Wer das ist, ergibt sich aus § 2303 BGB. In Absatz 1 werden die Abkömmling des Erlassers genannt. Das sind in erster Linie die Kinder, aber auch die Enkel des Erblassers. Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören aber auch die in § 2303 Abs. 2 BGB genannten Personen, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf seinen Pflichtteil des Erbes. Er kann jedoch durch eine Enterbung von seinem Pflichtteil ausgeschlossen werden.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
Lateinisches Rechtswörterbuch
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