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§ 115 MarkenG

  • sophme
  • 9. Februar 2026 um 23:51
  • 195 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Schutzentziehung

    (1) An die Stelle des Antrags (§ 49 MarkenG) oder der Klage (§ 55 MarkenG) auf Erklärung des Verfalls einer Marke oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) oder des Antrags oder der Klage auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51 MarkenG) tritt für international registrierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzentziehung.

    (2) Im Falle des Antrags oder der Klage auf Schutzentziehung nach § 49 Abs. 1 MarkenG oder § 55 MarkenG wegen mangelnder Benutzung tritt an die Stelle des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist,

    1. der Tag, an dem das Schutzerstreckungsverfahren abgeschlossen wurde, oder
    2. der Tag, an dem die Frist des Art. 5 Abs. 2a des Protokolls zum Madrider Markenabkommen abgelaufen ist, sofern bis zu diesem Zeitpunkt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum weder eine Mitteilung über die Schutzbewilligung noch eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung zugegangen ist.
    • Markenrecht
    • Markenschutz
    • Protokoll
    • Markenabkommen
    • Madrid
    • § 115 MarkenG
    • Schutzentziehung

Schutzentziehung

(1) Bei international registrierten Marken gibt es kein gesondertes Verfahren auf Verfall oder Nichtigkeit wie bei nationalen Marken. Statt eines Antrags oder einer Klage auf Verfall der Marke oder auf Erklärung der Nichtigkeit tritt hier ein Antrag oder eine Klage auf Schutzentziehung. Das gilt sowohl für Fälle, in denen die Marke nicht benutzt wird, als auch für Fälle, in denen absolute Schutzhindernisse vorliegen oder ältere Rechte bestehen.

(2) Geht es bei der Schutzentziehung um die mangelnde Benutzung der Marke, ist für den Beginn der maßgeblichen Frist nicht der Zeitpunkt entscheidend, ab dem kein Widerspruch mehr möglich ist. Stattdessen kommt es auf einen der folgenden Zeitpunkte an:

  • den Tag, an dem das Verfahren zur Schutzerstreckung abgeschlossen wurde, oder
  • den Tag, an dem die Frist nach Art. 5 Abs. 2a des Protokolls zum Madrider Markenabkommen abgelaufen ist, sofern bis dahin beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum weder eine Mitteilung über die Schutzbewilligung noch eine vorläufige Schutzverweigerung eingegangen ist.

______________________

Beispiel: Eine international registrierte Marke genießt Schutz in Deutschland, wird dort aber über längere Zeit nicht benutzt. Ein Dritter möchte deshalb gegen die Marke vorgehen. Statt eines Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens stellt er einen Antrag auf Schutzentziehung. Für die Beurteilung, ab wann die Marke wegen Nichtbenutzung angegriffen werden kann, ist nicht das Ende der Widerspruchsfrist maßgeblich, sondern der Abschluss des Schutzerstreckungsverfahrens oder der Ablauf der entsprechenden Frist nach dem Madrider Markenabkommen.

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