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Jugendstrafrecht 2 St 6/25 - Kammergericht verhängt mehrjährige Jugendstrafe gegen Unterstützer des Islamischen Staates (IS)

  • juristi.Red
  • 23. März 2026 um 08:58
  • 84 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der 2. Strafsenat des Kammergerichts – Staatsschutzsenat – hat heute den russischen Staatsangehörigen Akhmad E. wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit versuchter Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, wegen Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Senats habe der zur Tatzeit 18-Jährige Angeklagte im Jahr 2024 begonnen, sich intensiv mit dem Islam auseinanderzusetzen und in der Folge im Internet zu radikalisieren. Spätestens im Februar 2025 habe der Angeklagte sodann den festen Entschluss gefasst, einen Anschlag in der Bundesrepublik zu verüben. Hierfür habe er sich über das Internet Anleitungen zur chemischen Herstellung von Sprengstoffen beschafft. Seinen Plan habe der Angeklagte wenige Wochen später jedoch wieder aufgegeben, nachdem er festgestellt habe, dass die erforderlichen Komponenten nicht frei verkäuflich seien, so der Vorsitzende des 2. Strafsenats in seiner heutigen Urteilsbegründung.

    Darüber hinaus habe der Angeklagte über eine Chatplattform Kontakt mit Mitgliedern des Islamischen Staates (IS) aufgenommen und Propagandamaterial der Terrororganisation in die russische sowie die tschetschenische Sprache übersetzt. Parallel dazu habe der Angeklagte seine Ausreise aus Deutschland vorbereitet, um sich als Kämpfer in Afghanistan dem IS anzuschließen. Zur Finanzierung seines Vorhabens habe der Angeklagte Mobilfunkverträge abgeschlossen und sodann die dadurch erhaltenen Handys an Dritte verkauft, ohne die entsprechenden Vertragsraten gegenüber den Mobilfunkunternehmen zu begleichen. Bei seiner versuchten Ausreise am 20. Februar 2025 wurde der Angeklagte schließlich am Flughafen Berlin-Brandenburg festgenommen.

    Weil der Angeklagte zur Tatzeit noch heranwachsend war und der Senat Reifeverzögerungen feststellte, wurde eine Jugendstrafe von drei Jahren verhängt. Der Vorsitzende betonte, es handele sich um schwerwiegende Taten, die von einer hohen Empathielosigkeit sowie einer Verinnerlichung der Ziele des IS zeugten. Neben der Jugendstrafe hat das Gericht die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 640,- Euro angeordnet. Ferner wurde der Haftbefehl gegen den Angeklagten nach der Urteilsverkündung aufrechterhalten.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

    Kammergericht Berlin, Az.: 2 St 6/25 - KG Berlin PM 06/2026 vom 16. Jan 2026

    • Jugendstrafe
    • Unterstützung
    • Jugendstrafrecht
    • IS
    • Islamischer Staat
    • KG Berlin

KG Berlin: Drei Jahre Jugendstrafe wegen IS-Unterstützung und Anschlagsvorbereitung


Worum ging es?
Ein 18-jähriger russischer Staatsangehöriger radikalisierte sich über das Internet und fasste den Entschluss, in Deutschland einen Anschlag zu verüben.

Dazu beschaffte er sich Anleitungen zur Herstellung von Sprengstoff. Den Anschlagsplan gab er später wieder auf, weil die benötigten Materialien nicht frei erhältlich waren.

Zudem nahm er Kontakt zu Mitgliedern des sogenannten Islamischen Staates (IS) auf, übersetzte Propagandamaterial der Terrororganisation und bereitete seine Ausreise nach Afghanistan vor, um sich dort dem IS anzuschließen.

Zur Finanzierung seines Vorhabens schloss er Mobilfunkverträge ab, verkaufte die erhaltenen Handys weiter und bezahlte die Vertragsraten nicht.

Bei seiner geplanten Ausreise wurde er am Flughafen Berlin-Brandenburg festgenommen.


Die Entscheidung des KG Berlin
Das Kammergericht Berlin verurteilte den Angeklagten zu einer Jugendstrafe von drei Jahren.

Außerdem ordnete das Gericht die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 640 Euro an.

Der Haftbefehl bleibt bestehen.


Begründung
Nach Auffassung des Gerichts hatte der Angeklagte bereits konkrete Schritte zur Vorbereitung eines Anschlags unternommen und sich aktiv für die Ziele des IS eingesetzt.

Zugleich stellte das Gericht fest, dass bei dem Angeklagten trotz Volljährigkeit noch Reifeverzögerungen vorlagen. Deshalb wurde Jugendstrafrecht angewendet.

Die Richter bewerteten die Taten als schwerwiegend und sahen Anzeichen für eine erhebliche ideologische Identifikation mit den Zielen der Terrororganisation.


Kernaussage
Wer konkrete Vorbereitungen für einen terroristischen Anschlag trifft, eine terroristische Vereinigung unterstützt und sich ihr anschließen will, macht sich auch dann strafbar, wenn der Anschlagsplan letztlich nicht umgesetzt wird.

  • § 89a StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat)
    → zentrale Norm der Entscheidung.
    → Klassiker im Staatsschutzstrafrecht.
  • § 129a StGB, § 129b StGB (Terroristische Vereinigung im In- und Ausland)
    → Mitgliedschaft, versuchte Mitgliedschaft und Unterstützung terroristischer Vereinigungen.
  • § 91 StGB (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat)
    → Strafbarkeit bereits beim Beschaffen entsprechender Anleitungen.
  • Versuchsstrafbarkeit
    → Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarer Versuchshandlung.
  • Jugendstrafrecht (§§ 1 JGG, 105 JGG)
    → Anwendung auf Heranwachsende trotz Volljährigkeit bei Reifeverzögerungen.
  • §§ 73 ff. StGB (Einziehung)
    → Einziehung von Taterträgen bzw. Wertersatz.
  • Betrug (§ 263 StGB)
    → Mobilfunkverträge mit von Anfang an fehlender Zahlungsabsicht.
  • Typische Klausurfrage
    → Wann überschreitet die Vorbereitung eines Anschlags die Schwelle zur Strafbarkeit?
  • Examensklassiker
    → Zusammenspiel von Staatsschutzdelikten, Terrorismusstrafrecht, Versuch und Jugendstrafrecht.
  • Aktuelle Examensrelevanz
    → Online-Radikalisierung, IS-Unterstützung und terroristische Vorbereitungshandlungen sind regelmäßig Gegenstand aktueller Staatsschutzverfahren.
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