Das Landgericht hat den angeklagten Betreiber eines Dresdner Tätowierstudios am 3. April 2025 zum einen wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs in zehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, unter Einbeziehung von Strafen aus einem früheren Verfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zum anderen hat es ihn wegen sexuellen Übergriffs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von drei weiteren, gleichgelagerten Vorwürfen hat es ihn freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts verhielt sich der Angeklagte in der Zeit von Dezember 2017 bis Oktober 2023 in seinem Tätowierstudio gegenüber 16 Kundinnen und seiner minderjährigen Praktikantin sexuell übergriffig. Dabei nutzte er das Überraschungsmoment aus, dass die Kundinnen während des Tätowierens und die mit Computerarbeit beschäftigte Praktikantin nicht mit sexuellen Übergriffen rechneten. In 15 Fällen nahm er jeweils die Hand des Opfers und manipulierte damit an seinem unbedeckten Penis bis zum Samenerguss. In einem Fall drang er mit seinem Finger in die Scheide der Geschädigten ein, in einem anderen veranlasste er die überraschte Kundin gegen ihren Willen zum Oralverkehr, wobei er ihr drohte und ihren Kopf zu seinem Glied zog.
Mit Ausnahme eines Falles, in dem die Strafverfolgung der Tat verjährt und das Verfahren diesen Fall betreffend einzustellen war, hat die Nachprüfung des Urteils weder im Schuldspruch noch im Ausspruch über die jeweils verhängten Einzelstrafen einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision daher insoweit als unbegründet verworfen. Lediglich bei Bemessung der ersten der beiden Gesamtfreiheitsstrafen hat das Landgericht übersehen, dass die erfüllten Bewährungsauflagen aus dem früheren Verfahren anzurechnen gewesen wären. Der Senat hat die Sache zur Nachholung der Entscheidung hierüber an das Landgericht zurückgegeben. Abgesehen davon ist das Urteil des Landgerichts damit rechtskräftig.
BGH-Beschluss vom 22. Oktober 2025 – 5 StR 473/25 - BGH PM 212/2025
Vorinstanz:
Landgericht Dresden - Urteil vom 3. April 2025 - 15 KLs 619 Js 60535/23
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