(1) Die Wahlrechte nach § 14 Abs. 2 VersAusglG, § 15 Abs. 1 VersAusglG und § 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG (des Versorgungsausgleichsgesetzes) sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.
(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG (des Versorgungsausgleichsgesetzes) aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.
(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG (des Versorgungsausgleichsgesetzes) zu zahlenden Kapitalbetrag fest.
(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 VersAusglG (des Versorgungsausgleichsgesetzes) sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.