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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht IX R 1/24 - Kein Anspruch auf Information über die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden Unterlagen

  • Weitergeleitet von „BFH PM 43/2025“
  • sophme
  • 8. Oktober 2025 um 18:11
  • 8. Oktober 2025 um 18:31
  • 276 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Ein Steuerpflichtiger hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG M-V) keinen Anspruch auf Informationen hinsichtlich der Unterlagen, die der Erstellung der amtlichen Richtsatzsammlung zugrunde liegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 09.05.2025 - IX R 1/24 entschieden.

    Die amtliche Richtsatzsammlung ist ein Hilfsmittel, das von den Betriebsprüfern der Finanzämter als Hilfsmittel für die Verprobung von Umsätzen und Gewinnen von Steuerpflichtigen herangezogen wird. Sie wird jährlich in Form eines Schreibens vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Homepage veröffentlicht.

    In dem vom BFH entschiedenen Fall begehrte ein Antragsteller unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern nähere Informationen über das Zustandekommen der steuerlichen Richtsatzsammlung. So wollte er unter anderem vom zuständigen Finanzministerium wissen, wie viele Betriebe einer Außenprüfung unterzogen worden seien, um die Prüfungsdaten als Grundlage für die Richtsatzsammlung zu verwenden, und nach welchen Gesichtspunkten diese Betriebe ausgewählt werden. Zudem bat er um die Überlassung der jeweiligen Prüfungsauswertungen.

    Das beklagte Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern erteilte dem Antragsteller daraufhin Auskünfte in Form allgemeiner Ausführungen zur Entstehung, Bekanntgabe und Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung. Weitere Informationen könnten wegen der Vertraulichkeit der Beratungen der für die Erstellung der Richtsatzsammlungen zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppe nicht erteilt werden.

    Der BFH hat einen Anspruch auf Offenlegung der der Richtsatzsammlung zugrundeliegenden Statistiken und Unterlagen ebenfalls verneint. Im Finanzverwaltungsgesetz (FVG) bestehe mit § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG eine spezialgesetzliche Regelung, die eine Vertraulichkeit hinsichtlich des Zustandekommens von Schreiben des BMF und damit auch der Richtsatzsammlung anordne. Denn die Sitzungen der für die Ermittlung der Richtsätze zuständigen Gremien erforderten einen allein an der Sache orientierten freien und vertrauensvollen Austausch von Argumenten und eine unbeeinflusste Abstimmung. Die Sitzungsinhalte und zugehörigen Unterlagen (zum Beispiel Protokolle, Entwürfe) seien daher grundsätzlich vertraulich und nicht zur Weitergabe an Empfänger außerhalb der Finanzverwaltung bestimmt. Damit sei ein Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern ausgeschlossen.

    BFH-Urteil vom 09.05.2025 [Leitsatzentscheidung] - IX R 1/24 - BFH PM 43/2025

    • Steuerrecht
    • BFH
    • Unterlagen
    • Richtsatzsammlung
    • Informationsanspruch
    • IFG M-V

Also, es gibt da eine interessante Sache, die der Bundesfinanzhof (BFH) am 09.05.2025 entschieden hat. Kurz gesagt: Wenn du Steuerzahler in Mecklenburg-Vorpommern bist, kannst du nicht einfach so Informationen über die Unterlagen bekommen, die für die amtliche Richtsatzsammlung genutzt werden.

Die Richtsatzsammlung ist ein Tool, das die Finanzprüfer benutzen, um die Umsätze und Gewinne von Steuerzahlern zu überprüfen. Jedes Jahr veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Sammlung auf seiner Website.

In einem bestimmten Fall wollte jemand mehr über die Richtsatzsammlung erfahren und hat beim Finanzministerium nachgefragt. Er wollte wissen, wie viele Firmen geprüft wurden, um diese Richtsätze zu erstellen, und nach welchen Kriterien diese Firmen ausgewählt wurden. Außerdem wollte er die Ergebnisse der Prüfungen haben.

Das Finanzministerium hat ihm nur allgemeine Infos zur Entstehung und Nutzung der Richtsatzsammlung gegeben. Weitere Details konnten sie nicht rausrücken, weil die Beratungen zu vertraulich sind.

Der BFH hat dann auch gesagt, dass es keinen Anspruch auf die Statistiken und Unterlagen gibt, die der Richtsatzsammlung zugrunde liegen. Laut dem Finanzverwaltungsgesetz (FVG) gibt es spezielle Regelungen, die alles, was in den Sitzungen besprochen wird, geheim halten. Diese Sitzungen müssen vertraulich sein, damit alle frei und offen diskutieren können. Deswegen gibt’s keine Infos für Leute außerhalb der Finanzverwaltung.

BFH-Urteil vom 09.05.2025 - IX R 1/24 - BFH PM 43/2025

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