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  6. Jahrgang 2025

Sozialrecht B 5 R 16/23 R - Höhere deutsche Altersrente wegen Kindererziehungszeiten in Österreich möglich

  • sophme
  • 24. November 2025 um 11:26
  • 155 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Bei der deutschen Regelaltersrente können in Österreich zurückgelegte Kindererziehungszeiten auch dann rentensteigernd berücksichtigt werden, wenn die Zeiten in Österreich zwar grundsätzlich anerkannt werden, dort wegen Nichterfüllung der Mindestversicherungszeit aber im konkreten Einzelfall nicht zu einer Rentengewährung führen. Dies hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 27. März 2025 entschieden (Aktenzeichen B 5 R 16/23 R).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss ein Mitgliedstaat bei der Rentenzahlung die Kindererziehungsleistung in einem anderen Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigen. Dafür muss die betroffene Person ausschließlich in dem die Rente gewährenden Mitgliedstaat Versicherungszeiten erworben haben, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in den anderen Mitgliedstaat, in dem sie die Kindererziehungszeiten zurückgelegt hat. Dies war bei der Klägerin der Fall. Sie war vor ihrem Umzug nach Österreich in Deutschland beitragspflichtig beschäftigt und entrichtete nach ihrer Rückkehr einen freiwilligen Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. In Österreich hatte sie sich ausschließlich der Kindererziehung gewidmet.

    Der Berücksichtigung der in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung bei der deutschen Regelaltersrente steht nicht entgegen, dass der österreichische Rentenversicherungsträger diese Zeiten als Versicherungszeiten grundsätzlich anerkannt hat. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine österreichische Altersrente erworben, weil sie dort die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt hat. Würden die in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung bei der Regelaltersrente in Deutschland nicht berücksichtigt, wäre die Klägerin benachteiligt, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union Gebrauch gemacht hat. Dies wäre aber ein Verstoß gegen die Unionsbürgerfreizügigkeit.

    Aus dem Fall:

    I. K. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
    beigeladen: W. K.
    Die Klägerin begehrt eine höhere Regelaltersrente unter Anrechnung von in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung.

    Sie war bis 1972 in Deutschland beschäftigt und lebte von August 1975 bis November 1979 mit ihrem beigeladenen Ehemann und den in den Jahren 1970, 1975 und 1977 geborenen Kindern in Österreich. Der Beigeladene war dort erwerbstätig und leistete Beiträge zur österreichischen Rentenversicherung. Die Klägerin widmete sich während des Aufenthalts in Österreich ausschließlich der Kindererziehung. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland war die Klägerin selbstständig tätig, ohne hierfür Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Für einen Monat zahlte sie einen freiwilligen Beitrag, um die Wartezeit für die Regelaltersrente zu erfüllen.

    Der österreichische Rentenversicherungsträger stellte bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum 52 Monate Kindererziehungszeiten fest. Die Gewährung einer Altersrente lehnte er unter Verweis auf die nichterfüllte Mindestversicherungszeit (180 Monate) ab. Die Beklagte bewilligte der Klägerin eine Regelaltersrente ohne Anrechnung der in Österreich geleisteten Erziehung für die beiden letztgeborenen Kinder.

    Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung der beiden letztgeborenen Kinder im Zeitraum von August 1975 bis November 1979 zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht die Klage abgewiesen. Die Erziehung in Österreich könne einer inländischen Erziehung nicht gleichgestellt werden. Auch nach europarechtlichen Vorgaben ergebe sich nichts anderes. Mangels Erwerbstätigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der beiden Geburten sei Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht einschlägig. Das Recht auf Unionsbürgerfreizügigkeit (Art. 21 AEUV - des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gebiete keine Anerkennung der streitbefangenen Zeiten. Es fehle an einer “Umrahmung“ der Kindererziehungszeiten durch inländische Versicherungszeiten. Weder die selbstständige Tätigkeit der Klägerin noch die Zahlung des freiwilligen Beitrags nach ihrer Rückkehr stelle die notwendige “hinreichende Verbindung“ her.

    Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von Art. 21 AEUV (des Vertrages der Arbeitsweise der Europäischen Union) und von Art. 44 Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Die erforderliche “hinreichende Verbindung“ zwischen den Kindererziehungszeiten in Österreich und den deutschen Versicherungszeiten bestehe sowohl aufgrund ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit als auch durch die Entrichtung des freiwilligen Beitrags zur Erfüllung der Wartezeit für den Bezug der Regelaltersrente. Ihrem Begehren stehe auch nicht entgegen, dass Österreich die Kindererziehung grundsätzlich als rentenrechtliche Versicherungszeit anerkannt habe, weil sie aus ihnen keine Leistung vom dortigen Rentenversicherungsträger beziehe.

    Entscheidung des BSG:

    Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Zu Unrecht hat das Landessozialgericht einen Anspruch der Klägerin auf höhere Regelaltersrente unter Anerkennung von weiteren Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für ihre beiden jüngeren Kinder von August 1975 bis November 1979 verneint. Die Verpflichtung der Beklagten, den hier streitgegenständlichen Zeitraum der Kindererziehung in Österreich nach nationalem Recht zu berücksichtigen, als wäre die Kindererziehung im Bundesgebiet erfolgt, ergibt sich aus einer erweiternden europarechtskonformen Auslegung des § 56 SGB VI.

    Eine Verpflichtung der Beklagten, die in Österreich von der Klägerin zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Regelaltersrente zu berücksichtigen, folgt zwar nicht aus Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Die Klägerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht, weil sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für die betreffenden Kinder nach nationalem Recht begann - hier nach Ablauf der jeweiligen Geburtsmonate - in Deutschland weder eine Beschäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hatte.

    Art. 44 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 regelt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in grenzüberschreitenden Sachverhalten jedoch nicht abschließend. Zur Wahrung der Unionsbürgerfreizügigkeit nach Art. 21 AEUV (des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der rentenzahlungspflichtige Mitgliedstaat in dem Fall, in dem die betroffene Person ausschließlich in diesem Mitgliedstaat Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst t Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erworben hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in den anderen Mitgliedstaat, in dem sie Kindererziehungszeiten zurückgelegt hat, dazu verpflichtet, diese Zeiten bei der Altersrente zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin war vor ihrem Umzug nach Österreich in Deutschland beitragspflichtig beschäftigt und entrichtete nach ihrer Rückkehr einen freiwilligen Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. In Österreich hatte sie sich ausschließlich der Kindererziehung gewidmet.

    Der rentenwertsteigernden Berücksichtigung der in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung bei der deutschen Regelaltersrente steht nicht entgegen, dass der österreichische Rentenversicherungsträger diese Zeiten als Versicherungszeiten grundsätzlich anerkannt hat. Denn Deutschland ist der einzige zur Zahlung einer Altersrente an die Klägerin verpflichtete Mitgliedstaat. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine österreichische Altersrente erworben, weil sie dort die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt hat. Im Fall einer Nichtberücksichtigung der in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung bei der deutschen Regelaltersrente würde die Klägerin benachteiligt, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union Gebrauch gemacht hat. Dies wäre aber ein Verstoß gegen die Unionsbürgerfreizügigkeit in der Auslegung, die diese Grundfreiheit durch den Europäischen Gerichtshof erhalten hat.

    Der Senat war nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen. Die im Fall der Klägerin entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits geklärt.

    BSG Urteil vom 27. März 2025 B 5 R 16/23 R - BSG PM 06/2025 und BSG PM 08/2025

    Verfahrensgang:
    Sozialgericht Detmold, S 11 R 733/17, 14.02.2019
    Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 18 R 227/19, 13.06.2023

    _____________________________

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    • Sozialrecht
    • Rente
    • Österreich
    • Altersrente
    • Rentenversicherung
    • Rentenhöhe
    • Kindererziehung
    • Kindererziehungszeiten
    • Rentensteigerung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden:

➡️ Kindererziehungszeiten, die in Österreich zurückgelegt wurden, müssen in Deutschland bei der Regelaltersrente berücksichtigt werden – auch dann, wenn Österreich diese Zeiten zwar grundsätzlich anerkennt, aber keine eigene Rente zahlt, weil dort die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt wurde.

Das Gericht schützt damit ausdrücklich die Freizügigkeit der EU-Bürger.


Worum ging es im Fall?

Die Klägerin:

  • arbeitete bis 1972 in Deutschland,
  • lebte von 1975 bis 1979 mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern in Österreich,
  • erzog dort ihre Kinder und war nicht berufstätig,
  • kehrte danach nach Deutschland zurück,
  • arbeitete selbstständig, zahlte aber keine Pflichtbeiträge,
  • leistete einen freiwilligen Beitrag, um die deutsche Wartezeit zu erfüllen.

Österreich:

  • erkannte 52 Monate Kindererziehungszeiten an,
  • verweigerte aber eine österreichische Altersrente, weil die Klägerin nicht genügend Versicherungsmonate (180 Monate) hatte.

Deutschland:

  • gewährte eine Regelaltersrente,
  • berücksichtigte aber die in Österreich erbrachten Erziehungszeiten nicht – jedenfalls nicht für die beiden jüngeren Kinder.

Die Klägerin klagte dagegen.


Warum ging es bis zum BSG?

Das Landessozialgericht (LSG) meinte:

  • Die Frau habe keine ausreichende Verbindung zwischen den Erziehungszeiten in Österreich und deutschen Versicherungszeiten.
  • Europarecht helfe ihr nicht.
  • Die Kindererziehung im Ausland könne nicht einer Kindererziehung in Deutschland gleichgestellt werden.

Die Klägerin legte Revision ein – mit Erfolg.


Was sagt das Bundessozialgericht?

Das BSG gibt der Klägerin Recht und verpflichtet die Deutsche Rentenversicherung:

➡️ Die Kindererziehungszeiten in Österreich so zu behandeln, als wären sie in Deutschland erbracht worden.

Warum?

1. Europarecht schützt die Freizügigkeit (Art. 21 AEUV)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mehrfach entschieden:

Ein Mitgliedstaat, der allein für die Rentenzahlung zuständig ist, muss Kindererziehungszeiten berücksichtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die betroffene Person hat nur im zahlenden Staat (hier: Deutschland) Versicherungszeiten erworben,
  2. sowohl vor dem Auslandsaufenthalt
  3. als auch nach der Rückkehr.

Das ist hier genauso:

  • Vor 1975: Beschäftigung in Deutschland → Pflichtbeiträge
  • 1975–1979: nur Kindererziehung in Österreich
  • Nach 1979: freiwilliger Beitrag in Deutschland

Damit ist die nötige „hinreichende Verbindung“ zum deutschen Rentensystem gegeben.


2. Österreich zahlt keine Rente – also muss Deutschland die Zeiten berücksichtigen

Österreich erkennt die Erziehungszeiten zwar an,
➡️ aber sie reichen nicht aus, um dort einen Rentenanspruch zu begründen.

Der EuGH sagt dazu:

  • Wenn ein Staat zwar Zeiten anerkennt, aber daraus keine Leistungsansprüche entstehen, darf der andere Staat (hier Deutschland) die Zeiten nicht ignorieren.

Sonst würde die Klägerin benachteiligt, weil sie ihr Recht auf Freizügigkeit genutzt hat.

Das wäre unionsrechtswidrig.


3. Art. 44 VO (EG) 987/2009 hilft zwar nicht – aber ist auch nicht nötig

Die Klägerin erfüllte eine Voraussetzung des Art. 44 Abs. 2 nicht:

  • Sie war nicht zum Zeitpunkt des Beginns der Erziehungszeit in Deutschland berufstätig.

Aber:

➡️ Art. 44 ist nicht abschließend.
➡️ Aus Art. 21 AEUV ergibt sich eine weitergehende Pflicht des Staates.


Ergebnis des BSG

  • Die Deutsche Rentenversicherung muss die Kindererziehungszeiten von 1975–1979 vollständig anerkennen.
  • Die Klägerin erhält eine höhere Regelaltersrente.
  • Die Nichtberücksichtigung wäre ein Verstoß gegen die EU-Freizügigkeit.

Kernbotschaft des Urteils

➡️ Wer in Deutschland rentenversichert ist und wegen eines Auslandsaufenthalts Kinder erzieht, darf durch den Auslandsaufenthalt keinen rentenrechtlichen Nachteil erleiden.
➡️ EU-Freizügigkeit schützt davor, dass Versicherungszeiten „verloren gehen“.

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