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§ 306e StGB

  • juristi.Red
  • 31. Mai 2025 um 20:47
  • 31. Mai 2025 um 20:50
  • 254 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Tätige Reue

    (1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306 StGB, 306a StGB und 306b StGB die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

    (2) Nach § 306d StGB wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

    (3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

    • Strafrecht
    • Brandstiftung
    • tätige Reue
    • § 306e StGB

Reue zeigen

(1) Wenn's um die Sachen aus den §§ 306 StGB, 306a StGB und 306b StGB geht, kann das Gericht die Strafe nach eigenem Ermessen mildern oder ganz darauf verzichten, wenn der Typ freiwillig das Feuer löscht, bevor wirklich viel Schaden entsteht.

(2) Laut § 306d StGB wird nicht bestraft, wer freiwillig das Feuer ausmacht, bevor es richtig schlimm wird.

(3) Wenn das Feuer ohne das Zutun des Täters gelöscht wird, bevor großer Schaden entsteht, reicht es, wenn er sich ernsthaft und freiwillig bemüht, das Feuer zu löschen.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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