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Strafrecht 5 StR 698/24 - Verurteilung eines vorgeblichen Heilpraktikers wegen Mordes an seiner Ehefrau durch das Landgericht Flensburg

  • sophme
  • 3. November 2025 um 18:23
  • 30 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Flensburg verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten wegen Mordes an seiner Ehefrau zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte im September 2022 seine an Multipler Sklerose erkrankte und pflegebedürftige Ehefrau, indem er ihr ohne ihr Wissen und Wollen - mutmaßlich aufgelöst in einem Getränk - in Überdosis ein Antidepressivum verabreichte. Dieses führte nach vier Tagen zum Tod, was der Angeklagte noch zu beschleunigen versuchte, indem er der Geschädigten im weiteren Verlauf mit einem Messer zweifach in den Bauch stach. Der Angeklagte nahm das Antidepressivum in deutlich geringerer Dosis auch selbst ein und fügte auch sich - überwiegend harmlose - Messerstiche zu, um das Geschehen als einseitig misslungenen Doppelsuizid zu tarnen. Mit der Tat wollte der Angeklagte verhindern, dass die Geschädigte von seinen außerehelichen sexuellen Beziehungen sowie davon erfährt, dass er als angeblicher Heilpraktiker sexuelle Handlungen an "Patientinnen" vorgenommen und zudem teils heimlich, teils mit Wissen der Betroffenen hunderte Nacktfotos gefertigt hatte. Nachdem wenige Tage vor der Tat aufgrund einer Strafanzeige eine Hausdurchsuchung stattgefunden hatte und das Mobiltelefon sowie Speichermedien des Angeklagten beschlagnahmt worden waren, fürchtete er, von seiner Frau nach Kenntniserlangung von deren Inhalt verlassen zu werden, was den Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz sowie von testamentarisch in Aussicht gestellten Vermächtnissen bedeutet hätte.

    Das Landgericht hat die Tat als Mord (§ 211 StGB) bewertet. Dazu hat es wegen der heimlichen Verabreichung des Antidepressivums das Mordmerkmal der Heimtücke bejaht. Zudem ist es davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Tötung aus Habgier vornahm. Insbesondere in der Erfüllung von somit gleich zwei Mordmerkmalen hat das Landgericht die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erblickt.

    Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

    BGH-Beschluss vom 20. Mai 2025 - 5 StR 698/24 - BGH PM 110/2025

    Vorinstanz:

    LG Flensburg - Urteil vom 12. Juni 2024 - 1 Ks 106 Js 19856/22

    • Strafrecht
    • Mord
    • BGH
    • besondere Schwere
    • Ehefrau
    • Schuld
    • Heilpraktiker
    • LG Flensburg

Der 5. Strafsenat vom Bundesgerichtshof in Leipzig hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom Landgericht Flensburg abgelehnt. Das Landgericht hatte ihn wegen Mordes an seiner Frau zu lebenslanger Haft verurteilt und festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt. Damit ist das Urteil jetzt rechtskräftig.

Laut den Erkenntnissen des Landgerichts hat der Angeklagte im September 2022 seine an Multipler Sklerose leidende und pflegebedürftige Frau umgebracht. Er gab ihr heimlich eine Überdosis Antidepressiva, wahrscheinlich aufgelöst in einem Getränk. Nach vier Tagen starb sie, und um es noch schneller zu machen, stach er ihr mit einem Messer zweimal in den Bauch. Er selbst nahm das Antidepressivum in einer viel niedrigeren Dosis und fügte sich ein paar harmlose Messerstiche zu, um das Ganze wie einen misslungenen Doppelsuizid aussehen zu lassen. Der Grund für seine Tat war, dass er verhindern wollte, dass seine Frau von seinen außerehelichen Affären und seinen fragwürdigen "Behandlungen" als angeblicher Heilpraktiker erfährt, bei denen er auch heimlich Hunderte von Nacktfotos gemacht hat. Kurz vor der Tat gab es eine Hausdurchsuchung wegen einer Strafanzeige, bei der sein Handy und andere Beweise beschlagnahmt wurden. Er hatte Angst, dass seine Frau ihn verlässt, wenn sie davon erfährt, was ihn finanziell ruinieren könnte.

Das Landgericht hat die Tat als Mord eingestuft. Es sah das heimliche Verabreichen des Antidepressivums als ein Mordmerkmal an und stellte fest, dass der Angeklagte aus Habgier handelte. Da er gleich zwei Mordmerkmale erfüllt hat, wurde seine Schuld als besonders schwer eingestuft.

Die Überprüfung des Urteils hat gezeigt, dass es keine rechtlichen Fehler zu seinem Nachteil gab.

BGH-Beschluss vom 20. Mai 2025 - 5 StR 698/24 - BGH PM 110/2025

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