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  5. Jahrgang 2025.

Jugendstrafrecht 1 StR 124/25 - Schleusung mit mehreren Toten

  • sophme
  • 3. November 2025 um 18:15
  • 3. November 2025 um 18:16
  • 117 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Einschleusens von Ausländern mit Todesfolge in sechs tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit lebensgefährdendem Einschleusen von Ausländern in 13 tateinheitlichen Fällen verurteilt, und zwar den Organisator der Schleusungsfahrt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und die beiden weiteren Tatbeteiligten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bzw. einer Jugendstrafe von fünf Jahren.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Organisator eine Schleusungsfahrt von Wien nach Deutschland mit einem nur über neun reguläre Sitzplätze verfügenden Kleintransporter geplant und mit den beiden anderen Angeklagten und dem Fahrer des Kleintransporters vereinbart, dass sie die Schleusung von 22 türkischen und syrischen Staatsangehörigen mit einem Begleitfahrzeug gegen polizeiliche Kontrollen absichern. Als der Fahrer des Transporters im Bundesgebiet einer polizeilichen Kontrolle wegen des Verdachts der Schleusung unterzogen werden sollte, versuchte er, sich dieser zu entziehen, und fuhr mit hoher Geschwindigkeit in eine Autobahnausfahrt ein. Infolgedessen und der Überladung kam der Transporter von der Fahrbahn ab und überschlug sich mehrfach. Mehrere Insassen wurden aus dem Wagen geschleudert; einige erlitten tödliche, weitere 15 Insassen mittelschwere oder schwere Verletzungen. Der inzwischen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilte Fahrer des Schleusungsfahrzeugs, der als Einziger angeschnallt war, wurde nur leicht verletzt. Die Angeklagten hatten sich mit dem Begleitfahrzeug nach Erkennen des Polizeifahrzeugs noch vor dem Unfall zur Rückkehr nach Österreich entschlossen.

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen ihre Verurteilungen gerichteten Revisionen der Angeklagten verworfen, da die durch die Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. Das Urteil des Landgerichts ist daher rechtskräftig.

    BGH-Beschluss vom 27. Mai 2025 - 1 StR 124/25 - BGH PM 109/2025

    Vorinstanz:

    LG Traunstein - Urteil vom 18. Dezember 2024 - 1 KLs 600 Js 50470/23 jug

    • Strafrecht
    • BGH
    • Ausländer
    • Jugendstrafrecht
    • Einschleusen
    • Schleusung
    • Tote
    • LG Traunstein

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen des Einschleusens von Ausländern, was in sechs Fällen tödlich endete, und in 13 weiteren Fällen, bei denen das Leben der Leute gefährdet wurde, verurteilt. Der Hauptverantwortliche für die Schleusung muss jetzt 14 Jahre ins Gefängnis, während die beiden anderen Mithelfer jeweils fünf Jahre kriegen – einer davon als Jugendstrafe.

Laut dem Gericht hatte der Organisator eine Schleusung von Wien nach Deutschland mit einem Kleinbus geplant, der nur Platz für neun Personen hatte. Zusammen mit den anderen Angeklagten und dem Fahrer hatte er ausgemacht, dass sie die Schleusung von 22 türkischen und syrischen Flüchtlingen mit einem Begleitfahrzeug absichern. Als der Fahrer des Transporters dann in Deutschland von der Polizei angehalten werden sollte, versuchte er zu flüchten und raste mit hoher Geschwindigkeit in eine Autobahnausfahrt. Dabei kam der Bus von der Straße ab und überschlug sich mehrmals. Mehrere Insassen wurden aus dem Fahrzeug geschleudert; einige starben, während 15 andere zum Teil schwer verletzt wurden. Der Fahrer, der der Einzige war, der angeschnallt war, überlebte mit leichten Verletzungen. Die Angeklagten entschieden sich, als sie das Polizeifahrzeug sahen, noch vor dem Unfall zur Rückkehr nach Österreich.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten gegen ihre Verurteilungen abgelehnt, da bei der Überprüfung des Urteils keine Fehler zu ihren Gunsten gefunden wurden. Das Urteil des Landgerichts ist also rechtskräftig.

BGH-Beschluss vom 27. Mai 2025 - 1 StR 124/25 - BGH PM 109/2025

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