. B. den behandelnden Arzt, wenn die betroffene Person nicht mitwirken kann. Diese Personen müssen dann Auskunft geben.

(3) Betroffene können vorgeladen werden und müssen bestimmte Maßnahmen dulden, z. B.:

• Untersuchungen (z. B. Röntgen, Blutabnahme, Abstriche)
• Bereitstellung von Proben

Weitergehende Eingriffe sind nur mit Einwilligung erlaubt.

(4) Auch bei Verstorbenen kann das Gesundheitsamt Untersuchungen anordnen, wenn dies zur Klärung notwendig ist.

(5) Dabei können Grundrechte eingeschränkt werden, insbesondere:

• körperliche Unversehrtheit
• persönliche Freiheit
• Unverletzlichkeit der Wohnung

_____________________________

Praxis-Beispiel: Nach dem Auftreten einer ansteckenden Krankheit ermittelt das Gesundheitsamt, wo sich die betroffene Person angesteckt hat und wen sie möglicherweise infiziert hat. Dazu werden Kontakte befragt und medizinische Untersuchungen durchgeführt.

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