(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn
- die Personen, für und gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, und
- den Personen, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, Folgendes zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird:
- a) das Urteil,
- b) die dem Urteil beigefügte Vollstreckungsklausel, sofern
- aa) diese nach § 726 Abs. 1 ZPO erteilt worden ist oder
- bb) ein Urteil, das nach den §§ 727 ZPO bis 729 ZPO, 738 ZPO, 742 ZPO, 744 ZPO, 745 Abs. 2 ZPO oder nach § 749 ZPO für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden soll, sowie
- c) eine Abschrift der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, wenn die Vollstreckungsklausel auf Grundlage dieser Urkunden erteilt worden ist.
Eine Zustellung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Dokumente durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a ZPO darf nur beginnen, wenn das Urteil und, sofern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c erforderlich, die dort genannten Dokumente mindestens zwei Wochen vorher zugestellt worden sind.
Fassung ab 01. Okt 2026
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Fassung bis einschl 30. Sept 2026
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 ZPO erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 ZPO bis 729 ZPO, 738 ZPO, 742 ZPO, 744 ZPO, dem § 745 Abs. 2 ZPO und dem § 749 ZPO für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a ZPO darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.