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§ 355 StGB

  • klaus25
  • 4. Juli 2025 um 17:50
  • 18 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verletzung des Steuergeheimnisses

    (1) Wer unbefugt

    1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger
      • a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
      • b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
      • c) im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 oder 6 AO (der Abgabenordnung) oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
      • bekannt geworden sind, oder
    2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,

    offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich.

    (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

    1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
    2. amtlich zugezogene Sachverständige und
    3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

    (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

    • Strafrecht
    • Steuergeheimnis
    • Verletzung
    • im Amt
    • § 355 StGB

Verletzung des Steuergeheimnisses

Wenn jemand unbefugt persönliche Daten von jemand anderem weitergibt oder nutzt, die er als Beamter in bestimmten Verfahren erfahren hat, kann das echt ernst werden. Hier sind die Details:

  1. Das gilt zum Beispiel, wenn die Infos aus einem:
    • Verwaltungsverfahren, Rechnungsprüfungsverfahren oder einem Gerichtsprozess in Steuerangelegenheiten stammen.
    • Strafverfahren wegen Steuerdelikten oder Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten.
    • Verfahren, in denen er Daten nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben bekommen hat, wie zum Beispiel von einer Finanzbehörde oder durch einen Steuerbescheid.
  2. Es zählt auch, wenn er ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis erfährt und das dann ausplaudert oder nutzt.

Wenn das passiert, kann derjenige mit bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden. Auch wenn die Infos über verstorbene Personen oder Organisationen gehen, gelten die als persönliche Daten.

Wer zählt zu den Amtsträgern?

Zu den Beamten zählen auch:

  • Leute, die besonders für den öffentlichen Dienst verpflichtet sind.
  • Sachverständige, die offiziell hinzugezogen werden.
  • Personen, die Ämter in Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts innehaben.

Wie wird das verfolgt?

Die Sache wird nur dann rechtlich verfolgt, wenn der Vorgesetzte oder die betroffene Person einen Antrag stellt. Bei den Sachverständigen kann auch der Chef der zuständigen Behörde mit anklopfen, wenn das Verfahren betroffen ist.

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