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§ 306d StGB

  • juristi.Red
  • 31. Mai 2025 um 20:44
  • 197 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Fahrlässige Brandstiftung

    (1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 StGB oder des § 306a Abs. 1 StGB fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 StGB die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 StGB fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    • Strafrecht
    • Brandstiftung
    • fahrlässige
    • § 306d StGB

Fahrlässige Brandstiftung

(1) Wenn jemand in den Situationen des § 306 Abs. 1 StGB oder § 306a Abs. 1 StGB unachtsam handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 StGB die Gefahr unabsichtlich herbeiführt, kann das mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 StGB unvorsichtig handelt und die Gefahr ebenfalls unabsichtlich verursacht, dem drohen bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe.

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juristi.kon

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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