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Kartellrecht KZR 10/25 - Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand gegen eine Klage wegen Patentverletzung bleibt erfolglos

  • sophme
  • 24. Februar 2026 um 13:22
  • 8. März 2026 um 16:25
  • 278 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der Kartellsenat des Bundegerichtshofs hat der Klage eines Patentinhabers wegen Patentverletzung stattgegeben. Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand blieb erfolglos, weil sich bei Würdigung des gesamten Verhaltens der Beklagten ergab, dass sie kein ernsthaftes Interesse an einer Lizenz zeigte.

    Sachverhalt:

    Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer Patente, die die Codierung von Audiosignalen betreffen. Die durch diese Patente geschützte technische Lehre hat Eingang in Standards für den Betrieb von Mobilfunkgeräten gefunden (standardessenzielle Patente = SEP). Die Klägerin erklärte gegenüber der für diese Standards zuständigen Organisation, sie sei bereit, jedem Interessenten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen (FRAND = fair, reasonable and non-discriminatory) zu erteilen. Verhandlungen über den Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen den Parteien blieben erfolglos. Die Klägerin nimmt die Beklagte, die dem Standard entsprechende Mobiltelefone vertrieb, u.a. auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte wendet ein, die Klägerin missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung (Art. 102 AEUV) und sei deshalb an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gehindert.

    Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Kartellsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

    Der Rechtsbestand des Patents und das Vorliegen einer Patentverletzung stehen im Revisionsrechtszug nicht mehr im Streit. Zu entscheiden war daher im Wesentlichen nur noch darüber, ob die Beklagte mit Erfolg geltend machen kann, die Klägerin handele kartellrechtswidrig, wenn sie die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch nimmt.

    Im Anschluss an eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13 - Huawei/ZTE) und zwei frühere Senatsentscheidungen (BGH, Urteile vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17 - FRAND-Einwand I, und vom 24. November 2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II) hält der Bundesgerichtshof daran fest, dass der Inhaber eines standardessenziellen Patents nicht durch Art. 102 AEUV daran gehindert ist, seine Rechte gerichtlich durchzusetzen, wenn das Verhalten des Gegners erkennen lässt, dass dieser nicht ernsthaft lizenzwillig ist.

    Das Verhalten der Beklagten lässt hier eine fehlende Lizenzbereitschaft erkennen. Die Klägerin hat der Beklagten am 25. Oktober 2019 ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags übermittelt. Zugleich hat sie ihr den Abschluss einer Vertraulichkeitsabrede angeboten. Diese ist Voraussetzung dafür, dass die Klägerin Lizenzverträge offenlegen darf, die sie bereits mit anderen Unternehmen geschlossen hat. Die Beklagte hat auf das Lizenzvertragsangebot am 17. März 2020 reagiert, auf das Angebot einer Vertraulichkeitsabrede erst im Juni 2020. Zu weiteren Lizenzvertragsangeboten der Klägerin vom 6. Mai 2020 hat die Beklagte am 17. August 2020 Stellung genommen. Zudem hat die Beklagte während der sich über mehrere Jahre hinziehenden Vertragsverhandlungen nur eine Sicherheit geleistet, die deutlich unter derjenigen blieb, die sich nach den von ihr selbst unterbreiteten Lizenzvertragsangeboten ergab.

    Eine Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union war nicht veranlasst. Ein nationales Gericht ist von der Vorlagepflicht befreit, wenn die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, die Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Nach der Entscheidung Huawei/ZTE ist den besonderen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des konkreten Falles gebührend Rechnung zu tragen. Dies ist unter Anwendung seines nationalen Verfahrensrechts Aufgabe des mitgliedstaatlichen Gerichts im Einzelfall. Danach ist ohne vernünftigen Zweifel davon auszugehen, dass das Unionsrecht (Art. 102 AEUV) keine feste Abfolge von Verfahrensschritten vorgibt, die in jedem Fall strikt zu beachten sind. Auf die Frage, ob eine vom Beklagten zu erbringende Sicherheitsleistung sich der Höhe nach am Lizenzvertragsangebot des Patentinhabers zu orientieren hat, kommt es hier nicht an, weil die geleistete Sicherheit deutlich unter dem eigenen Angebot der Beklagten lag.

    BGH-Urteil vom 27. Januar 2026 - KZR 10/25 - BGH PM 21/2026

    Vorinstanzen:

    Landgericht München I - Urteil vom 25. Mai 2022 - 7 O 14091/19

    Oberlandesgericht München - Urteil vom 20. März 2025 - 6 U 3824/22 Kart

    • BGH
    • Zwangslizenzeinwand
    • Kartellrecht
    • Patentrecht
    • Zwangslizenz
    • Patentverletzung
    • FRAND-Bedingung

BGH: Kein FRAND-Einwand bei fehlender ernsthafter Lizenzbereitschaft

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Revision eines Mobiltelefonherstellers zurückgewiesen.

Der Patentinhaber darf seinen Unterlassungsanspruch durchsetzen.
Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand (FRAND-Einwand) greift nicht.


Worum ging es?

Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer standardessenzieller Patente (SEP) zur Codierung von Audiosignalen.

Diese Technik ist Teil von Mobilfunkstandards. Hersteller standardkonformer Mobiltelefone können die Technik faktisch nicht umgehen.

Die Klägerin hatte gegenüber der Standardisierungsorganisation erklärt, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen (fair, reasonable and non-discriminatory).

Die Beklagte vertrieb Mobiltelefone, die den Standard nutzten, ohne Lizenzvertrag mit der Klägerin.


Streitpunkt

Die Klägerin klagte auf Unterlassung wegen Patentverletzung.

Die Beklagte berief sich auf Kartellrecht (Art. 102 AEUV):

Die Klägerin missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung, wenn sie Unterlassung verlangt, obwohl sie zu FRAND-Bedingungen lizenzieren müsse.


Rechtlicher Hintergrund: Huawei/ZTE

Der EuGH (Huawei/ZTE, 2015) hat Leitlinien aufgestellt:

Ein SEP-Inhaber darf Unterlassungsklage erheben, es sei denn, der Patentverletzer zeigt ernsthafte und klare Lizenzbereitschaft.

Der FRAND-Einwand setzt also ernsthaften Lizenzwillen voraus.


Entscheidung des BGH

Der BGH stellte fest:

Die Beklagte war nicht ernsthaft lizenzwillig.

Maßgebliche Umstände:

  • Die Klägerin unterbreitete am 25. Oktober 2019 ein Lizenzangebot.
  • Gleichzeitig bot sie eine Vertraulichkeitsvereinbarung an (notwendig zur Offenlegung vergleichbarer Lizenzverträge).
  • Die Beklagte reagierte auf das Lizenzangebot erst nach Monaten.
  • Auf das Angebot zur Vertraulichkeit reagierte sie noch später.
  • Die Sicherheitsleistung der Beklagten war deutlich geringer als es ihrem eigenen Lizenzangebot entsprochen hätte.
  • Die Verhandlungen zogen sich über Jahre ohne substanzielle Fortschritte.

Das Gesamtverhalten zeigte:

→ Kein ernsthaftes Interesse am Abschluss einer Lizenz.


Wichtige Klarstellung des BGH

Art. 102 AEUV schreibt keine starre Abfolge von Verfahrensschritten vor.

Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung des konkreten Falls.

Ein nationales Gericht muss prüfen, ob der Verletzer tatsächlich lizenzwillig ist.

Hier war ohne vernünftigen Zweifel erkennbar, dass dies nicht der Fall war.


Keine Vorlage an den EuGH

Eine erneute Vorlage nach Art. 267 AEUV war nicht erforderlich, weil:

  • Die Rechtslage durch Huawei/ZTE geklärt ist.
  • Keine entscheidungserheblichen neuen Auslegungsfragen bestanden.

Ergebnis

  • Unterlassungsanspruch des Patentinhabers bleibt bestehen.
  • FRAND-Einwand der Beklagten scheitert.
  • Revision zurückgewiesen.
  • Urteil ist rechtskräftig.

Kernaussage

Ein Hersteller kann sich gegenüber einem Inhaber eines standardessenziellen Patents nur dann auf Kartellrecht berufen, wenn er sich selbst ernsthaft, zügig und konsistent lizenzwillig zeigt.

Wer verzögert, unzureichende Sicherheiten leistet und Verhandlungen verschleppt, verliert den FRAND-Einwand.

FRAND-Einwand
→ Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand setzt voraus, dass der Patentverletzer ernsthaft lizenzwillig ist.

Art. 102 AEUV
→ Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch den Inhaber eines SEP ist nicht missbräuchlich, wenn der Verletzer keine ernsthafte Lizenzbereitschaft zeigt.

Huawei/ZTE-Rechtsprechung
→ Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des Verhaltens beider Parteien; starre Verfahrensabläufe bestehen nicht.

Lizenzbereitschaft
→ Verzögerungen bei Vertragsverhandlungen, verspätete Reaktionen auf Lizenzangebote und unzureichende Sicherheitsleistungen können gegen eine ernsthafte Lizenzbereitschaft sprechen.

BGH, Urteil vom 27.01.2026 – KZR 10/25 – BGH PM 21/2026

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