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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2026

Steuerrecht III R 8/23 - Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten

  • klaus25
  • 2. März 2026 um 16:03
  • 41 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Kinderbetreuungskosten können bei der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 EStG (des Einkommensteuergesetzes) berücksichtigt werden.

    Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG), dieser für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung erhalten hat und keine Barzahlung, sondern eine Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 € pro Jahr; bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 € pro Jahr.

    Bereits mit Urteil vom 11.05.2023 – III R 9/22 (BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht und die Vorschrift jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag, im damaligen Streitjahr 2020 1.320 € und heute 1.464 € pro Jahr) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

    Durch das aktuelle Urteil vom 27.11.2025 – I R 8/23 zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt. Er hat ferner entschieden, dass er in der bisher offen gelassenen Fallkonstellation ebenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG überzeugt ist. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stelle, in dessen Haushalt das Kind lebe.

    Im Ergebnis wies der BFH die Revision des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil als unbegründet zurück. Der fachgerichtliche Rechtsweg ist damit erschöpft, so dass der Kläger Verfassungsbeschwerde erheben kann, um die angestrebte verfassungsgerichtliche Klärung herbeizuführen.

    BFH-Urteil vom 27.11.2025 - III R 8/23 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 06/2026

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    • Steuerrecht
    • BFH
    • Kinderbetreuung
    • Kinderbetreuungskosten
    • Sonderausgaben
    • Haushalt
    • Sonderausgabenabzug
    • Haushaltszugehörigkeit

Eltern können Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abziehen (§ 10 EStG).

Wichtig ist unter anderem:

  • Das Kind muss unter 14 Jahre alt sein.
  • Es muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören.
  • Es muss eine Rechnung vorliegen.
  • Die Zahlung darf nicht bar, sondern muss per Überweisung erfolgen.

Derzeit sind 80 % der Kosten, maximal 4.800 € pro Jahr, abziehbar.


Das Problem

In Trennungs- oder Scheidungsfällen lebt das Kind häufig nur bei einem Elternteil.

Dann gilt:

👉 Nur der Elternteil, bei dem das Kind im Haushalt lebt, darf Betreuungskosten als Sonderausgaben abziehen.

Der andere Elternteil – auch wenn er sich an den Kosten beteiligt – kann sie grundsätzlich nicht geltend machen.


Frühere Entscheidung (2023)

Der BFH hatte bereits 2023 entschieden:

Die Beschränkung auf den Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist verfassungsrechtlich zulässig.

Begründung:

Der andere Elternteil erhält den sogenannten BEA-Freibetrag (Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung).
Dieser soll solche Belastungen pauschal ausgleichen.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde dagegen nicht angenommen.


Die neue Entscheidung (27.11.2025)

Im aktuellen Fall ging es um eine besondere Konstellation:

Es kann vorkommen, dass

  • Eltern tatsächlich Betreuungskosten tragen,
  • diese Kosten grundsätzlich abziehbar wären,
  • aber wegen der fehlenden Haushaltszugehörigkeit bei keinem Elternteil vollständig berücksichtigt werden.

Der BFH sieht hier durchaus verfassungsrechtliche Zweifel.

Aber:

Er ist nicht überzeugt, dass die Regelung verfassungswidrig ist.

Deshalb hat er sie weiterhin angewendet.


Begründung des BFH

Der Gesetzgeber darf typisieren.

Und er darf davon ausgehen:

👉 Die Frage externer Kinderbetreuung stellt sich typischerweise in erster Linie für den Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Deshalb darf er die Abziehbarkeit an die Haushaltszugehörigkeit knüpfen.

Auch wenn das im Einzelfall zu Härten führen kann.


Ergebnis

Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.

Damit ist der normale Rechtsweg ausgeschöpft.

Der Kläger kann nun nur noch Verfassungsbeschwerde einlegen, wenn er eine verfassungsgerichtliche Klärung erreichen möchte.


Bedeutung für die Praxis

  • Betreuungskosten kann grundsätzlich nur der betreuende Elternteil abziehen.
  • Auch bei Kostenbeteiligung des anderen Elternteils bleibt es dabei.
  • Der BFH hält diese gesetzliche Typisierung weiterhin für zulässig.
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