(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) § 308 Abs. 2 und 4 bis 7 StGB gilt entsprechend.
Fassung ab 15. Jan 2026
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Fassung bis einschl 14. Jan 2026
(1) ...
(2) § 308 Abs. 2 bis 6 StGB gilt entsprechend.