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Schuldrecht III ZR 417/23 - Haftung bei Rettungsdiensteinsatz bei geburtshilflichem Notfall

  • juristi.Red
  • 18. Mai 2025 um 18:48
  • 27. Oktober 2025 um 10:35
  • 242 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Amtshaftung bei Fehlern von Rettungsleitstellen in der Notfallrettung

    Der Bundesgerichtshof hat sich mit einer Amtshaftungsklage wegen des Vorwurfs der fehlerhaften Handhabung eines Notrufs durch Rettungsleitstellen befasst. Der unter anderem für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage hätte einholen müssen, ob im konkreten Fall eine Indikation zur sofortigen Entsendung eines Notarztes bestand. Daher hat der Bundesgerichtshof das die Klage abweisende Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

    Die Kläger sind die Eltern und Erben eines am 14. Januar 2017 geborenen und am 12. Februar 2018 verstorbenen Kindes. Sie nehmen die beklagten Landkreise und kreisfreien Städte wegen Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Rettungsdiensteinsatz auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch.

    Die Kläger haben ihren Wohnsitz in einer Gemeinde im Kreis Nordwestmecklenburg. Die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 sind umliegende Landkreise beziehungsweise kreisfreie Städte, wobei die Beklagten zu 1 bis 3 in Schleswig-Holstein gelegen sind, die Beklagten zu 4 und 5 in Mecklenburg-Vorpommern. Die zu 1 beklagte Hansestadt Lübeck unterhält eine eigene Rettungsleitstelle. Die zu 2 und 3 beklagten Kreise Stormarn und Herzogtum Lauenburg betreiben eine gemeinsame Rettungsleitstelle in Bad Oldesloe, die Beklagten zu 4 und 5, der Kreis Nordwestmecklenburg und die Landeshauptstadt Schwerin, in Schwerin. Zwischen der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 4 bestand eine Vereinbarung über die Leistung von Hilfe durch die Beklagte zu 1 für bestimmte, im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 4 liegende Ortschaften, zu denen auch die Gemeinde gehört, in der die Kläger wohnten. Nach dieser Vereinbarung hatte der Beklagte zu 4 die bei ihm eingehenden Notfallmeldungen unmittelbar an die Leitstelle der Beklagten zu 1 weiterzuleiten, wenn geeignete Rettungsmittel des Beklagten zu 4 nicht zur Verfügung standen. Die Beklagte zu 1 hatte in diesem Fall Rettungsfahrzeuge zu entsenden, sofern bei ihr entsprechende Kräfte verfügbar waren.

    Einen Monat vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes traten im Januar 2017 bei der Klägerin gegen 22:20 Uhr Schmerzen auf. Der Kläger rief daher um 22:36 Uhr bei der betreuenden Hebamme an, die ihm sagte, die Klägerin müsse sofort in ein Krankenhaus gebracht werden. Der Kläger verständigte daraufhin den Rettungsdienst. Das Gespräch ging um 22:41 Uhr in der Leitstelle Bad Oldesloe ein. Der Kläger teilte dem dortigen Disponenten mit, dass die Klägerin starke Schmerzen habe und laut Hebamme sofort in ein Krankenhaus gebracht werden müsse. Der Disponent leitete den Notruf um 22:47 Uhr an die Leitstelle Schwerin weiter. Deren Disponent wiederum leitete den Notruf mit der Erklärung an die Leitstelle Lübeck weiter, es gehe um Schmerzen in der Schwangerschaft. Auf die Einschätzung der Hebamme, die Klägerin müsse sofort in ein Krankenhaus gebracht werden, wies er die Leitstelle Lübeck nicht hin.

    Der Disponent der Leitstelle Lübeck rief den Kläger an, der ihm mitteilte, dass es um Schmerzen in der Schwangerschaft gehe, ohne auf die Angaben der Hebamme hinzuweisen. Um 22:51 Uhr alarmierte der Disponent der Leitstelle Lübeck einen Rettungswagen, der um 22:53 Uhr ausrückte. Das Fahrzeug traf um 23:17 Uhr bei den Klägern ein. Die Anfahrt war aufgrund von Glatteis erschwert. Wegen eines Zusammenbruchs der Klägerin forderte die Besatzung des Rettungswagens um 23:18 Uhr einen Notarzt an, der um 23:30 Uhr bei den Klägern eintraf und um 23:33 Uhr den Transport der Klägerin in das Universitätsklinikum in Lübeck veranlasste. Die Klägerin traf dort um 23:49 Uhr ein. Kurz nach Mitternacht wurde das Kind durch Notsectio geboren. Bei der Entbindung wurde festgestellt, dass es zu einer vorzeitigen Plazentaablösung gekommen war. Die Notsectio konnte einen erheblichen Gesundheitsschaden aufgrund einer unzureichenden Sauerstoffzufuhr (hypoxisch-ischämische Encephalopathie) nicht mehr verhindern, an dessen Folgen das Kind am 12. Februar 2018 verstarb.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat gemeint, nach dem Indikationskatalog der Bundesärztekammer für den Notarzteinsatz habe das Meldebild nicht die sofortige Entsendung eines Notarztes zum Wohnort der Kläger indiziert. Die Weiterleitungen der Notfallmeldungen zwischen den Rettungsleitstellen seien nicht zu beanstanden und nicht schadensverursachend. Mit der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat auf die Revision der Kläger das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht in Bezug auf das Verhalten der am Rettungsdiensteinsatz beteiligten Leitstellendisponenten einen auf die Kläger übergangenen Amtshaftungsanspruch ihres Kindes gegen die Beklagten verneint hat, halten einer Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass dem vom Vorstand der Bundesärztekammer als Handreichung für Disponenten in Notdienstzentralen und Rettungsleitstellen beschlossenen Indikationskatalog für den Notarzteinsatz maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Frage zukommt, ob die Rettungsleitstelle die sofortige Entsendung eines Notarztes zu veranlassen hat. Verfahrensfehlerhaft hat es jedoch zu der Frage, ob im konkreten Fall wegen des vom Kläger geschilderten Zustands der Klägerin eine Indikation zur sofortigen Entsendung eines Notarztes bestand, kein Sachverständigengutachten eingeholt. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung der Kläger, der Disponent der Leitstelle Schwerin hätte aufgrund der ihm von der Leitstelle Bad Oldesloe mitgeteilten Informationen zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Beiziehung eines Notarztes notwendig sei.

    Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann. Für das weitere Verfahren hat der Senat darauf hingewiesen, dass sich das Berufungsgericht, sofern es im wiederöffneten Berufungsverfahren eine oder mehrere schuldhafte Amtspflichtverletzungen bejaht, mit deren Schadensursächlichkeit für den Gesundheitsschaden des Kindes zu befassen haben wird. Unter Fortführung seiner Rechtsprechung zur Verletzung besonderer Berufs- und Organisationspflichten zum Schutz von Leben und Gesundheit hat er in diesem Zusammenhang entschieden, dass zu Gunsten des Geschädigten bei einer groben Vernachlässigung von Amtspflichten in Bezug auf einen Rettungsdiensteinsatz durch Disponenten einer Rettungsleitstelle eine Umkehr der regulären Beweislast in Betracht kommt. Die für den Disponenten haftende Körperschaft muss in einem solchen Fall regelmäßig die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen.

    BGH-Urteil vom 15. Mai 2025 - III ZR 417/23 - BGH PM 97/2025

    Vorinstanzen:

    Landgericht Lübeck - Urteil vom 6. Oktober 2022 - 5 O 27/21

    Oberlandesgericht Schleswig - Urteil vom 9. November 2023 - 11 U 18/23

    ______________________________

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    • Haftung
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Amtshaftung bei Fehlern von Rettungsleitstellen in der Notfallrettung

Der Bundesgerichtshof hat sich mal mit einer Klage zur Amtshaftung beschäftigt. Dabei ging's um den Vorwurf, dass Rettungsleitstellen einen Notruf nicht richtig bearbeitet haben. Der III. Zivilsenat, der sich auch mit solchen Fällen auskennt, hat festgestellt, dass das Berufungsgericht ein Gutachten hätte einholen müssen, um zu klären, ob in dem konkreten Fall ein Notarzt sofort geschickt werden musste. Deshalb wurde das Urteil, das die Klage abgewiesen hat, vom Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache geht zurück an das Berufungsgericht.

Was ist passiert?

Die Kläger sind die Eltern eines Kindes, das 2017 geboren und 2018 gestorben ist. Sie verklagen die zuständigen Landkreise und Städte, weil sie der Meinung sind, dass die Rettungsdienste ihre Pflichten verletzt haben und fordern Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Die Kläger wohnen in einer Gemeinde im Kreis Nordwestmecklenburg. Die Beklagten sind einige umliegende Landkreise und Städte, darunter Lübeck, die eine eigene Rettungsleitstelle haben. Wenn ein Notruf aus der Gemeinde der Kläger eingeht und die Rettungsmittel dort nicht verfügbar sind, sollen die Notrufe an die Leitstelle in Lübeck weitergeleitet werden.

Einen Monat vor dem Geburtstermin hatte die Klägerin gegen 22:20 Uhr starke Schmerzen. Der Kläger rief die Hebamme an, die ihm sagte, dass sie sofort ins Krankenhaus müsse. Der Kläger kontaktierte dann den Rettungsdienst. Der Notruf ging um 22:41 Uhr in Bad Oldesloe ein, wo der Disponent die Informationen weiterleitete. Allerdings wurde die Dringlichkeit nicht richtig weitergegeben.

Der Disponent in Lübeck rief den Kläger an, stellte aber nicht die richtigen Fragen und alarmierte schließlich einen Rettungswagen, der um 22:53 Uhr losfuhr und erst um 23:17 Uhr ankam. Wegen eines Zusammenbruchs der Klägerin wurde um 23:18 Uhr ein Notarzt angefordert, der um 23:30 Uhr eintraf. Leider war es zu spät, und das Kind starb am 12. Februar 2018 aufgrund von gesundheitlichen Problemen.

Das Landgericht wies die Klage ab, und die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht meinte, dass laut Katalog der Bundesärztekammer kein sofortiger Notarzteinsatz erforderlich war und die Weiterleitungen der Notrufe okay waren. Doch die Kläger haben mit der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision ihr Anliegen weiterverfolgt.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs:

Der III. Zivilsenat hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückgeschickt. Die Argumentation des Berufungsgerichts, dass kein Anspruch auf Amtshaftung besteht, hat nicht standgehalten. Sie hätten ein Gutachten einholen müssen, um zu klären, ob der Zustand der Klägerin tatsächlich einen sofortigen Notarzteinsatz erfordert hätte.

Das Urteil kann so nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht muss jetzt die notwendigen Feststellungen treffen und klären, ob es schuldhafte Pflichtverletzungen gab, die zum Gesundheitsschaden des Kindes geführt haben. Wenn ja, könnte die Beweislast umgekehrt werden, was bedeutet, dass die Beklagten nachweisen müssen, dass ihre Fehler nicht die Ursache für den Schaden waren.

BGH-Urteil vom 15. Mai 2025 - III ZR 417/23 - BGH PM 97/2025

Vorinstanzen:
Landgericht Lübeck - Urteil vom 6. Oktober 2022 - 5 O 27/21
Oberlandesgericht Schleswig - Urteil vom 9. November 2023 - 11 U 18/23

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