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§ 06 IfSG

  • sophme
  • 6. März 2026 um 17:00
  • 5. September 2026 um 16:38
  • 643 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Meldepflichtige Krankheiten

    (1) Namentlich ist zu melden:

    1. der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die folgenden Krankheiten:

    • a) Botulismus,
    • b) Cholera,
    • c) Diphtherie,
    • d) humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen,
    • e) akute Virushepatitis,
    • f) enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS),
    • g) virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,
    • h) Keuchhusten,
    • i) Masern,
    • j) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis,
    • k) Milzbrand,
    • l) Mumps,
    • m) Pest,
    • n) Poliomyelitis,
    • o) Röteln einschließlich Rötelnembryopathie,
    • p) Tollwut,
    • q) Typhus abdominalis oder Paratyphus,
    • r) Windpocken,
    • s) zoonotische Influenza,
    • t) (aufgehoben),
    • u) durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten,

    1a. die Erkrankung und der Tod in Bezug auf folgende Krankheiten:

    • a) behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
    • b) Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf; ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn
      • aa) der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridioides-difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,
      • bb) der Erkrankte zur Behandlung der Clostridioides-difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation verlegt wird,
      • cc) ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel Kolektomie, auf Grund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis erfolgt oder
      • dd) der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridioides-difficile-Infektion verstirbt und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wurde,

    2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn

    • a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 IfSG ausübt,
    • b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,

    3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,

    4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,

    5. der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist.

    Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 sowie 3 bis 8 IfSG, § 9 Abs. 1 und 2 sowie 3 Satz 1 oder 3 IfSG zu erfolgen.

    (2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i hinaus zu melden, wenn Personen an einer subakuten sklerosierenden Panenzephalitis infolge einer Maserninfektion erkranken oder versterben. Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a hinaus zu melden, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose erkrankt sind, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach den Sätzen 1 und 2 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder 3 IfSG zu erfolgen.

    (3) Namentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder 5 IfSG und gemäß § 9 Abs. 1 und 2 sowie 3 Satz 1 oder 3 IfSG zu erfolgen.

    Fassung ab 02. Jul 2026

    ________________________

    Fassung bis einschl 01. Jul 2026

    (1) ...

    1. ...

    • t) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),

    ...

    (2) ...

    (3) Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder 5 IfSG, § 10 Abs. 1 IfSG zu erfolgen.

    • Überwachung
    • § 6 IfSG
    • Infektionsschutzgesetz
    • meldepflichtige Krankheit

Meldepflichtige Krankheiten

(1) Namentlich zu melden sind insbesondere:

1. Verdacht, Erkrankung und Tod bei folgenden Krankheiten:

  • Botulismus
  • Cholera
  • Diphtherie
  • Humane spongiforme Enzephalopathie (außer erblichen Formen)
  • Akute Virushepatitis
  • Enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
  • Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
  • Keuchhusten
  • Masern
  • Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
  • Milzbrand
  • Mumps
  • Pest
  • Poliomyelitis
  • Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
  • Tollwut
  • Typhus abdominalis oder Paratyphus
  • Windpocken
  • Zoonotische Influenza
  • (aufgehoben)
  • Krankheiten durch Orthopockenviren

1a. Erkrankung und Tod bei folgenden Krankheiten:

  • Behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch ohne bakteriologischen Nachweis
  • Clostridioides-difficile-Infektion mit schwerem Verlauf, insbesondere wenn
    • eine stationäre Aufnahme erforderlich wird,
    • eine Verlegung auf die Intensivstation erfolgt,
    • ein chirurgischer Eingriff wegen Komplikationen notwendig ist oder
    • der Patient innerhalb von 30 Tagen infolge der Infektion verstirbt.

2. Verdacht oder Erkrankung an:

  • einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder
  • einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
    • die betroffene Person in einem Lebensmittelbereich tätig ist (§ 42 IfSG) oder
    • zwei oder mehr ähnliche Erkrankungen auftreten und ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist.

3. Verdacht auf gesundheitliche Schäden, die über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehen.

4. Verletzungen durch tollwutkranke oder tollwutverdächtige Tiere oder Kontakt mit solchen Tieren oder Tierkörpern.

5. Verdacht, Erkrankung oder Tod bei einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits unter den vorherigen Nummern genannt ist.

Die Meldung erfolgt nach den Vorschriften der §§ 8 IfSG und 9 IfSG.

(2) Zusätzliche namentliche Meldungen

Zusätzlich müssen gemeldet werden:

  • Erkrankung oder Tod an subakuter sklerosierender Panenzephalitis infolge einer Maserninfektion.
  • Behandlungsverweigerung oder Therapieabbruch bei Lungentuberkulose.

Auch diese Meldungen erfolgen nach den §§ 8 IfSG und 9 IfSG.

(3) Namentliche Meldung

Namentlich zu melden ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen (Krankenhausinfektionen), wenn ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.

Diese Meldung erfolgt nach den §§ 8 IfSG und 9 IfSG.

______________________

Praxis-Beispiel: Ein Arzt diagnostiziert bei einem Patienten Masern. Da Masern zu den meldepflichtigen Krankheiten gehören, muss der Arzt den Verdacht beziehungsweise die bestätigte Erkrankung namentlich an das zuständige Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt kann anschließend Maßnahmen ergreifen, um eine weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern.

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