(1) An die Stelle des Antrags (§ 49 MarkenG) oder der Klage (§ 55 MarkenG) auf Erklärung des Verfalls einer Marke oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) oder des Antrags oder der Klage auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51 MarkenG) tritt für international registrierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzentziehung.
(2) Im Falle des Antrags oder der Klage auf Schutzentziehung nach § 49 Abs. 1 MarkenG oder § 55 MarkenG wegen mangelnder Benutzung tritt an die Stelle des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist,
- der Tag, an dem das Schutzerstreckungsverfahren abgeschlossen wurde, oder
- der Tag, an dem die Frist des Art. 5 Abs. 2a des Protokolls zum Madrider Markenabkommen abgelaufen ist, sofern bis zu diesem Zeitpunkt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum weder eine Mitteilung über die Schutzbewilligung noch eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung zugegangen ist.