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§ 0739 ZPO

  • Weitergeleitet von „739 ZPO“
  • klaus25
  • 6. Oktober 2025 um 21:34
  • 209 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner

    (1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 LPartG (des Lebenspartnerschaftsgesetzes) zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.

    • Ehegatte
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Lebenspartner
    • § 739 ZPO
    • Gewahrsam
    • Gewahrsamsvermutung

Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Partner

(1) Wenn es darum geht, dass die Gläubiger von einem der Ehepartner nach § 1362 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) annehmen, dass der Schuldner der Eigentümer von bestimmten Sachen ist, dann wird für die Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als derjenige angesehen, der die Sachen in seinem Gewahrsam hat. Dabei sind die Rechte Dritter nicht betroffen.

(2) Diese Regelung gilt genauso für den Fall, dass § 8 Abs. 1 LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz) zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner angewendet wird.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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