Nach den Feststellungen des Landgerichts besuchten der Angeklagte und die Geschädigte im Jahr 2023 dieselbe Jahrgangsstufe eines Gymnasiums und führten über mehrere Monate eine Beziehung. Weil sich die Geschädigte im November 2023 endgültig von ihm trennte, schlug er ihr aus Wut und Enttäuschung mehrfach mit der Faust in das Gesicht, wodurch sie u.a. einen Nasenbeinbruch erlitt.
Der Angeklagte machte die Geschädigte für die aus dem Bekanntwerden seiner Tat für ihn resultierenden negativen Folgen verantwortlich und konnte nicht ertragen, dass sich ihr Leben positiv entwickelte. Er tötete die Geschädigte deswegen am 25. Januar 2024 in einem Stillarbeitsraum des Gymnasiums durch mindestens 25 Messerstiche.
Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten als heimtückisch gewertet und niedrige Bewegründe sowie eine besondere Schwere der Schuld angenommen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen, weil die durch sein Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil des Landgerichts ist daher rechtskräftig.
BGH-Beschluss vom 13. Mai 2025 - 1 StR 538/24 - BGH PM 98/2025
Vorinstanz:
Landgericht Heidelberg - 3 KLs 200 Js 2045/24