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  5. IfSG

§ 24 IfSG

  • sophme
  • 25. März 2026 um 11:01
  • 5. September 2026 um 16:37
  • 368 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung

    (1) Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie 2 oder 5 IfSG oder einer in § 34 Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 IfSG genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen. Abweichend von Satz 1 ist

    1. Apothekern und dem in einer Apotheke tätigen pharmazeutischen Personal sowie Pflegefachpersonen die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf Adenoviren, Influenzaviren, das Norovirus, Respiratorische Synzytial Viren und das Rotavirus verwendet werden, gestattet, wenn sie die Testung für eine Apotheke oder eine zugelassene Pflegeeinrichtung im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (des Elften Buches Sozialgesetzbuch) durchführen, zu deren Personal sie gehören, und
    2. Personen unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, das Hepatitis-C-Virus, das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und Treponema pallidum verwendet werden, gestattet.

    (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Krankheiten oder Krankheitserregern erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1

    1. Personen unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation die Anwendung von In-vitro-Diagnostika gestattet ist, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf die in Absatz 1 genannten Krankheiten und Krankheitserreger, auch soweit sie nicht in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannt sind, verwendet werden, und
    2. auch ein Zahnarzt oder ein Tierarzt im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder indirekten Nachweis eines in § 7 IfSG genannten Krankheitserregers führen darf.

    In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, dass Medizinische Technologen für Veterinärmedizin bei der Durchführung laboranalytischer Untersuchungen zum Nachweis eines in § 7 IfSG genannten Krankheitserregers die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MTBG (des MT-Berufe-Gesetzes) genannten Tätigkeiten ausüben dürfen und dass in diesem Fall der Vorbehalt der Ausübung dieser Tätigkeiten durch Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik nicht gilt.

    Fassung ab 02. Jul 2026

    ________________________

    Fassung bis einschl 01. Jul 2026

    Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie 2 und 5 IfSG oder in § 34 Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 IfSG genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen. Abweichend von Satz 1 ist Personen unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, das Hepatitis-C-Virus, das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und Treponema pallidum verwendet werden, gestattet. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass

    1. Satz 1 auch nicht für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika gilt, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf weitere Krankheiten oder Krankheitserreger verwendet werden, sowie
    2. abweichend von Satz 1 auch ein Zahnarzt oder ein Tierarzt im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder indirekten Nachweis eines in § 7 IfSG genannten Krankheitserregers führen kann.

    In der Rechtsverordnung nach Satz 3 kann auch geregelt werden, dass Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Veterinärmedizinisch-technische Assistenten bei der Durchführung laboranalytischer Untersuchungen zum Nachweis eines in § 7 IfSG genannten Krankheitserregers die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 MTAG (des MTA-Gesetzes) genannten Tätigkeiten ausüben dürfen und dass in diesem Fall der Vorbehalt der Ausübung dieser Tätigkeiten durch Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten nicht gilt. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung nach Satz 3 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine nach Satz 5 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

    • Feststellung
    • Heilbehandlung
    • Infektionsschutzgesetz
    • übertragbare Krankheit
    • Bekämpfung
    • § 24 IfSG

Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung

(1) Bestimmte übertragbare Krankheiten und Infektionen dürfen grundsätzlich nur von einem Arzt festgestellt oder behandelt werden.

Das gilt insbesondere für:

  • bestimmte meldepflichtige Krankheiten nach § 6 IfSG,
  • bestimmte Krankheiten, die für Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kitas von besonderer Bedeutung sind,
  • Infektionen mit Krankheitserregern nach § 7 IfSG und
  • sonstige sexuell übertragbare Krankheiten.

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen für bestimmte patientennahe Schnelltests.

1. Schnelltests durch Apotheken und Pflegeeinrichtungen

Apotheker, pharmazeutisches Personal in Apotheken und Pflegefachpersonen dürfen bestimmte Schnelltests durchführen.

Dies gilt für Tests auf:

  • Adenoviren,
  • Influenzaviren (Grippeviren),
  • Noroviren,
  • Respiratorische Synzytial Viren (RSV) und
  • Rotaviren.

Voraussetzung ist, dass die Testung für eine Apotheke oder eine zugelassene Pflegeeinrichtung durchgeführt wird und die testende Person zum Personal dieser Apotheke oder Pflegeeinrichtung gehört.

2. Schnelltests unabhängig von der beruflichen Qualifikation

Bestimmte patientennahe Schnelltests dürfen auch von Personen durchgeführt werden, ohne dass eine bestimmte berufliche Qualifikation erforderlich ist.

Dies gilt für Schnelltests auf:

  • HIV,
  • Hepatitis-C-Virus,
  • SARS-CoV-2 (Coronavirus) und
  • Treponema pallidum (Erreger der Syphilis).

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von dem Grundsatz zulassen, dass bestimmte übertragbare Krankheiten und Infektionen nur durch Ärzte festgestellt werden dürfen.

Voraussetzung ist, dass dies zur Verhinderung der Verbreitung von Krankheiten oder Krankheitserregern erforderlich ist. Die Rechtsverordnung benötigt die Zustimmung des Bundesrates.

Dabei kann insbesondere geregelt werden:

1. Weitere Schnelltests

Personen können unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation berechtigt werden, weitere patientennahe Schnelltests auf die in Absatz 1 genannten Krankheiten oder Krankheitserreger durchzuführen.

Damit können durch Rechtsverordnung auch Schnelltests zugelassen werden, die nicht bereits von der Ausnahme in Absatz 1 erfasst sind.

2. Labordiagnostik durch Zahnärzte und Tierärzte

Durch Rechtsverordnung kann außerdem erlaubt werden, dass Zahnärzte oder Tierärzte im Rahmen einer Labordiagnostik einen Krankheitserreger nach § 7 IfSG direkt oder indirekt nachweisen dürfen.

Die Rechtsverordnung kann zusätzlich bestimmen, dass Medizinische Technologen für Veterinärmedizin bestimmte laboranalytische Untersuchungen zum Nachweis von Krankheitserregern durchführen dürfen.

Für diese Tätigkeiten gilt dann der sonst bestehende Vorbehalt zugunsten von Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik nicht.

__________________________

Praxis-Beispiel: Eine Pflegefachperson arbeitet in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. Bei einem Bewohner treten plötzlich typische Symptome einer Influenza (Grippe) auf. Die Pflegefachperson darf im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Pflegeeinrichtung einen dafür vorgesehenen patientennahen Schnelltest auf Influenzaviren durchführen.

Die gesetzliche Ausnahme erlaubt damit die Durchführung des Schnelltests durch die Pflegefachperson. Die darüber hinausgehende ärztliche Feststellung oder Behandlung einer übertragbaren Krankheit bleibt grundsätzlich einem Arzt vorbehalten.

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