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§ 306b StGB

  • Weitergeleitet von „306b StGB“
  • juristi.Red
  • 31. Mai 2025 um 20:40
  • 257 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Besonders schwere Brandstiftung

    (1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 StGB oder § 306a StGB eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

    (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a StGB

    1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
    2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
    3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.
    • Strafrecht
    • Brandstiftung
    • § 306b StGB
    • besonders schwere

Echt heftige Brandstiftung

(1) Wenn jemand durch Brandstiftung nach § 306 StGB oder § 306a StGB dafür sorgt, dass jemand schwer verletzt wird oder viele Leute gesundheitlich geschädigt werden, bekommt er mindestens zwei Jahre Knast.

(2) Wenn der Täter in den Fällen von § 306a StGB...

  1. einen anderen in Lebensgefahr bringt,
  2. absichtlich eine andere Straftat ermöglichen oder verschleiern will, oder
  3. das Löschen des Feuers behindert oder erschwert,
    dann gibt's dafür mindestens fünf Jahre Haft.
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 306a StGB
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 306c StGB
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juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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