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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht VII R 33/22 - Sicherheitsleistung in Steuerhöhe nicht konstitutiv für die Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens

  • sophme
  • 22. November 2025 um 17:18
  • 155 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.06.2025 – VII R 33/22 entschieden, dass es der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegensteht, wenn die Sicherheitsleistung, die das Hauptzollamt zuvor festgesetzt und die der Versender dementsprechend geleistet hatte, nicht die volle Höhe der möglicherweise entstehenden Schaumweinsteuer abdeckt.

    Die Klägerin beförderte in mehreren Fällen Schaumwein aus ihrem Steuerlager in Deutschland in ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat. Zu diesem Zweck eröffnete sie jeweils elektronisch ein Steueraussetzungsverfahren. Zur Absicherung möglicher steuerlicher Risiken aus der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren hatte das Hauptzollamt zuvor eine Sicherheit festgesetzt, die die Klägerin geleistet hatte und die als so genannte fortgesetzte Barsicherheit für die durchgeführten Beförderungen verwendet wurde. Allerdings hätte die Höhe der Sicherheit im Falle einer Steuerentstehung nicht die volle Steuerhöhe abgedeckt. Aus diesem Grund setzte das Hauptzollamt gegen die Klägerin Schaumweinsteuer in Höhe der Differenz aus der möglicherweise entstehenden Schaumweinsteuer und der geleisteten Sicherheit fest, weil es der Auffassung war, dass die Leistung einer Sicherheit in Höhe der potentiellen Steuerhöhe konstitutiv für die Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens war. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen den Steuerbescheid statt.

    Der BFH wies die Revision des Hauptzollamts gegen die Entscheidung des FG zurück, weil er die Leistung einer Sicherheit genau in Höhe der möglicherweise entstehenden Steuer nicht als konstitutiv für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens ansah.

    BFH-Urteil vom 24.06.2025 - VII R 33/22 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 66/2025

    _______________________________

    LogIn zum Volltext

    • Steuerrecht
    • BFH
    • Sicherheitsleistung
    • Steueraussetzung
    • Aussetzungsverfahren
    • Steuerhöhe
    • Schaumwein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Steueraussetzungsverfahren beim Transport von Schaumwein auch dann wirksam eröffnet wird, wenn die vom Hauptzollamt geforderte Sicherheitsleistung nicht die volle Höhe der theoretisch möglichen Schaumweinsteuer abdeckt.

➡️ Mit anderen Worten:
Auch wenn die Sicherheitsleistung zu niedrig ist, bleibt die Beförderung unter Steueraussetzung gültig.


Worum ging es genau?

Eine Firma (die Klägerin) transportierte Schaumwein:

  • von Deutschland
  • in ein Steuerlager eines anderen EU-Mitgliedstaates.

Für solche EU-Beförderungen gilt:

→ Steuer wird vorübergehend ausgesetzt (Steueraussetzung), solange die Ware ordnungsgemäß im Bestimmungsland ankommt.

Damit die Zollbehörde abgesichert ist, muss der Versender zuvor eine Sicherheitsleistung erbringen.
Das Hauptzollamt setzte hierzu eine bestimmte Summe fest — allerdings unterhalb der vollen möglichen Schaumweinsteuer.

Das Problem:

Das Hauptzollamt meinte später:

  • Die Sicherheit sei zu niedrig gewesen.
  • Deswegen sei das Steueraussetzungsverfahren gar nicht wirksam eröffnet worden.
  • Folge: Die Klägerin müsse Schaumweinsteuer nachzahlen, nämlich die Differenz zwischen möglicher Steuer und tatsächlich geleisteter Sicherheit.

Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht.
Das Hauptzollamt legte Revision ein.


Was sagt der BFH?

Der BFH bestätigt das Finanzgericht und das Ergebnis der Klägerin:

1. Die Sicherheitsleistung muss nicht die volle mögliche Steuer abdecken

Eine Sicherheit ist zwar erforderlich, aber:

➡️ Sie muss nicht exakt der theoretisch möglichen Steuer entsprechen.
➡️ Eine zu geringe Sicherheit macht das Steueraussetzungsverfahren nicht unwirksam.

2. Die Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens hängt nicht von der „richtigen“ Höhe der Sicherheit ab

Die Eröffnung erfolgt nach den gesetzlichen Regeln des EU-Verbrauchsteuerrechts (EMCS-System).

Die Sicherheitsleistung ist:

  • eine flankierende Maßnahme,
  • aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Eröffnung des Verfahrens.

Das heißt:

👉 Auch wenn die Sicherheitsleistung objektiv zu niedrig ist, bleibt der Transport rechtlich gültig unter Steueraussetzung.

3. Keine Steuerschuld wegen „fehlender“ Sicherheit

Das Hauptzollamt durfte daher keine Schaumweinsteuer festsetzen, nur weil die Sicherheit rechnerisch nicht ausgereicht hätte.


Ergebnis des BFH-Urteils

  • Die Revision des Hauptzollamts wurde zurückgewiesen.
  • Die Klägerin schuldet keine zusätzliche Schaumweinsteuer.
  • Eine zu geringe Sicherheit führt nicht zur Entstehung einer Verbrauchsteuerschuld.
  • Die Beförderung bleibt unter Steueraussetzung wirksam.
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  • Nächster juristi.kon Fachbegriff VIII R 21/22 - EuGH-Vorlage zu etwaiger Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit durch abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug bei Drittstaatengesellschaften
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