§ 2281 BGB

  • Anfechtung durch den Erblasser

    (1) Der Erbvertrag kann auf Grund der § 2078 BGB, § 2079 BGB auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 BGB ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.


    (2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.

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