Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte in der Zeit von Mitte 2018 bis Frühjahr 2021 in 16 Fällen sexuelle Handlungen an einem im Jahr 2007 geborenen Jungen und in einem weiteren Fall an einem im Jahr 2008 geborenen Jungen vor.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
BGH-Beschluss vom 20. März 2025 - 6 StR 250/24 - BGH PM 64/2025
Vorinstanz:
Landgericht Neubrandenburg - Urteil vom 4. Dezember 2023 - 23 KLs 6/22 jug