(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 StGB oder des § 306a Abs. 1 StGB fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 StGB die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 StGB fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.