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§ 0750 ZPO

  • klaus25
  • 16. Oktober 2025 um 23:03
  • 1. Oktober 2026 um 15:19
  • 217 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

    (1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn

    1. die Personen, für und gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, und
    2. den Personen, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, Folgendes zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird:
      • a) das Urteil,
      • b) die dem Urteil beigefügte Vollstreckungsklausel, sofern
        • aa) diese nach § 726 Abs. 1 ZPO erteilt worden ist oder
        • bb) ein Urteil, das nach den §§ 727 ZPO bis 729 ZPO, 738 ZPO, 742 ZPO, 744 ZPO, 745 Abs. 2 ZPO oder nach § 749 ZPO für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden soll, sowie
      • c) eine Abschrift der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, wenn die Vollstreckungsklausel auf Grundlage dieser Urkunden erteilt worden ist.

    Eine Zustellung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Dokumente durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

    (2) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a ZPO darf nur beginnen, wenn das Urteil und, sofern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c erforderlich, die dort genannten Dokumente mindestens zwei Wochen vorher zugestellt worden sind.

    Fassung ab 01. Okt 2026

    ___________________________

    Fassung bis einschl 30. Sept 2026

    (1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

    (2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 ZPO erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 ZPO bis 729 ZPO, 738 ZPO, 742 ZPO, 744 ZPO, dem § 745 Abs. 2 ZPO und dem § 749 ZPO für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

    (3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a ZPO darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Voraussetzungen
    • § 750 ZPO

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

(1) Eine Zwangsvollstreckung darf erst beginnen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Personen, die vollstrecken wollen und gegen die vollstreckt werden soll, müssen im Urteil oder in der Vollstreckungsklausel namentlich genannt sein. Außerdem müssen der betroffenen Person vor Beginn der Vollstreckung oder gleichzeitig damit bestimmte Unterlagen zugestellt werden:

  1. das Urteil,
  2. die Vollstreckungsklausel, wenn
    • sie nach § 726 Abs. 1 ZPO erteilt wurde oder
    • die Vollstreckung aufgrund besonderer Regelungen nach §§ 727 ZPO bis 729 ZPO, 738 ZPO, 742 ZPO, 744 ZPO, 745 Abs. 2 ZPO oder § 749 ZPO für oder gegen bestimmte Personen erfolgen soll,
  3. eine Kopie der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, wenn diese Grundlage für die Erteilung der Vollstreckungsklausel waren.

Die erforderlichen Unterlagen können auch vom Gläubiger selbst zugestellt werden. In diesem Fall muss die zugestellte Ausfertigung des Urteils keine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und keine Entscheidungsgründe enthalten.

(2) Für eine Zwangsvollstreckung nach § 720a ZPO gilt zusätzlich eine Wartefrist. Das Urteil und die nach Absatz 1 erforderlichen weiteren Unterlagen müssen der betroffenen Person mindestens zwei Wochen vor Beginn der Vollstreckung zugestellt worden sein.

______________________________

Praxis-Beispiel: Ein Gläubiger möchte aus einem Urteil gegen einen Schuldner vollstrecken. Bevor die Zwangsvollstreckung beginnen kann, muss eindeutig feststehen, wer beteiligt ist, und der Schuldner muss die vorgeschriebenen Unterlagen erhalten haben. Für eine Vollstreckung nach § 720a ZPO müssen die notwendigen Dokumente außerdem mindestens zwei Wochen vorher zugestellt worden sein.

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