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Asylrecht C-758/24 - Internationaler Schutz: Die Bestimmung eines Drittstaats als „sicherer Herkunftsstaat“ muss Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung sein können

  • juristi.Red
  • 19. Januar 2026 um 10:42
  • 186 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger stellt, kann im beschleunigten Verfahren an
    der Grenze abgelehnt werden, wenn sein Herkunftsstaat von einem Mitgliedstaat als „sicher“ bestimmt wird.

    Der Gerichtshof stellt klar, dass diese Bestimmung durch einen Gesetzgebungsakt erfolgen kann, sofern dieser Akt Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich der Einhaltung der im Unionsrecht festgelegten materiellen Kriterien sein kann. Die dieser Bestimmung zugrunde liegenden Informationsquellen müssen dem Antragsteller und dem nationalen Gericht zugänglich sein. Ein Mitgliedstaat darf jedoch einen Staat nicht in die Liste sicherer Herkunftsstaaten aufnehmen, wenn dieser Staat nicht seiner gesamten Bevölkerung einen ausreichenden Schutz bietet.

    Nach der Richtlinie 2013/32/EU2 können die Mitgliedstaaten die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz beschleunigen und diese Prüfung an der Grenze durchführen, wenn die Anträge durch Angehörige von Drittstaaten gestellt werden, bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen ausreichenden Schutz bieten. In Italien erfolgt diese Bestimmung von Drittstaaten als „sichere Herkunftsstaaten“ seit Oktober 2024 durch einen Gesetzgebungsakt. Nach diesem Akt gilt in Italien Bangladesch als solch ein „sicherer Herkunftsstaat“.

    In diesem Rahmen wurden zwei von italienischen Behörden auf See gerettete Staatsangehörige von Bangladesch gemäß dem Italien-Albanien-Protokoll3 in eine Gewahrsamseinrichtung in Albanien verbracht, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Ihr Antrag wurde von den italienischen Behörden im beschleunigten Verfahren an der Grenze geprüft und als unbegründet abgelehnt, weil ihr Herkunftsland als „sicher“ gelte.

    Die Kläger fochten die Ablehnungsentscheidung vor dem Gericht Rom an, das den Gerichtshof angerufen hat, um die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats und die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf eine wirksame gerichtliche Überprüfung zu klären. Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Gesetzgebungsakt vom Oktober 2024 – im Gegensatz zur früheren Regelung – nicht die Informationsquellen angebe, auf die sich der italienische Gesetzgeber gestützt habe, um die Sicherheit des Staates zu bewerten. Daher werde sowohl dem Antragsteller als auch der Justizbehörde die Möglichkeit genommen, die Rechtmäßigkeit einer solchen Sicherheitsvermutung zu bestreiten und kontrollieren zu lassen, indem u. a. die Herkunft, die Verlässlichkeit, die Glaubwürdigkeit, die Relevanz, die Aktualität und die Vollständigkeit dieser Quellen geprüft wird.

    Der Gerichtshof antwortet, dass das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einen Drittstaat durch einen Gesetzgebungsakt als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, sofern diese Bestimmung Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung sein kann. Diese Überprüfung muss sich auf die Einhaltung der in Anhang I der Richtlinie vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung erstrecken, insbesondere dann, wenn ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung eingelegt wird, mit der ein Asylantrag im beschleunigten Verfahren abgelehnt wird, das auf die Angehörigen der als sicher bestimmten Staaten anwendbar ist.

    Der Gerichtshof betont auch, dass die Informationsquellen, auf denen eine solche Bestimmung beruht, sowohl für den Antragsteller als auch für das zuständige Gericht hinreichend zugänglich sein müssen. Diese Anforderung soll einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten, der es dem Antragsteller ermöglicht, seine Rechte sachdienlich geltend zu machen, und dem nationalen Gericht, seine Kontrolle vollumfänglich auszuüben. Ferner kann das Gericht bei der Prüfung, ob einer solche Bestimmung die in Anhang I der Richtlinie vorgesehenen materiellen Voraussetzungen erfüllt, Informationen berücksichtigen, die es selbst eingeholt hat, sofern es deren Zuverlässigkeit prüft und beiden Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gibt, zu diesen zusätzlichen Informationen Stellung zu nehmen.

    Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass ein Mitgliedstaat bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung, die die derzeit geltende Richtlinie ersetzen wird, einen Drittstaat nicht als „sicheren“ Herkunftsstaat bestimmen darf, der die materiellen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung in Bezug auf bestimmte Personengruppen nicht erfüllt. Die neue Verordnung4 , die Ausnahmen für solche eindeutig identifizierbaren Personengruppen zulässt, wird am 12. Juni 2026 in Kraft treten, aber es steht dem Unionsgesetzgeber frei, diesen Zeitpunkt vorzuverlegen.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-758/24 | [Alace] und C-759/24 | [Canpelli]1 | 01. Aug 2025 | EuGH PM 103/2025

    LogIn zum Volltext

    ________________________________

    1 Die vorliegenden Rechtssachen sind mit fiktiven Namen bezeichnet, die nicht den echten Namen der Verfahrensbeteiligten entsprechen.
    2 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Richtlinie).
    3 Mit dem Protokoll zwischen Italien und Albanien, das am 6. November 2023 in Rom geschlossen und mit dem Gesetz Nr. 14 vom 21. Februar 2024 ratifiziert wurde, wird auf albanischem Hoheitsgebiet, jedoch unter italienischer Gerichtsbarkeit, eine Einrichtung zur Ingewahrsamnahme und Repatriierung eingerichtet. Diese Einrichtung ist für Personen bestimmt, die internationalen Schutz beantragen, und ermöglicht die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens an der Grenze, das für Staatsangehörige von als sicher eingestuften Staaten gilt.
    4 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU.

    • EuGH
    • Drittstaat
    • internationaler Schutz
    • sicherer Herkunftsstaat
    • gerichtliche Überprüfung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste klären, unter welchen Voraussetzungen ein Asylantrag an der EU-Außengrenze im Schnellverfahren abgelehnt werden darf, wenn das Herkunftsland des Antragstellers als „sicherer Herkunftsstaat“ gilt.

Konkret ging es um zwei Staatsangehörige aus Bangladesch, deren Asylanträge von Italien im beschleunigten Grenzverfahren abgelehnt wurden.


Der Hintergrund

Nach EU-Recht dürfen Mitgliedstaaten Asylanträge schneller bearbeiten, wenn:

👉 der Antragsteller aus einem Staat kommt, der grundsätzlich als sicher gilt.

Italien hatte im Oktober 2024 per Gesetz festgelegt, dass unter anderem Bangladesch als sicherer Herkunftsstaat gilt.

In Anwendung dieser Regelung:

  • wurden die beiden Antragsteller nach ihrer Rettung auf See
    auf Grundlage des Italien-Albanien-Protokolls nach Albanien gebracht,
  • dort in einer Gewahrsamseinrichtung festgehalten
  • und ihre Asylanträge im Schnellverfahren an der Grenze abgelehnt.

Das Problem

Die Antragsteller klagten vor einem Gericht in Rom.

Dieses hatte Zweifel, ob das italienische Gesetz mit dem EU-Recht vereinbar ist, weil:

  • das Gesetz nicht offenlegte,
    auf welche Informationsquellen sich der Gesetzgeber bei der Einstufung Bangladeschs als „sicher“ gestützt hatte,
  • weder die Betroffenen noch das Gericht prüfen konnten,
    ob diese Einschätzung aktuell, zuverlässig und vollständig ist.

Das Gericht legte die Sache dem EuGH vor.


Was hat der EuGH entschieden?

Der EuGH hat das Konzept des sicheren Herkunftsstaats deutlich präzisiert.


1️⃣ Einstufung per Gesetz ist erlaubt – aber nur mit Kontrolle

Der EuGH stellte klar:

👉 Ein Mitgliedstaat darf einen Drittstaat durch einen Gesetzgebungsakt als sicheren Herkunftsstaat bestimmen.

Aber nur, wenn:

  • diese Einstufung einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Das nationale Gericht muss prüfen können, ob die materiellen Kriterien des EU-Rechts tatsächlich erfüllt sind.


2️⃣ Informationsquellen müssen offenliegen

Besonders wichtig:

👉 Die Informationsquellen, auf denen die Einstufung beruht, müssen zugänglich sein:

  • für den Asylbewerber,
  • und für das entscheidende Gericht.

Nur so ist gewährleistet, dass:

  • der Antragsteller die Sicherheitsvermutung angreifen kann,
  • und das Gericht die Entscheidung vollständig überprüfen kann.

Ein „blinder Vertrauensvorschuss“ für den Gesetzgeber ist unzulässig.


3️⃣ Gerichte dürfen selbst Informationen heranziehen

Der EuGH ergänzte:

👉 Nationale Gerichte dürfen auch eigene Informationsquellen heranziehen,
z. B. Berichte internationaler Organisationen.

Voraussetzungen:

  • Die Zuverlässigkeit dieser Informationen muss geprüft werden.
  • Beide Verfahrensbeteiligten müssen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

4️⃣ „Sicher“ heißt: sicher für alle

Der EuGH zog eine klare Grenze:

👉 Ein Staat darf nicht als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden, wenn er nicht seiner gesamten Bevölkerung ausreichenden Schutz bietet.

Solange die derzeitige Richtlinie gilt:

  • sind Ausnahmen für bestimmte Personengruppen unzulässig.

Erst eine neue EU-Verordnung, die ab 12. Juni 2026 gelten soll, würde solche Ausnahmen erlauben (der Gesetzgeber kann diesen Zeitpunkt allerdings vorziehen).


Kernaussage in einem Satz

Ein EU-Staat darf Asylanträge nur dann im Schnellverfahren an der Grenze ablehnen, wenn die Einstufung des Herkunftslands als „sicher“ transparent, gerichtlich überprüfbar und für die gesamte Bevölkerung tragfähig ist.

Dieses Urteil ist hoch examensrelevant, weil es zentrale Fragen des europäischen Asylverfahrensrechts und des effektiven Rechtsschutzes behandelt:

1. Konzept des „sicheren Herkunftsstaats“

Typisches Prüfungsthema: Wann darf ein Staat als sicher eingestuft werden?
Wichtig:

  • Beschleunigte Asylverfahren zulässig
  • Sicherheitsvermutung möglich

👉 Klassiker im europäischen Asylrecht.

2. Anforderungen an die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten

Zentrale Aussage:

  • Bestimmung kann durch Gesetz erfolgen
  • Aber: wirksame gerichtliche Kontrolle muss möglich bleiben

👉 wichtiges Zusammenspiel von Gesetzgeber und Gerichten.

3. Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz (Art. 47 GRCh)

„Evergreen“ im Examen.
Hier konkret:

  • Informationsquellen müssen zugänglich sein
  • Antragsteller und Gerichte müssen die Sicherheitsbewertung überprüfen können

👉 zentrale rechtsstaatliche Anforderung.

4. Bedeutung von Erkenntnisquellen

Examensrelevant:

  • Gerichte müssen Herkunft, Zuverlässigkeit und Aktualität der Quellen prüfen können
  • Transparenzpflicht des Staates

👉 häufige Zusatzfrage in Asylklausuren.

5. Grenzen des Konzepts „sicherer Herkunftsstaat“

Wichtig:

  • Ein Staat darf nicht als sicher gelten, wenn bestimmte Gruppen dort keinen ausreichenden Schutz genießen
  • Bis zur neuen Verordnung keine gruppenspezifischen Ausnahmen zulässig

👉 klausurrelevante Differenzierung.

6. Beschleunigte Verfahren an der Grenze

Typischer Problemkreis:

  • Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Verfahrensgarantien
  • Verhältnis von Effizienz und Grundrechtsschutz

👉 häufig geprüft.

7. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  1. Anwendbarkeit der Asylverfahrensrichtlinie
  2. Sicherer Herkunftsstaat
  3. Materielle Voraussetzungen
  4. Beschleunigtes Grenzverfahren
  5. Effektiver Rechtsschutz / Art. 47 GRCh
  6. Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:
Die Einstufung eines Staates als „sicherer Herkunftsstaat“ ist unionsrechtlich zulässig – aber nur, wenn die zugrunde liegenden Informationen gerichtlich überprüfbar und für Antragsteller zugänglich sind.

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