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§ 0827 ZPO

  • klaus25
  • 25. Oktober 2025 um 20:29
  • 152 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Verfahren bei mehrfacher Pfändung

    (1) Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, dass die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen seien. Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger.

    (2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Dokumente beizufügen.

    (3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.

    • Pfändung
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Verfahren
    • Geldforderung
    • körperliche Sachen
    • § 827 ZPO
    • mehrfache Pfändung

Was du bei mehreren Pfändungen wissen solltest

(1) Wenn ein Gerichtsvollzieher die erste Pfändung durchführt, übernimmt er automatisch den Auftrag des zweiten Gläubigers. Das gilt, es sei denn, das Vollstreckungsgericht entscheidet auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des Schuldners, dass ein anderer Gerichtsvollzieher die Aufgaben übernehmen soll. Die Versteigerung wird dann für alle Gläubiger durchgeführt, die beteiligt sind.

(2) Wenn der Erlös nicht ausreicht, um die Forderungen zu decken und der Gläubiger, bei dem die zweite oder eine spätere Pfändung stattgefunden hat, eine andere Verteilung des Geldes ohne Zustimmung der anderen Gläubiger wünscht, muss der Gerichtsvollzieher die Situation dem Vollstreckungsgericht melden und den Erlös hinterlegen. Dabei sind alle relevanten Dokumente zum Verfahren beizufügen.

(3) Das gleiche Verfahren gilt, wenn die Pfändung gleichzeitig für mehrere Gläubiger durchgeführt wird.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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