Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Organisator eine Schleusungsfahrt von Wien nach Deutschland mit einem nur über neun reguläre Sitzplätze verfügenden Kleintransporter geplant und mit den beiden anderen Angeklagten und dem Fahrer des Kleintransporters vereinbart, dass sie die Schleusung von 22 türkischen und syrischen Staatsangehörigen mit einem Begleitfahrzeug gegen polizeiliche Kontrollen absichern. Als der Fahrer des Transporters im Bundesgebiet einer polizeilichen Kontrolle wegen des Verdachts der Schleusung unterzogen werden sollte, versuchte er, sich dieser zu entziehen, und fuhr mit hoher Geschwindigkeit in eine Autobahnausfahrt ein. Infolgedessen und der Überladung kam der Transporter von der Fahrbahn ab und überschlug sich mehrfach. Mehrere Insassen wurden aus dem Wagen geschleudert; einige erlitten tödliche, weitere 15 Insassen mittelschwere oder schwere Verletzungen. Der inzwischen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilte Fahrer des Schleusungsfahrzeugs, der als Einziger angeschnallt war, wurde nur leicht verletzt. Die Angeklagten hatten sich mit dem Begleitfahrzeug nach Erkennen des Polizeifahrzeugs noch vor dem Unfall zur Rückkehr nach Österreich entschlossen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen ihre Verurteilungen gerichteten Revisionen der Angeklagten verworfen, da die durch die Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. Das Urteil des Landgerichts ist daher rechtskräftig.
BGH-Beschluss vom 27. Mai 2025 - 1 StR 124/25 - BGH PM 109/2025
Vorinstanz:
LG Traunstein - Urteil vom 18. Dezember 2024 - 1 KLs 600 Js 50470/23 jug