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  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht VII R 3/23 - Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft

  • juristi.Red
  • 13. Juni 2025 um 19:02
  • 13. Juni 2025 um 19:07
  • 186 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Kann ein Wurstproduzent jederzeit gerichtlich klären lassen, ob er dem sog. Fremdpersonalverbot nach § 6a Abs. 2 GSA Fleisch (Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft) unterliegt? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.01.2025 - VII R 3/23 entschieden, dass eine von einem Wurstproduzenten erhobene Feststellungsklage zumindest dann unzulässig ist, wenn die zuständige Behörde noch keine konkreten Prüfungsmaßnahmen in Aussicht gestellt hat.

    Gemäß § 2 Abs. 1 GSA Fleisch, § 6a Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch in der seit dem 01.04.2021 geltenden Fassung darf der Inhaber eines Betriebs der Fleischwirtschaft u.a. im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen beschäftigen. Er darf in diesen Bereichen keine Selbstständigen tätig werden lassen (§ 6a Abs. 2 Satz 2 GSA Fleisch). In dem nun vom BFH entschiedenen Fall hatte die Klägerin, eine Wurstproduzentin, die gerichtliche Feststellung beantragt, dass sie an einem bestimmten Standort keinen Betrieb und keine selbstständige Betriebsabteilung der Fleischwirtschaft unterhalte und deshalb nicht dem Fremdpersonalverbot unterliege. Hilfsweise beantragte sie die Feststellung, dass bestimmte Betriebsbereiche an diesem Standort nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung unterfielen. Allerdings hatte das zuständige Hauptzollamt (HZA) zuvor keine Prüfungsmaßnahmen durchgeführt oder angeordnet.

    Der BFH hielt die Klage für unzulässig. Gemäß § 41 Abs. 1 FGO (Finanzgerichtsordnung) kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Der BFH erklärte, es fehle bereits das für eine Feststellungsklage erforderliche hinreichend konkretisierte Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Behörde. Denn das HZA habe keine konkreten Prüfungsmaßnahmen durchgeführt oder angeordnet, die darauf abzielten zu prüfen, ob die Klägerin dem Regelungsbereich des Fremdpersonalverbots unterliege. Es sei ungeklärt, ob die Klägerin Inhaberin eines Betriebs der Fleischwirtschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 GSA Fleisch sei. Die Klägerin sei daher lediglich potentielle Adressatin einer abstrakt-generellen Norm. Zudem fehle es an dem für eine Feststellungsklage erforderlichen berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung. Denn die Klägerin habe lediglich eine rechtsgutachterliche Prüfung angestrebt, nicht dem Anwendungsbereich des Fremdpersonalverbots gemäß § 6a Abs. 2 GSA Fleisch zu unterliegen. Nichts anderes folge aus der sog. "Damokles-Rechtsprechung", wonach es einem Betroffenen nicht zuzumuten ist, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der "Anklagebank" erleben zu müssen, weil es sich um ein bußgeldbewehrtes Verbot (hier § 6a Abs. 2 GSA Fleisch i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 4 und 5 GSA Fleisch) handelt. Denn im Streitfall war nicht erkennbar, dass die Klägerin gegen das Fremdpersonalverbot des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch verstoßen hatte. Es war schließlich auch nicht erkennbar, dass die Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch das HZA bevorstand oder zu befürchten war.

    BFH-Urteil vom 14.01.2025 - VII R 3/23 - BFH PM 32/2025

    • Steuerrecht
    • Fremdpersonal
    • Fremdpersonalverbot
    • Fleischwirtschaft
    • GSA Fleisch
    • Damokles-Rechtsprechung

Kann ein Wursthersteller jederzeit vor Gericht klären lassen, ob er das Fremdpersonalverbot nach § 6a Abs. 2 GSA Fleisch beachten muss? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 14. Januar 2025 entschieden, dass eine Klage eines Wurstproduzenten in diesem Fall nicht zulässig ist, wenn die zuständige Behörde noch keine konkreten Prüfungen angekündigt hat.

Laut § 2 Abs. 1 GSA Fleisch und § 6a Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch, die seit dem 1. April 2021 gelten, darf ein Betreiber in der Fleischwirtschaft, vor allem in der Fleischverarbeitung, nur eigene Angestellte beschäftigen. Selbstständige dürfen in diesen Bereichen nicht arbeiten (§ 6a Abs. 2 Satz 2 GSA Fleisch). In dem Fall, den der BFH jetzt entschieden hat, wollte die Klägerin, eine Wurstproduzentin, gerichtlich klären lassen, dass sie an einem bestimmten Standort keinen Betrieb und auch keine selbstständige Abteilung in der Fleischwirtschaft hat und deshalb nicht gegen das Fremdpersonalverbot verstößt. Außerdem wollte sie festsetzen lassen, dass bestimmte Bereiche an diesem Standort nicht zur Fleischverarbeitung gehören. Das zuständige Hauptzollamt (HZA) hatte aber vorher keine Prüfungen durchgeführt oder angeordnet.

Der BFH hat die Klage für unzulässig erklärt. Laut § 41 Abs. 1 FGO (Finanzgerichtsordnung) kann man mit einer Klage die Feststellung eines Rechtsverhältnisses verlangen, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer schnellen Klärung hat. Der BFH meinte, es fehle bereits an einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Behörde. Das HZA hatte keine konkreten Prüfungen angeordnet, um zu klären, ob die Klägerin dem Fremdpersonalverbot unterliegt. Es war unklar, ob sie tatsächlich Betreiberin eines Betriebs in der Fleischwirtschaft ist. Die Klägerin war also nur potenziell betroffen und hatte kein berechtigtes Interesse an einer schnellen Klärung, da sie nur eine rechtliche Prüfung wollte und nicht, dass das Fremdpersonalverbot auf sie zutrifft. Die sog. "Damokles-Rechtsprechung", die besagt, dass es für Betroffene nicht zumutbar ist, in Unsicherheit zu leben, weil es um ein bußgeldbewehrtes Verbot geht, greift hier nicht. Denn es war nicht ersichtlich, dass die Klägerin gegen das Fremdpersonalverbot verstoßen hat. Auch war nicht klar, dass das HZA ein Bußgeldverfahren einleiten wollte oder dass dies zu befürchten war.

BFH-Urteil vom 14.01.2025 - VII R 3/23 - BFH PM 32/2025

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