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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht VIII R 21/22 - EuGH-Vorlage zu etwaiger Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit durch abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug bei Drittstaatengesellschaften

  • sophme
  • 13. November 2025 um 08:39
  • 13. November 2025 um 08:40
  • 119 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 03.06.2025 – VIII R 21/22 verschiedene Fragen, die im Zusammenhang mit dem abgeltenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Drittstaatengesellschaften von Belang sind, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Die Klägerin, eine japanische Kapitalgesellschaft, bezog in den Streitjahren 2009 bis 2011 Dividenden von einer deutschen Kapitalgesellschaft, deren alleinige Anteilseignerin sie war. Entsprechend den Vorgaben des Doppelbesteuerungsabkommens (Art. 10 Abs. 2 DBA Japan 1966 = DBA) wurde von den Dividenden jeweils 15% Kapitalertragsteuer einbehalten. Dieser Steuerabzug hatte abgeltende Wirkung. Aufgrund einer Änderung des japanischen Rechts wurde der Klägerin ab dem 1.4.2009 eine Steuerbefreiung in Höhe von 95% des Dividendenbetrags gewährt. Die bis dahin nach Art. 23 Abs. 2 DBA mögliche vollständige Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die japanische Körperschaftsteuer ging damit weitgehend ins Leere. Da es bei der Körperschaftsteuerveranlagung deutscher Mutterkapitalgesellschaften, die Dividenden von deutschen Tochterkapitalgesellschaften beziehen, zur Anrechnung und ggf. Erstattung der Kapitalertragsteuer kommt, sieht sich die Klägerin durch den abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug in ihrer Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV (des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verletzt. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer sei ihr zu erstatten. Das Finanzgericht sah dies anders. Es hat die auf Erteilung von Freistellungsbescheiden gerichtete Klage abgewiesen.

    Der VIII. Senat hält mehrere Rechtsfragen für unionsrechtlich zweifelhaft. Zentrale Frage sei zunächst, ob die Niederlassungsfreiheit die Kapitalverkehrsfreiheit als Prüfungsmaßstab verdränge. Könne sich die Klägerin auf die Kapitalverkehrsfreiheit stützen, sei zweifelhaft, ob durch den abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug eine von der Bundesrepublik Deutschland verursachte Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit vorliege, da die im DBA unverändert vorgesehene Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die japanische Körperschaftsteuer nur wegen der innerstaatlichen japanischen Rechtsänderungen ins Leere laufe. Außerdem will der VIII. Senat vom EuGH wissen, ob eine solche Beschränkung gerechtfertigt sein kann und ob im Fall einer unionsrechtswidrigen Beschränkung die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer davon abhängig gemacht werden darf, dass es dem Bundeszentralamt für Steuern möglich ist, die Angaben der Klägerin auf der Grundlage eines Informationsaustauschs mit den japanischen Steuerbehörden überprüfen zu können.

    BFH-Beschluss vom 03.06.2025 - VIII R 21/22 - BFH PM 52/2025

    ______________________________

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    • Steuerrecht
    • BFH
    • EuGH
    • Verletzung
    • Kapitalertragsteuer
    • Steuerabzug
    • Kapitalverkehrsfreiheit
    • Drittstaatengesellschaft
    • Dividenden

⚖️ Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Drittstaatengesellschaften – Vorlage an den EuGH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Kapitalertragsteuer auf Dividenden vorgelegt.
Die Fragen betreffen die Vereinbarkeit des deutschen Steuerrechts mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV.


📘 Hintergrund

Die Klägerin ist eine japanische Kapitalgesellschaft, die in den Jahren 2009 bis 2011 Dividenden von ihrer deutschen Tochtergesellschaft erhielt.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan (DBA 1966) wurde auf diese Dividenden eine Kapitalertragsteuer von 15 % einbehalten – mit abgeltender Wirkung.

Seit einer Rechtsänderung in Japan (ab 1. April 2009) sind solche Dividenden dort weitgehend steuerfrei (95 % steuerbefreit).
Dadurch kann die deutsche Kapitalertragsteuer nicht mehr vollständig angerechnet werden.
Die Klägerin sieht sich deshalb benachteiligt und beantragt die Erstattung der einbehaltenen Steuer – erfolglos vor dem Finanzgericht.


⚖️ Entscheidung des BFH

Der VIII. Senat des BFH hält die Rechtslage für zweifelhaft und hat die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Im Mittelpunkt stehen drei Kernfragen:

  1. Welches Grundrecht gilt?
    • Verdrängt die Niederlassungsfreiheit die Kapitalverkehrsfreiheit, oder kann sich eine Gesellschaft aus einem Drittstaat (Japan) auf Art. 63 AEUV berufen?
  2. Verantwortung Deutschlands?
    • Liegt eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit vor, wenn die eingeschränkte Anrechnungsmöglichkeit auf japanischem Recht beruht, die deutsche Steuerregelung (§ 43 Abs. 5 EStG i.V.m. § 50d EStG) aber unverändert blieb?
  3. Rechtfertigung und Erstattungspflicht
    • Kann eine solche Beschränkung gerechtfertigt sein?
    • Und darf die Erstattung der Kapitalertragsteuer davon abhängen, ob das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Angaben der Klägerin durch Informationsaustausch mit Japan überprüfen kann?

📅 Vorlage

BFH-Beschluss vom 3. Juni 2025 – VIII R 21/22 – Pressemitteilung BFH PM 52/2025

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff VII R 33/22 - Sicherheitsleistung in Steuerhöhe nicht konstitutiv für die Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff VIII R 32/21 - Verzinsung von zu erstattenden Kapitalertragsteuerbeträgen
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