(1) Recht, das auf Grund des Art. 91a Abs. 2 GG in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort.
(2) Die nach Art. 104a Abs. 4 GG in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 GVFG (des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes) sowie die mit dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Art. 104a Abs. 4 GG (des Grundgesetzes) an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 nach Art. 104a Abs. 4 GG in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zu ihrer Aufhebung fort. Eine Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz ist zulässig. Die sonstigen nach Art. 104a Abs. 4 GG in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird. Art. 104b Abs. 2 Satz 4 GG gilt entsprechend.
(3) Art. 104b Abs. 2 Satz 5 GG ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2019 in Kraft getretene Regelungen anzuwenden.