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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht VII R 23/22 - Zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung

  • juristi.Red
  • 13. Juni 2025 um 19:20
  • 13. Juni 2025 um 19:25
  • 218 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Das zuständige Hauptzollamt (HZA) für Entlastungsanträge nach den §§ 9a StromStG, 9b StromStG und 10 StromStG (des Stromsteuergesetzes) sowie nach den §§ 54 EnergieStG und 55 EnergieStG (des Energiesteuergesetzes) richtet sich grundsätzlich nach dem satzungsmäßigen Sitz des Unternehmens. Dieser satzungsmäßige Sitz kann sich vor der Gewährung der Steuerentlastung ändern.

    Die örtliche Zuständigkeit geht nach § 26 AO (der Abgabenordnung), der den Übergang der örtlichen Zuständigkeit von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde für den Fall regelt, dass sich die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, aber nur über, wenn die bisher zuständige Finanzbehörde bereits mit der Bearbeitung des konkreten Verwaltungsverfahrens begonnen hat. Die bloße Prüfung der örtlichen Zuständigkeit reicht dafür nicht aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.12.2024 – VII R 23/22 entschieden. Die Entscheidung schafft Klarheit über die örtliche Zuständigkeit von Hauptzollämtern für Steuerentlastungsanträge im Rahmen der Strom- und Energiesteuer und über den maßgeblichen Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels nach § 26 AO.

    Im Streitfall beantragte die Klägerin, die Strom und Energieerzeugnisse verwendet und im Streitjahr 2018 bereits drei Betriebsstätten an verschiedenen Standorten hatte, Steuerentlastungen auch für eine vierte Betriebsstätte, deren Rechtsnachfolgerin sie im Jahr 2019 wurde. Anders als bei den anderen drei Betriebstätten stellte sie die Steuerentlastungsanträge für ihre neue Betriebsstätte Ende 2019 jedoch nicht beim HZA an ihrem satzungsmäßigen Sitz, sondern bei dem bislang für diese –im Jahr 2018 noch selbständige– Betriebsstätte zuständigen HZA. Letzteres hielt sich nach Vorprüfung der Anträge für unzuständig und übermittelte die Anträge an das HZA des satzungsmäßigen Sitzes der Klägerin, dem die Anträge erst im Februar 2020 und damit nach Ablauf der Festsetzungsverjährung zugingen. Es versagte daher die Steuerentlastung für die vierte Betriebsstätte. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

    Der BFH entschied, dass die Klägerin wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist keinen Anspruch auf die beantragten Entlastungen von der Strom- und Energiesteuer hat. Nach den entsprechenden Durchführungsverordnungen ist für die Strom- bzw. Energiesteuerentlastung das Hauptzollamt für Entlastungsanträge örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt. Dabei ist auf die kleinste rechtlich selbständige Einheit abzustellen. Betrieben im Sinne des Strom- und Energiesteuerrechts wird ein Unternehmen grundsätzlich an seinem satzungsmäßigen Sitz. In diesen nationalen Vorschriften liegt kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Denn die nach nationalem Recht bestehende Notwendigkeit, Entlastungsanträge bei der zuständigen Behörde einzureichen, geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um eine korrekte und einfache Anwendung solcher Entlastungen sicherzustellen, da nur das zuständige HZA in der Lage ist, alle notwendigen Prüfungen gegebenenfalls auch vor Ort vorzunehmen. Schließlich klärte der BFH, dass § 26 AO nur eingreift, wenn die bisher zuständige Behörde erst nach Bearbeitungsbeginn des konkreten Verfahrens von dieser Änderung Kenntnis nimmt. Die bloße Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist hierfür allerdings nicht ausreichend.

    BFH-Urteile vom 19.12.2024 - VII R 23/22 - BFH PM 33/2025

    • Steuerrecht
    • örtliche Zuständigkeit
    • Verschmelzung
    • zuständige Behörde
    • Hauptzollamt
    • StromStG
    • EnergieStG
    • Steuerentlastung
    • HZA

Wenn's um Steuerentlastungsanträge nach den Strom- und Energiesteuergesetzen geht, ist das Hauptzollamt (HZA), das zuständig ist, normalerweise dort, wo das Unternehmen seinen offiziellen Sitz hat. Aber Achtung: Dieser Sitz kann sich vor der Steuerentlastung ändern!

Jetzt mal kurz zur lokalen Zuständigkeit: Laut § 26 AO kann das HZA wechseln, wenn sich die Gründe dafür ändern. Das passiert aber nur, wenn die bisher zuständige Finanzbehörde schon mit dem Antrag angefangen hat. Nur mal kurz zu checken, ob die zuständig sind, reicht nicht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 19.12.2024 klargestellt.

In dem Fall, um den es geht, hatte die Klägerin 2018 schon drei Betriebsstätten und wollte für eine vierte, die sie 2019 übernommen hat, Steuerentlastungen beantragen. Aber anstatt die Anträge beim HZA ihres offiziellen Sitzes einzureichen, hat sie das bei dem HZA gemacht, das für die alte Betriebsstätte zuständig war. Die haben dann gesagt, dass sie nicht zuständig sind und die Anträge weitergeleitet. Das HZA ihres Sitzes hat die Anträge aber erst im Februar 2020 bekommen, und das war nach der Frist. Also gab's keine Steuerentlastung für die vierte Betriebsstätte. Ihr Einspruch und die Klage haben auch nichts gebracht.

Der BFH hat entschieden, dass die Klägerin wegen Ablauf der Frist keinen Anspruch auf die Entlastungen hat. Laut den Vorschriften ist das HZA für die Steuerentlastung zuständig, wo das Unternehmen seinen offiziellen Sitz hat. Und dabei zählt die kleinste rechtlich selbständige Einheit. Grundsätzlich wird ein Unternehmen dort betrieben, wo es seinen Sitz hat.

Die nationalen Vorschriften verstoßen nicht gegen das EU-Recht, weil es notwendig ist, die Anträge bei der richtigen Behörde einzureichen, um sicherzustellen, dass alles korrekt läuft. Nur das zuständige HZA kann die nötigen Prüfungen vornehmen. Und der BFH hat auch klargestellt, dass § 26 AO nur greift, wenn die bisher zuständige Behörde von der Änderung erst nach dem Bearbeitungsbeginn erfährt. Nur eine bloße Prüfung reicht da nicht.

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