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§ 312 StGB

  • juristi.Red
  • 8. Juni 2025 um 16:47
  • 8. Juni 2025 um 17:19
  • 291 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage

    (1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2 StGB) oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

    (4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

    (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

    (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1

    1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
    2. leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    • Strafrecht
    • § 312 StGB
    • kerntechnische Anlage
    • Herstellungsfehler
    • fehlerhafte Herstellung

Fehler bei der Herstellung von kerntechnischen Anlagen

(1) Wenn jemand eine kerntechnische Anlage oder Teile, die dafür gedacht sind, falsch herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von anderen oder für wertvolle Sachen schafft, die mit Kernspaltung oder radioaktiver Strahlung zu tun haben, kann das mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden.

(2) Auch der Versuch, sowas zu machen, ist strafbar.

(3) Wenn die Person durch ihr Handeln jemandem ernsthaft schadet oder vielen Leuten gesundheitliche Probleme bereitet, kann das sogar mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet werden.

(4) Wenn jemand durch sein Verhalten einen anderen Menschen tötet, gibt’s mindestens drei Jahre Gefängnis.

(5) In weniger schweren Fällen aus Punkt 3 kann die Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen, und in weniger schweren Fällen aus Punkt 4 zwischen einem und zehn Jahren.

(6) Wenn jemand in den Fällen aus Punkt 1

  1. die Gefahr aus Versehen verursacht oder
  2. leichtfertig handelt und dabei die Gefahr aus Versehen schafft,

kann er bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe bekommen.

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