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§ 0571 ZPO

  • klaus25
  • 21. September 2025 um 18:15
  • 174 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang

    (1) Die Beschwerde soll begründet werden.

    (2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

    (3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

    (4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3 ZPO).

    • Zivilprozess
    • Beschwerde
    • Rechtsmittel
    • Anwaltszwang
    • Begründung
    • sofortige Beschwerde
    • § 571 ZPO
    • Präklusion

Warum, Fristen und Ausnahmen vom Anwaltzwang

(1) Die Beschwerde muss begründet sein.

(2) Du kannst bei der Beschwerde neue Argumente und Beweise einbringen. Aber du kannst nicht behaupten, dass das Gericht in der ersten Instanz falsch entschieden hat, was seine Zuständigkeit angeht.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann dir eine Frist setzen, in der du deine neuen Argumente und Beweise vorbringen musst. Wenn du das nicht rechtzeitig machst, werden sie nur akzeptiert, wenn das Gericht denkt, dass es den Prozess nicht aufhält oder wenn du einen guten Grund für die Verspätung hast. Den Grund musst du dem Gericht glaubhaft erklären, wenn sie danach fragen.

(4) Wenn das Gericht eine schriftliche Erklärung verlangt, kannst du die beim Protokoll der Geschäftsstelle abgeben, solange die Beschwerde dort auch eingereicht werden darf (§ 569 Abs. 3 ZPO).

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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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