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§ 0538 ZPO

  • klaus25
  • 18. September 2025 um 10:48
  • 260 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zurückverweisung

    (1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

    (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

    1. soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
    2. wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
    3. wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
    4. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
    5. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
    6. wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
    7. wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil ist

    und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

    • Zivilprozess
    • Rechtsmittel
    • Berufung
    • § 538 ZPO
    • Zurückverweisung

Zurückverweisung

(1) Das Berufungsgericht muss die nötigen Beweise sammeln und selbst entscheiden, was in der Sache passiert.

(2) Wenn das Berufungsgericht denkt, dass die Sache noch weiterverhandelt werden muss, kann es das Urteil und das Verfahren aufheben und an das erste Gericht zurückschicken, aber nur in bestimmten Fällen:

  1. Wenn im ersten Verfahren ein wichtiger Fehler gemacht wurde und man deswegen viel Beweismaterial braucht,
  2. wenn das angefochtene Urteil einen Einspruch als unzulässig abgelehnt hat,
  3. wenn im Urteil nur geklärt wurde, ob die Klage zulässig ist,
  4. wenn bei einem strittigen Anspruch das Urteil schon über den Grund des Anspruchs entschieden hat oder die Klage abgelehnt wurde, es sei denn, der Streit über die Höhe des Anspruchs kann schon entschieden werden,
  5. wenn das Urteil in einem Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen wurde,
  6. wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt oder
  7. wenn das Urteil ein Teilurteil ist, das nicht den Vorgaben des § 301 ZPO entspricht.

Und eine Partei muss die Zurückverweisung beantragen. Bei Punkt 3 muss das Berufungsgericht alle Einwände prüfen. Bei Punkt 7 braucht es keinen Antrag.

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