(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 LPartG (des Lebenspartnerschaftsgesetzes) zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.