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Erbrecht IV ZR 93/24 - Wirksamkeit einer Zuwendung von Todes wegen an einen den Erblasser behandelnden Arzt trotz berufsständischen Zuwendungsverbotes

  • sophme
  • 3. November 2025 um 18:47
  • 3. November 2025 um 18:49
  • 53 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes des Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil sie gegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt.

    Sachverhalt:

    Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Hausarztes, der den Erblasser seit 2015 behandelt hatte. Im Januar 2016 schloss der Erblasser mit dem Hausarzt sowie der ihn pflegenden Beklagten und deren Tochter vor einem Notar eine als "Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag" bezeichnete Vereinbarung. In dieser verpflichtete sich der Hausarzt gegenüber dem Erblasser zu verschiedenen ärztlichen Leistungen, unter anderem zu medizinischer Beratung und Behandlung, zu Hausbesuchen und telefonischer Erreichbarkeit sowie zu Betreuungsleistungen im häuslichen Bereich. Als Gegenleistung sollte der Arzt im Falle des Todes des Erblassers das Eigentum an einem dem Erblasser gehörenden Grundstück erhalten.

    Im März 2016 verfügte der Erblasser in einem notariellen Testament, dass ihn die Beklagte hinsichtlich seines im Vertrag vom Januar 2016 nicht erfassten Vermögens allein beerben solle.

    Im Januar 2018 verstarb der Erblasser. Die Beklagte nahm seinen Nachlass in Besitz. Im Dezember 2019 wurde über das Vermögen des Hausarztes das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter die Beklagte auf Übertragung des dem Arzt in der Vereinbarung vom Januar 2016 zugewandten Grundstücks an die Insolvenzmasse in Anspruch genommen.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt.

    Das Berufungsgericht hat die Zuwendung des Grundstücks an den Hausarzt als Vermächtnis ausgelegt. Aus diesem könne der Kläger aber zugunsten der Insolvenzmasse keinen Anspruch aus § 2174 BGB herleiten, denn es sei gemäß den §§ 134 BGB, 2171 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Dem Hausarzt sei ein standesrechtlicher Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der örtlich zuständigen Ärztekammer Westfalen-Lippe (BO-Ä) vorzuwerfen. Mit dem ihm zugewandten Grundstück habe er sich von einem Patienten einen anderen Vorteil im Sinne dieser Regelung versprechen lassen. Die Unwirksamkeit der Vermächtnisanordnung schränke auch die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit des Erblassers nicht ungerechtfertigt ein.

    Mit seiner vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Die Zuwendung des Grundstücks an den Hausarzt im Wege des Vermächtnisses ist nicht wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä unwirksam. Der Senat hat nicht festgestellt, ob das Vermächtnis diese Vorschrift tatsächlich verletzt. Denn ein - unterstellter - Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä führt nicht zur Unwirksamkeit des Vermächtnisses gemäß den §§ 134 BGB, 2171 Abs. 1 BGB.

    § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä regelt als berufsständische Vorschrift das Verhältnis zwischen dem Arzt und der für ihn zuständigen Landesärztekammer. Die Vorschrift verbietet deshalb nur ein Verhalten des Arztes, dem es nicht gestattet ist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Nicht geschützt von diesem Verbot wird hingegen der zuwendende Patient oder die Erwartung seiner Angehörigen, diesen zu beerben. Die Vorschrift zielt darauf ab, die Unabhängigkeit des behandelnden Arztes sowie das Ansehen und die Integrität der Ärzteschaft zu sichern. Dies kann durch berufsrechtliche Sanktionen von Seiten der Ärztekammer ausreichend sichergestellt werden.

    Auch die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Testierfreiheit des Patienten verbietet es, ein zugunsten des behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä für unwirksam zu halten. Für eine Beschränkung der Testierfreiheit des Patienten fehlt schon eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Gesetzgeberische Entscheidungen, die für die Ausübung von Grundrechten wie der Testierfreiheit wesentlich sind, müssen durch den Gesetzgeber in einem Parlamentsgesetz getroffen werden und dürfen nicht anderen Normgebern, wie hier einem Berufsverband, überlassen werden. Darüber hinaus ist der Eingriff in die Testierfreiheit des Patienten unverhältnismäßig. Das Interesse des Patienten, eine Verfügung von Todes wegen frei von offenem oder verstecktem Druck des ihn behandelnden Arztes errichten zu können, kann den Eingriff nicht rechtfertigen, weil dieses Interesse durch § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä nicht geschützt wird.

    Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben. Er hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das den Parteien noch Gelegenheit geben muss, zu einem von ihm bislang nicht geprüften Verstoß der Vereinbarung des Vermächtnisses in dem Erbvertrag gegen die guten Sitten vorzutragen.

    BGH-Urteil vom 2. Juli 2025 - IV ZR 93/24 - BGH PM 122/2025

    Vorinstanzen:

    LG Bielefeld - Urteil vom 18. Januar 2024 - 19 O 124/22

    OLG Hamm - Beschluss vom 26. Juni 2024 - I-10 U 14/24

    ____________________________

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    • Erbrecht
    • BGH
    • Zuwendung
    • Arzt
    • von Todes wegen
    • Zuwendungsverbot

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Erbschaft zugunsten des Hausarztes des Verstorbenen nicht automatisch ungültig ist, nur weil sie gegen ein berufliches Zuwendungsverbot für Ärzte verstößt.

Was ist passiert?

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Hausarztes, der den Verstorbenen seit 2015 behandelt hat. Im Januar 2016 haben der Verstorbene, der Hausarzt und die Beklagte (die ihn pflegte) vor einem Notar einen Vertrag abgeschlossen, der als "Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag" bezeichnet wurde. Der Hausarzt sollte verschiedene medizinische Leistungen erbringen, darunter Hausbesuche und telefonische Erreichbarkeit. Als Gegenleistung sollte er im Falle des Todes des Verstorbenen ein Grundstück bekommen, das dem Verstorbenen gehörte.

Im März 2016 legte der Verstorbene in seinem Testament fest, dass die Beklagte alles erben soll, was nicht im Vertrag von Januar 2016 enthalten war. Der Verstorbene starb im Januar 2018, und die Beklagte übernahm seinen Nachlass. Im Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hausarztes eröffnet. Der Insolvenzverwalter (der Kläger) forderte die Beklagte auf, das Grundstück an die Insolvenzmasse zu übertragen.

Der Verlauf des Prozesses:

Das Landgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht sah die Zuwendung des Grundstücks an den Hausarzt als Vermächtnis an, aber der Kläger konnte keinen Anspruch darauf geltend machen, weil es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Der Hausarzt hatte sich durch die Zuwendung in einen Konflikt mit den Regeln seiner Ärztekammer gebracht. Das Gericht entschied, dass die Unwirksamkeit des Vermächtnisses die Testierfreiheit des Verstorbenen nicht ungerechtfertigt einschränkt.

Der Kläger legte Revision beim IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ein.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Die Zuwendung des Grundstücks an den Hausarzt ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die ärztlichen Vorschriften ungültig. Der Senat hat nicht entschieden, ob das Vermächtnis tatsächlich gegen die Vorschrift verstößt, denn selbst ein angenommenes Vergehen führt nicht zur Ungültigkeit des Vermächtnisses.

Die Vorschrift regelt nur das Verhalten des Arztes und schützt nicht den Patienten oder dessen Angehörige, die erwarten, dass sie erben. Die Regelung dient dazu, die Unabhängigkeit des Arztes zu gewährleisten, und Verstöße werden durch die Ärztekammer geahndet.

Außerdem verbietet die durch das Grundgesetz geschützte Testierfreiheit des Patienten nicht, ein Vermächtnis zugunsten des Arztes für ungültig zu erklären. Es fehlt eine ausreichende gesetzliche Grundlage, um die Testierfreiheit des Patienten einzuschränken. Solche Entscheidungen müssen vom Gesetzgeber in einem Parlamentsgesetz getroffen werden und dürfen nicht einem Berufsverband überlassen werden. Der Eingriff in die Testierfreiheit ist auch unverhältnismäßig.

Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurück an das Berufungsgericht verwiesen, damit die Parteien zu einem möglichen Verstoß gegen die guten Sitten im Erbvertrag Stellung nehmen können.

BGH-Urteil vom 2. Juli 2025 - IV ZR 93/24 - BGH PM 122/2025

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